Art. 92 Ziff. 3 SchKG; qualification of a business as an enterprise: for the distinction between a mere occupation and an enterprise, the decisive factor is the absolute capital value of the operating equipment, not the amount already paid by the debtor on machines acquired under retention of title. The nature of the activity does not change depending on whether the equipment was acquired with own funds or on credit; otherwise the debtor’s statutory exemption would depend on the accidental extent of repayments and would create untenable practical consequences (consid. 1). Where the personal activity of the debtor is subordinate to substantial capital equipment and auxiliary labor, the enterprise character must be affirmed and the competency exemption denied (consid. 2).
160 Sehuldbetreihungs. und Konkursreeht. No 48. dei beni -q un pignoramento complementare -non possono essere chiesti prima della reaJizzazione. Im April 1934 nahm das :Betreibungsamt Zürich 1 für Mietzinsforderungen der Rekursgegnerin im :Betrage von vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit L April 1934 und Kosten (di auf rund 1000 Fr. zu veran- schlagen sind) gegen die Rekurrentin eine Retentionsur- kunde über Sachen auf, deren Wert es auf Fr. 15895.- schätzte. Am 28. September 1935 verlangte die Rekur- rentin unter Berufung auf :BGE 61 III S. II Heraus- gabe der zur Deckung nicht erforderlichen Retentions- gegenstände. Als das :Betreibungsamt am 18. Mai 1936 an die Rekursgegnerin schrieb, sie werde dem Gesuch am 25. Mai entsprechen, führte die Rekursgegnerin :Beschwerde, wobei sie insbesondere darauf hinwies, eine neue Schätzung des Betreibungsamtes habe nurmehr einen Wert von rund 7000 Fr. dargetan. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in E1'wägung .- Die :Beschwerde lässt sich nicht mit dem keine Deckung mehr erzeigenden Ergebnis der nachträglichen Schätzung begründen. Nur und erst wenn der Verwertungs er lös nicht zur Deckung ausreicht, kann eine Nachpfändung stattfinden (Art. 145 SchKG), nicht schon, wenn infolge Veränderung der für die :Bewertung massgebenden Ver- hältnisse die Deckung durch eine Neuschätzung nicht mehr ausgewiesen würde, und Entsprechendes gilt auch für die Retentionsurkunde, weshalb von einer Neuschätzung abzusehen war. Ebensowenig könnte mit einer späteren Höherschätzung infolge veränderten :Bewertungsgrund- lagen eine teilweise Entlassung gepfändeter oder retinierter Gegenstände gerechtfertigt werden. Sehuldbetreibungs. und Konkul'IInht. No 4il.
Schuldbet.reibungs-und KonJ W..sreoht. No 49. Wagens. Er:, bestreitet die vorinstanzliche Schätzung; der Verkaufswert sei ca. Fr. 13,000.-. Die geleisteten Abzahlungen habe er aus dem Verdienst heraus aufgebracht, nicht aus Kapital. Der Wagen sei bereits heute um 55 % entwertet und werde in 3 Jahren gebrauchsumahig sein. Ohne einen Wagen gebe es keinen Autotransportbetrieb ; von diesem allein lebe er mit Familie. Die Schuldbetreibungs-'Und Konk'Urskammer zieht in Erwägung : Für die Frage, ob ein Betrieb ein Unternehmen sei oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Maschinen in grösserem oder geringerem 'Umfange abbezahlt sind. Es muss auf den absoluten, nicht auf den vom Schuldner effektiv daran bezahlten Betrag abgestellt werden. Für den kapitalisti- schen Charakter eines Unternehmens macht es keinen Unterschied aus, ob der Unternehmer die Maschinen aus eigenem Kapital bezahlen konnte oder ob er sie auf Kredit nahm, denn in diesem Falle muss er das kreditierte Kapital verzinsen ; der Kapitalaufwand für das Unternehmen ist gleich gross. Demnach kann auch die Natur der Berufs- ausübung nicht eine andre werden, je nachdem noch mehr oder weniger grosse Schulden ausstehen und mit dem PIandungsgegenstand durch Eigentumsvorbehalt gesichert sind. Die Durchführung 4ieser Unterscheidung würde auch praktisch zu unabsehbaren Schwierigkeiten und unhaltbaren Konsequenzen führen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Die Schätzung des Wagens war als Frage der Angemes- senheit Sache der Vorinstanz und kann daher vom Bun- desgericht nicht überprüft werden (BGE 51 III 115). Gegenüber dem Wert von Fr. 18-20,000.-, den der. Wagenzug darstellt, spielt die persönliche Tätigkeit des Rekurrenten aber die untergeordnete Rolle, sodass mit der Vorinstanz hier von einer Unternehmung gesprochen werden muss. sChuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 50. 163 Übrigens kommt noch hinzu, dass der Rekurrrent den Beruf nicht allein, sondern mit einer Hilfsperson ausübt, und zwar nicht nur jetzt, wo ihm die Fahrbewilligung ent- zogen ist, sondern auch früher, als er seinen Bruder als Beimann beschäftigte. Es handelt sich somit um eine Unternehmung, die sowohl ein nanaftes Kapital als fremde Hilfskräfte beansprucht. Unter diesen Umständen kann der Kompetenzansprnch nicht geschützt werden. Dem'TUlCh erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkttrskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRiTS DES SECTIONS CIVILES 50. trrteil der Il Zivilabteilung vom 19. November 193G i S. Banque Omtonale NeuchAteloiae undltons. gegen Messer. Went die Konkursverw3Itung eine angemeldete Konkursforderung im Kollokationsplan ab als erloschen durch Ver r e c h nun g mit einer (nicht höheren) Gegenforderung aus An f e c h - tun g ge m ä. s s Art. 285 ff. SchKG, so kann sie ihr Anfechtungsrooht nicht mehr anderswie ausüben oder gemäss Art. 260 SchKG abtreten. Lorsque l'administration de la faillite ecarte de l'etat de colloca- tion une creance produite parce qu'elle la considere comme eteinte par compensation avec une creance de la masse (d'un montant non 8uperieur) derivant des Mt. 285 ss LP, elle ne peut plus exercer d'une autre maniere l'action revocatoire qui Iui compete ni ced.er celle-ciaux creanciers en conformiM de l'art. 260 LP. Quando l'amministrazione deI fallimento non ammetta nella graduatoria un credito insinuato perche compensato con un credito (non superiore) della massa derivante dall'azione rivocatoria dell'art. 285 segg. LEF, essa non puo piu esercitare in seguito l'azione rivocatoria ne cederla a termini dell'art. 260. A. -Anfangs 1933 schuldete A. Marbot dem Beklagten aus Warenlieferungen über 26,000 Fr. Von da an begann