BGE 62 III 17
BGE 62 III 17Bge24.01.1936Originalquelle öffnen →
16 Schuldbetreib1lllgs-und Konkursrecht. No 5_
oder) durc~ gerichtliches Urteil beseitigt ist. Wäre die
Auffassung· des Betreibungsamtes Bern richtig, dass sol-
chenfalls
ein Rechtsvorschlag nicht zulässig sei, so wäre
dem Einleitungsverfahren seine wesentliche Bedeutung
überhaupt benommen; diese Ansicht läuft darauf hinaus,
dass dem Betriebenen lediglich die Zahlungsfrist von
zwanzig Tagen zur Verfügung stünde, aber keine Möglich-
keit gegeben wäre, dem Zwangseingrifi in sein Vermögen
durch Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Be-
schränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen
Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage. Natürlich
ist der Rechtsvorschlag unbegründet, wenn die Kostenvel'-
fügung rechtskräftig geworden, aufrecht geblieben und
nicht etwa in der Zwischenzeit erfüllt worden ist. Allein
in einem solchen Falle wird eben der Kostenforderer auf
Grund seines Rechtstitels definitive RechtsöfInung er-
halten, die er beim Richter gemäss Art. 80 SchKG anzu-
begehren hat, gleich wie ein anderer Gläubiger, der sich
im Besitz eines vollstreckbaren Titels befindet. Der
Rechtsvorscblag zwingt also das (hier durch das Betrei-
bungsamt, bei dem die Kostenforderung entstanden ist,
vertretene) kostenfordernde Gemeinwesen keineswegs, ei-
nen ordentlichen Rechtsstreit (vor Zivil-oder Verwaltungs-
justizbehörden) über die Begrundetheit der in Betreibung
gesetzten Kostenforderung durchzuführen, was in der Tat
schon wegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Be-
treibungsbehörden ausgeschlossen wäre. Er zwingt ledig-
lich zur Prüfung, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt
sei, und, wenn der Kostenforderer dies annimmt, zur An-
rufung des RechtsöfInungsrichters. Die Befürchtung des
Rekurrenten, eine betreibungsamtliche Kostenfestsetzung
würde nicht als « Urteil» im Sinne von Art. 80 SchKG
anerkannt, ist nicht begründet. Da die Bestimmung sol-
cher Kostenforderungen den Betreibungsbehörden zu-
steht, stellt eine rechtskräftige Verfügung eines Betreibungs-
amtes den massgebenden Entscheid der zuständigen Be-
hörde dar, der gleich dem rechtskräftigen Entscheid eines
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Gerichtes über einen gerichtlich zu beurteilenden Anspruch
als VoUstreckungstitel anzuerkennen ist. Die Vollstreck.;.
barkeit solcher Verfügungen wie auch von Entscheiden
kantonaler Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und
Konkurs ergibt sich für das ganze Gebiet der Schweiz aus
der eidgenössischen Ordnung des Schuldbetreibungsrech-
tes braucht also nicht auf das Rechtshülfekonkordat ge-
sttzt zu werden (BGE 1928 I 166 :lI.). Dass dieses Ver-
fahren, in dem der Betriebene die nach Art. 81 SchKG zu-
lässigen Einreden vorbringen kann, Umtriebe mit sich
bringt, ist zuzugeben ; allein diese Schwierigkeiten lassen
sich nur dadurch vermeiden, dass das Amt eine Tätigkeit,
für die es Vorschuss zu verlangen berechtigt ist, nur im
Rahmen der erhaltenen Vorschüsse vornimmt, so dass un-
gedeckte Kostenforderungen solcher Art gar nicht ent-
stehen.
Demnach erkennt die Sckuldbetr.-'U. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
6. Entscheid vom 28. Februar 1936 i. S. Scharm.
P f ä n d bar k e i t ein es· T eil e s des von einer Arbeiter-
Fürsorgeeinrichtung ausgerichteten unabtretbaren « Alt e r s -
kap i tal s », zumal zugunsten der geschiedenen Ehefrau,
welcher daraus Abfindung für ihre Unterhaltsrente versprochen
worden war.
Oapital verse, a titre de prestatioo, powr la uieiUesse, par une cai.ase
de prevoyance en faveur du personnel d'une grande entreprISe.
Ce capital est partiellement saisissable, principalement au profit
de l'epouse divorcee a qui l'employe b6neciaire a promis d.e
racheter, par ce moyen, la pension alimentarre dont Il est debl-
teur envers elle.
Capitale incedibile versato all'impiegato di una grande impress
quale prestazione per la vecchiaia. Questo capitIe .e pino
rabile in parte, soprattutto in favore deUa mogli? d~vorzlata.
cui l'impiegato beneficiario aveva promesso di rIscattare
mediante quests. somma la pensione alimentare dovutale.
AS 62 ill-1936 S
18 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6. A. -Auf die dann am 27. Januar 1934: ausgesprochene Ehescheidung hin schlossen der Rekurrent und die Re- kursgegnerin eine vom Scheidungsgericht genehmigte Ver- einbarung über die Nebenfolgen ab, der zu entnehmen ist: (e Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gegenüber unter allen Titeln zu folgenden Leistungen : Der Kläger zahlt der Beklagten einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von 50 Fr. bis zur Fälligkeit seiner Alters- versicherungsabfindungssumme im Jahre 1936. Von der ihm im Herbst 1936 zufallenden Invaliden-und Altersversicherungssumme der Brauerei F. Bartenstein Uster A.-G. zahlt der Kläger der Beklagten 2000 Fr. Er ist damit einverstanden, dass die Versicherungskasse ermächtigt werde, den Betrag der Beklagten direkt aus zuzahlen. » Dem Reglement über die FÜl'Sorgeeinrichtung der Ange- stellten und Arbeiter der Bierbrauerei Bartenstein in Uster vom 15. November 1929 ist zu entnehmen: c( Art. l. Zweck. Die FÜl'SOrgeeinrichtung ... bezweckt, die... Angestellten und Arbeiter (nachstehend Personen genannt) der Brauerei bei der « Vita » ••• gegen die wirt- schaftIichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern. Art. 6. Art und Höhe der Versicherung. Die Versi- cherung ... umfasst folgende Leistungen: I. Bei Erleben des Rücrittsalters 60 gelangt ein Alters- kapital von 200 % der anrechenbaren Jahresbesoldung zur Entrichtung ... 3. Im Falle von totaler und voraussichtlich dauernder Invalidität infolge Krankheit wird eine Invalidenrente von 20 % der Besoldung gewährt, laufend längstens bis zum Rücktrittsalter 60, bei dessen Erleben das Alters- kapital zur Auszahlung gelangt. Ausserdem tritt Befreiung von der Prämienzahlung ein ... Weil die Versicherungsdauer stets eine Anzahl ganzer Jahre umfasst, so gelangt das Alterskapital nicht am 60. Geburtstag, sondern am l. Oktober desjenigen Jahres, in welchem das Tarifalter 60 erreicht wird, zur Auszahlung. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. 19 Art. 8. Anrechenbare Besoldung. Als anrechenbare Jahresbesoldung gilt die feste Jahresbesoldung, welche an demjenigen Zeitpunkt bezogen wird, an welchem die Ver- sicherung in Kraft tritt ... Art. 9. Kostendeckung ... Es haben jedoch die versi- cherten Personen einen jährlichen Beitrag zu entrichten von 3 % der anrechenbaren Jahresbesoldung. Art. 14. Unentziehbarkeit. Alle unter dieses Reglement fallenden VersicherungSleistungen dürfen an Drittpersonen weder abgetreten noch verpfandet werden. Sie sind der Zwangsvollstreckung entzogen.» Auf das dem Rekurrenten ausgehändigte Exemplar des Reglementes wurde geschrieben : «( Jahresbesoldung = 3550 Fr. 7100 Fr. Alterskapital, zahlbar bei Erleben des l. Okto- ber 1935. Jährliche Prämie = 106 Fr. 50 Ots. Bei 26 Zahltagen im· Jahr folglich Prämie per Zahltag von 2 Wochen = 4: Fr. 10 ets.» Als der Rekurrent auf den l. Oktober 1935 entlassen wurde und am folgenden Tag die erwähnte Summe er- hielt, legte er je 1000 Fr. auf Sparhefte der Schweizerischen Volksbank Uster und der Bezirkssparkasse Uster an. In der am 3. Oktober von der Rekursgegnerin angeho- benen Betreibung für 2000 Fr. wurden die bezüglichen Sparhefte gepfändet. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekur- rent Aufhebung dieser Pfandung. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Februar 1936 die Beschwerde abgewiesen. O. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs-und Konkur8kammer zieht in Erwägung .- Die Rekursgegnerin hat den Teilbetrag des Alterskapi- tals, den ihr der Rekurrent durch die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung überliess, nicht direkt aus-
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bezahlt erhlten können, weil die Forderung darauf nicht
abtretbar war. Dafür hat der Rekurrent die von der
Rekursgegnrin auf dem Wege der Betreibung geforderte
gleichwertige
Vergütung nicht bestritten. In dieser Betrei-
bung kann er sich der Pfändung des Gegenwertes des
von ihm bezogenen Alterskapitals nur wegen gesetzlicher
Unpfändbarkeit widersetzen. Auf durch Rechtsgeschäft
bestimmte
Unpfändbarkeit kommt gemäss Art. 92 Ziff. 7
SchKG
nur bei von einem Dritten unentgeltlich bestellten
Leibrenten etwas
an; hier liegt aber weder Unentgelt-
lichkeit noch
Leibrente vor.
Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG die Un-
terstützungen von seiten der Hülfs-, Kranken-und Armen-
kassen, Sterbefallvereine
lind ähnlicher Anstalten. Hier-
unter fällt jedoch die konzessionierte Lebensversicherungs-
gesellschaft
« Vita» nicht.
Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 die Kapital-
beträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung
oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen ausbezahlt wor-
den sind. Indessen gibt der Rekurrent zu, dass ihm der bei
den beiden Banken angelegten Kapitalbetrag auf Grund
des Reglementes über die Fürsorgeeinrichtung der Bier-
brauerei
Bartenstein ausbezahlt wurde. Allein einen An-
spruch
auf eine solche Entschädigung für Körperverletzung
oder Gesundheitsstörung
kann er aus jenem Reglement
nicht herleiten. Vielmehr hätte er im Falle von Invalidität
infolge Krankheit nur eine jährliche Invalidenrente von
gut 700 Fr. bis zum Rücktrittsalter 60 und hernach das
Alterskapital
zu beanspruchen gehabt. Wäre seine (übri-
gens
erst im Rekurs an das Bundesgericht, also verspätet
aufgestellte und unbelegte) Behauptung, er vollende das
60. Altersjahr erst am 6. März 1936, richtig, so erschiene
es freilich
nicht ohne weiteres verständlich, dass ihm ~
Alterskapital schon anfangs Oktober 1935 ausgerichtet
worden ist. Allein
am Rechtsgrund dieser Auszahlung
würde deren Vorzeitigkeit nichts ändern; sie wäre ihm
doch keinesfalls bloss wegen seiner· Invalidität, sondern
Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht N° 6.
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nur wegen des unmittelbar bevorstehenden Erlebens des
Rücktrittsalters geleistet worden und liesse sich daher
nicht dem Art. 92 Ziff. 10 subsumieren. Hat doch das
Bundesgericht sogar bezüglich einer Pension, die ursprüng-
lich als
Entschädigung für Körperverletzung oder Gesund-
heitsstörung . gänzlich unpfandbar gewesen sein mochte,
mit eingehender Begründung ausgesprochen, sie könne
nicht unter allen Umständen für die ganze Lebenszeit des
Pensionsberechtigten gänzlich
unpfändbar bleiben, näm-
lich dann nicht mehr, sobald er unabhängig von jeder
Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gJeiche Pen-
sion wegen seines Alters beanspruchen kann (Entscheid
vom 24. Januar 1936 i. S. Lang).
Auch wenn das Alterkapital schliesslich zu den in Art. 93
SchKG aufgeführten Vermögensstücken gezählt werden
könnte, so könnte es doch nur soweit nicht gepfändet wer-
den,
als es dem Rekurrenten und seiner Familie unum-
gänglich notwendig ist. Indessen bleiben ja ohnehin gut
5000 Fr. von der Pfändung befreit, womit diesem Gesichts-
punkt weitgehend Rechnung getragen ist.
übrigens wäre in der Vereinbarung über die Nebenfolgen
der Scheidung ein Verzicht des Rekurrenten auf die Un-
pfandbarkeit zu sehen. Ein Verzicht darauf, die Un-
pfändbarkeit einer Forderung geltend zu machen, kann
nicht als unzulässig angesehen werden, wenn er, sei es auch
zum voraus, erklärt wird zum Zwecke der Ablösung einer
Unterhaltsrente gegenüber der geschiedenen Ehefrau, der
ja die Vorschriften über die relative Unpfandbarkeit nicht
ohne weiteres entgegengehalten werden können (BGE 55
TII 152). Da das Alterskapital dem Rekurrenten nur auf
das Erleben des « Rücktrittsalters » hin in Aussicht stand,
kann er den Verzicht nicht nachträglich deswegen ableh-
nen, weil er erwerbslos geworden ist ; denn andernfalls hätte
er es überhaupt nicht erhalten können.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkm'skammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
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