Art. 145 SchKG; spätere Neuschätzung von gepfändeten oder retinierten Gegenständen: Eine nachträgliche Schätzung mit höherem oder tieferem Wert rechtfertigt weder die Entlassung eines Teils der gepfändeten bzw. retinierten Gegenstände noch, vor der Verwertung, eine Nachpfändung. Massgebend ist allein, ob der tatsächliche Verwertungserlös zur Deckung ausreicht; eine bloss veränderte Bewertungsgrundlage genügt nicht. Entsprechendes gilt für die Retentionsurkunde. Die Aufsichtsbehörde hat daher von einer Neuschätzung abzusehen, wenn damit lediglich die Verwertungsdeckung neu beurteilt werden soll (consid. 1).
8chuldbetreibungs-.und Konkursreeht. No 47. Konkursliquidation, freigegeben, so wird ihnen nichts ungewöhnliches. zugemutet, zumal es ihnen auch einen gewissen Vorteil bietet, wenn sie einheitlich belangt (und nicht nach Schluss des Konkurses vielleicht hintereinander von einer ganzen Anzahl von Gläubigern behelligt) werden, wie es Art. 858 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes für die Revi- sion der dritten Abteilung dns OR, Vorlage vom 28. Mai 1936 für die Redaktionskommission, vorsieht ( Soweit die Gläubiger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust kommen,.haften die Genossenschafter für die Verbindlich- keiten der Genossenschaft höchstens bis zu den in den Statuten vorgesehenen Haftungsbeträgen ; diese Haftung kann nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden ). Wegen der meist nur kleinen statutarischen Haftungsbetrnge und der erfahrungsgemäss geringen Zah- lungsfahigkeit vieler Genossenschafter ist regelmässig nicht, und im vorliegenden Fall am allerwenigsten, damit zu rechnen, dass sich auf diese Weise ein Überschuss der Konkursaktiven über die Genossenschaftsschulden ergebe ; ausnahmsweise könnte er den einzelnen Genossenschaftern im Verhältnis der von ihnen eingeworlenen Summen wieder zurückerstattet werden. Nachdem die Organe der Konkursmasse bereits in diesem Sinne vorgegangen sind .und die einzelnen Genos- senschafter belangt haben, besteht für die Aufsichtsbe- hörden über das Konkurswenn genügende Veranlassung, nun auch die konkursmässige Verteilung der derart ein- gebrachten Konkursaktiven sowie die weitere Vollziehung der für die gleichmässige Belangung aller einzelnen Ge- nossenschafter notwendigen Massnahmen anzuordnen. Da- bei handelt es sich nach dem Ausgeführten um nichts anderes als um die Geltendmachung von Rechtsansprü- chen der Konkursmasse, nämlich der zu ihr zusammen- 'gefassten Genossenschaftsgläubiger, und insofern die Kon- kursmasse darauf verzichten sollte (bezw. müsste), könnte gemäss der allgemeinen, auch hierauf zutreffenden Vor- schrift des Art. 260 SchKG die Abtretung verlangt werden 8chuldbetreibungs-uM. Konkursrecht. N° 48. 159 '-was nicht im Widerspruch steht mit dem erwähnten Satz, dass die Haftung nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden kann, weil ja die Geltendmachung durch die Zessionare gemäss Art. 260 SchKG eben eine Form der Geltendmachung durch die Konkursmasse ist. Was die Konkursverwaltung bereits eingebracht hat, darl also nicht hinterlegt, sondern muss in die Verteilung einbe- zogen werden, insofern schon jetzt eine solche vorgenom- men wird, obwohl sie nach dem Gesagten nur eine Ab- schlagsverteilung sein kann. Ob noch weitere Beträge zur Konkursmasse eingebracht werden können, hängt frei- lich in erster Linie davon ab, dass die Zivilgerichte im Sinne des Ausgeführten die Legitimation der Konkursver- waltung oder ihrer Zessionare zur Belangung der Genos- 'senschafter anerkennen -worüber verbindlich zu ent- scheiden freilich nur ihnen zusteht (und eingangs vorbe- halten worden ist). Demnach erkennt die SChuldbetr.-u. KonkuTskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 48. Auszug aus dem Entscheid vom a. November 1936 i. S. ltunst-" Spiegel A.-G. Ergibt eine spätere Sc h ätz u n g der g e p f ä n d e t e n Ge gen s t ä n d e einen höheren -oder aber geringeren - Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der gepfändeten Gegenstände -oder aber, noch vor der Ver- wertung, Nachpfändung -verlangt werden. Lorsqu'une estimation postbrieure des biens saisis leur attribue une valeur superieure -ou inferieure -a celle de l'estimation anterieure, la revocation de la saisie ne peut etre requise pour une partie des biens -ni une saisie complementaire -avant la realisation. Se una stima posteriore dei beni pignorati fa apparire ehe il loro valoree maggiore -0 minore -dei valore di stima attribuito IQro .precedentemente, la revoca deI pignoramento d'una parte
160 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 48. dei beni -0 un pignoramento complementare -non possono essere chiesti prima della realizzazione. Im April I!l34 nahm das Betreibungsamt Zürich 1 für Mietzinsforderungen der Rekursgegnerin im Betrage von vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit
April 1934 und Kosten (di auf rund 1000 Fr. zu veran- schlagen sind) gegen die Rekurrentin eine Retentionsur- kunde über Sachen auf, deren Wert es auf Fr. 15895.- schätzte. Am 28. September 1935 verlangte die Rekur- rentin unter Berufung auf BGE 61 III S. 11 Heraus- gabe der zur Deckung nicht erforderlichen Retentions- gegenstände. Als das Betreibungsamt am 18. Mai 1936 an die Rekursgegnerin schrieb, sie werde dem Gesuch am
Mai entsprechen, führte die Rekursgegnerin Beschwerde, wobei sie insbesondere darauf hinwies, eine neue Schätzung des Betreibungsamtes habe nurmehr einen Wert von rund 7000 Fr. dargetan. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Beschwerde lässt sich nicht mit dem keine Deckung mehr erzeigenden Ergebnis der nachträglichen Schätzung begründen. Nur und erst wenn der Verwertungs e r lös nicht zur Deckung ausreicht, kann eine Nachpfändung stattfinden (Art. 145 SchKG), nicht schon, wenn infolge Veränderung der für die Bewertung massgebenden Ver- hältnisse die Deckung durch eine Neuschätzung nicht mehr ausgewiesen würde, und Entsprechendes gilt auch für die Retentionsurkunde, weshalb von einer Neuschätzung abzusehen war. Ebensowenig könnte mit einer späteren Höherschätzung infolge veränderten Bewertungsgrund- lagen eine teilweise Entlassung gepf"andeter oder retinierter Gegenstände gerechtfertigt werden. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 49.
Entscheid vom 7. Dezember 1936 i. S. Kaldemann. Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Für die Frage, ob ein Betrieb ein U nt e I' - ne h me n sei oder nicht, macht es keinen Unterschied au...,;, ob die unter Eigentumsvorbehalt gekauften M ase hin e n in grösserem oder geringerem Umfange abbezahlt sind. Art. 92, n° 3, LP. Pour decider s'il s'agit de l'exploitation d'une entrepri. e, il est indifferent que les machines achetees avec reserve de propriete soient payees dans une mesure plu. ; Oll moins grande. Art. 92, cifra 3 LEF. Il quesito se si sia in presenza dell'esercizio di un'impresa dev'essere risolto senza tener conto dell'impor- tanza piu 0 meno considerevole dei pagamenti rateali fatti sul prezzo delle macchine gravate di un patto di riserva della proprieta. A. -Der Rekurrent betreibt mit einem Saurer-Last- wagen nebst Anhänger, die er für Fr. 20,000.-bezw. 3600.-unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und woran er heute mit Zins noch Fr. 15,000.-bezw. 3000.- schuldet, das Autotransportgeschäft. Im August 1935 wurde ihm die Fahrbewilligung für 2 % Jahre entzogen; seither führt sein Bruder den Wagen, der Schuldner betä- tigt sich als Beimann. Auf Beschwerde einer Gruppen- gläubigerin hat die Aufsichtsbehörde den zuerst vom Betreibungsamt als Kompetenzstück freigegebenen Wagen pfändbar erklärt. Sie führt aus, wenn auch nach der Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG die notwendige Verwendung relativ teurer Maschinen einen Betrieb noch nicht zu einem kapitalistischen mache, so könne doch der Wert der Maschinen nicht ausser Betracht bleiben. Im vorliegenden Falle, wo der Wagen vom Experten auf Fr. 18-20,000.- Verkehrswert und Fr. 14,000.-Gantwert geschätzt sei, sei die Grenze sicher überschritten. Daran ändere nichts, dass der Schuldner erst Fr. 5600.-abbezahlt habe; sonst käme man zu dem Ergebnis, dass der Schuldner durch vertrags- gemässe Leistung der Abzahlungen seinen Kompetenz- schutz selber untergraben würde. B. -Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe des AS 62 III -1936