BGE 62 III 163
BGE 62 III 163Bge01.07.1936Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs. und Koncht. No 49.
Wagens. Er:, bestreitet die vorinstanzliche Schätzung;
der Verkaufswert sei ca. Fr. 13,000.-. Die geleisteten
Abzahlungen
übe er aus dem Verdienst heraus aufgebracht,
nicht
aus Kapital. Der Wagen sei bereits heute um 55 %
entwertet und werde in 3 Jahren gebrauchsunIahig sein.
Ohne einen Wagen gebe es keinen Autotransportbetrieb ;
von diesem allein lebe er mit Familie.
Die SckUldbetreibunga-und Konkurakammer
zieht in Erwägung :
Für die Frage, ob ein Betrieb ein Unternehmen sei oder
nicht,
kann es nicht darauf ankommen, ob die unter
Eigentumsvorbehalt gekauften Maschinen in grösserem
oder geringerem Umfange abbezahlt sind. Es muss auf den
absoluten,
nicht auf -den vom Schuldner effektiv daran
bezahlten Betrag abgestellt werden. Für den kapitalisti-
schen Charakter eines Unternehmens macht es keinen
Unterschied aus, ob der Unternehmer die Maschinen aus
eigenem Kapital bezahlen konnte oder ob er sie auf Kredit
nahm, denn in diesem Falle muss er das kreditierte Kapital
verLi.nsen; der Kapitalaufwand für das Unternehmen ist
gleich gross. Demnach kann auch die Natur der Berufs-
ausübung
nicht eine andre werden, je nachdem noch mehr
oder weniger grosse Schulden ausstehen und mit dem
Pfändungsgegenstand
durch Eigentumsvorbehalt gesichert
sind. Die Durchführung
4ieser Unterscheidung würde
auch
praktisch zu unabsehbaren Schwierigkeiten und
unhaltbaren Konsequenzen führen, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt.
Die
Schätzung des Wagens war als Frage der Angemes-
senheit
Sache der Vorinstanz und kann daher vom Bun-
desgericht nicht überprüft werden (BGE 51 III 115).
Gegenüber dem
Wert von Fr. 18-20,000.-, den der
Wagenzug darstellt, spielt die persönliche Tätigkeit des
Rekurrenten aber die untergeordnete Rolle, sodass mit
der Vorinstanz hier von einer Unternehmung gesprochen
werden muss.
sChuldbetreibungs. und Konkursrecbt (ZivilabWilungen). No 50. 163
Übrigens kommt noch hinzu, dass der Rekurrrent den
Beruf nicht allein, sondern mit einer Hilfsperson ausübt,
und zwar nicht nur jetzt, wo ihm die Fahrbewilligung ent-
zogen ist, sondern auch früher, als er seinen Bruder als
Beimann beschäftigte. Es handelt sich somit um eine
Unternehmung, die sowohl ein naaftes Kapital als
fremde
Hilfskräfte beansprucht. Unter diesen Umständen
kann der Kompetenzansprnch nicht geschützt werden.
Demnach erkennt die SckUldbetr. u. Konkurakammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR1iJTS DES SECTIONS CIVILES
50. Urteil der Il Zivilabtei1llDg vom 19. November 1936
i S. Banque Omtona1e Neuchiteloiae und ltons. gegen Kesser.
Weist die Konlrursverwaltung eine angemeldete Konkursforderung
im Kollokationsplan ab als erloschen durch Ver r e c h nun g
mit einer (nicht höheren) Gegenforderung aus An fee h -
tun g ge m ä s s Art. 285 ff. SchKG, so kann sie ihr
Anfechtungsrecht nicht mehr anderswie ausüben oder gemäss
Art. 260 SchKG abtreten.
Lorsque l'administration de la faillite ecarte de l'etat de colloca-
tion une creance produite parce qu'elle la considere comme
eteinte par compensa.tion avec une creance de la masse (d'un
montant non superieur) derivant des art. 285 ss LP. elle ne
peut plus exercer d'une autre maniere l'action revocatoire
qui Iui compete ni ceder celle-ci aux creanciers en conformite
de l'art. 260 LP.
Quando l'amministrazione deI fallimento non ammetta nella
graduatoria un credito insinuato perche compensato con un
credito (non superiore) della massa derivante dalI'azione
rivocatoria delI'art. 285 segg. LEF. essa non puö piu esercitare
in seguito l'azione rivocatoria ne cederla a termini delI'art. 260.
A. -Anfangs 1933 schuldete A. Marbot dem Beklagten
aus Warenlieferungen über 26,000 Fr. Von da an begann
164 Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt (Zivilabtcilungen). N° 50. der Beklagte uJllgekehrt von A. Marbot Waren zu beziehen und zwar bis .'am 20. Mai 1933 für 11,497 Fr. 30 Cts.: während er ihm nur noch einmal, nämlich am 24. April 1933, solche lieferte, und zwar nur für 1141 Fr. Am 14. Juli 1933 wurde über Marbot der Konkurs eröffnet. Der Beklagte meldete seine Restforderung von 11,181 Fr. 95 Cts. an. In dem am 17. März 1934 aufge- legten Kollokationsplan wies die Konkursverwaltung diese Forderung ab aus dem Grunde : « Cette creance est eteinte par compensation avec les pretentions que la Masse en faillite est en droit de faire valoir en vertu des articles 285 et suivants de la L. P. 11. Der Kollokationsplan ist unangefochten geblieben. Die zweite Gläubigerversammlung vom 5. April 1934 beschloss den Verzicht auf « toutes les pretentions que la masse est en droit de faire valoir en vertu des articles 285 et ss. L. P. I) gegen den Beklagten und trat diese an die Kläger ab, welche darauf folgende Anfechtungsklage erhoben : « Es seien die vom Beklagten vorgenommenen. in der Klage näher umschriebenen Rechtshandlunge~ (d. h. die eingangs angeführten) gemäss Art. 287 Ziff. 2 und 288 SchKG ungültig zu erklären, und es sei demgemäss der Beklagte schuldig und zu verurteilen, den Klägern als Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG das durch die angefochtenen Rechtshandlungen erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Marbot zurückzugeben, eventuell für das nicht mehr vorhandene Vermögen auf gerichtliche Bestimmung hin Ersatz zu leisten. )) B. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
166 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteiJungeu). N0 50." der Verteilungsliste, die dann fällige Konkursdividenden- schuld der Konkursmasse, oder sie konnte auch Anfech- tungsklage auf Rückerstattung der dem nachmaligen Ge- meinschuldner gelieferten Ware oder Geldersatz erheben oder durch Zessionare gemäss Art. 260 SchKG erheben lassen, wogegen sie jedoch nicht nur die vom Beklagten eingegebene, sondern von Amtes wegen für den Fall erfolg- reicher Anfechtung der Warenlieferungen an den Beklagten auch die wiederauflebende, anfechtbar getilgte Forderung, zusammen bis zum ursprünglichen Betrag von über 27,000 Fr. im Kollokationsplan zulassen musste (BGE 41 III 240). Nicht nur tat die Konkursverwaltung das letztere nicht, sondern sie schritt schon bei der Auflage des Kollokationsplanes, also lange vor der Fälligkeit der Konkursdividende, zur Verrechnung, indem sie die vom Beklagten eingegebene Konkursforderung im Kollokations- plan abwies, was auf die Verrechnung derselben hinaus- läuft. Eigentlich hätte sie damals auf diese Art nur einen Teil der Konkursforderung des Beklagten im Umfange des zurückzuerstattenden Geldersatzes für die beim nachma- ligen Gemeinschuldner bezogenen Waren verrechnen kön- nen. Allein hierauf kommt nichts mehr an, nachdem sich der Beklagte die Abweisung seiner ganzen Konkursfor- derung hat gefallen lassen. Insofern er selbst zahlungs- fähig und nicht etwa eine Konkursdividende von weit mehr als 50 % zu erwarten war, lag diese Art der Erledigung des Anfechtungsanspruches natürlich durchaus in seinem In- teresse. Zweifelhafter erscheint, ob dabei auch die Rechte der Konkursmasse richtig gewahrt wurden, die sich einer bloss dividendenberechtigten Konkursforderung (freilich in höherem Betrag) entledigte, aber anderseits eine unbe- ,schränkt einziehbare Forderung aufgab. Allein für die Gültigkeit der derart erfolgten Verrechnung ist dies nicht von Belang, zumal nachdem kein anderer Konkursgläubi- ger gegen diese aus dem Kollokationsplan ersichtliche Operation Beschwerde geführt hat. Damit war das An- fechtungsrecht konsumiert ; es bestand also im Zeitpunkt Schuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilllngsn). No 50. 167 der zweiten Gläubigerversammlung gar nicht mehr ; diese konnte auf dessen Geltendmachung nicht mehr verzichten. und die im Anschluss daran vorgenommene Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bezog sich auf einen damals gar nicht mehr existierenden Rechtsanspruch und entbehrt daher jeglicher Wirksamkeit. Nur dann sind einzelne Konkursgläubiger zur Anstellung der Anfechtungsklage berechtigt, wenn nicht die Konkursverwaltung die Anfech- tungsklage selbst anstellt oder auf andere Weise den An- fechtungsanspruch zur Geltung bringt, wie es hier durch ihre Verrechnung geschehen ist. Dass die Konkursver- waltung hiezu befugt war, ergibt sich nicht nur aus Art. 285 . Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, sondern auch aus ihren Befugnissen im Kollokationsverfahren, die sie selbständig und endgültig ausübt, unter Vorbehalt der den Konkursgläubigern zu- stehenden Rechtsbehelfe, von denen hier nicht Gebrauch gemacht worden ist, und nichts Gegenteiliges ergibt sich aus Art. 260 SchKG, da die Verrechnung mit der Gegen- forderung aus Anfechtung eben nicht etwa ein Verzicht auf deren Geltendmachung ist. Dem Versuch, das Anfech- tungsrecht ein zweites Mal gegenüber dem Beklagten zur Geltung zu bringen, nachdem gestützt darauf bereits dessen Konkursforderung (von über 27,000 Fr.) im Kollokations- verfahren rechtskräftig, also mit Urteilswirkung, abgewie- sen worden ist, ist die Vorinstanz mit Recht durch Abwei- sung der Klage entgegengetreten. Demnach erkennt das B'UMeagericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1936 be- stätigt.
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