BGE 62 III 159
BGE 62 III 159Bge07.12.1936Originalquelle öffnen →
158
8chuldbetreibungs-.und Konkursreeht. No 47.
Konkursliquidation, freigegeben, so wird ihnen nichts
ungewöhnliches. zugemutet, zumal es ihnen auch einen
gewissen Vorteil bietet,
wenn sie einheitlich belangt (und
nicht nach Schluss des Konkurses vielleicht hintereinander
von einer ganzen Anzahl von Gläubigern behelligt) werden,
wie es
Art. 858 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes für die Revi-
sion
der dritten Abteilung ds OR, Vorlage vom 28. Mai
1936 für die Redaktionskommission, vorsieht «( Soweit
die Gläubiger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust
kommen,.haften die Genossenschafter
für die Verbindlich-
keiten
der Genossenschaft höchstens bis zu den in den
Statuten vorgesehenen Haftungsbeträgen ; diese Haftung
kann nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht
werden »). Wegen der meist nur kleinen statutarischen
Haftungsbetrnge und der erfahrungsgemäss geringen Zah-
lungsfahigkeit vieler Genossenschafter ist regelmässig
nicht,
und im vorliegenden Fall am allerwenigsten, damit
zu rechnen, dass sich auf diese Weise ein Überschuss der
Konkursaktiven über die Genossenschaftsschulden ergebe ;
ausnahmsweise
könnte er den einzelnen Genossenschaftern
im Verhältnis der von ihnen eingeworlenen Summen wieder
zurückerstattet werden.
Nachdem die Organe der Konkursmasse bereits in
diesem Sinne vorgegangen sind .und die einzelnen Genos-
senschafter belangt haben, besteht für die Aufsichtsbe-
hörden
über das Konkurswen genügende Veranlassung,
nun auch die konkursmässige Verteilung der derart ein-
gebrachten Konkursaktiven sowie die weitere Vollziehung
der für die gleichmässige Belangung aller einzelnen Ge-
nossenschafter notwendigen Massnahmen anzuordnen. Da-
bei handelt es sich nach dem Ausgeführten um nichts
anderes als um die Geltendmachung von Rechtsansprü-
chen
der Konkursmasse, nämlich der zu ihr zusammen-
'gefassten Genossenschaftsgläubiger,
und insofern die Kon-
kursmasse darauf verzichten sollte (bezw. müsste), könnte
gemäss der allgemeinen, auch hierauf zutreffenden Vor-
schrift des
Art. 260 SchKG die Abtretung verlangt werden
8chuldbetreibungs-uM. Konkursrecht. N° 48. 159
'-was nicht im Widerspruch steht mit dem erwähnten
Satz, dass die Haftung nur durch die Konkursverwaltung
geltend
gemacht werden kann, weil ja die Geltendmachung
durch die Zessionare gemäss Art. 260 SchKG eben eine
Form der Geltendmachung durch die Konkursmasse ist.
Was die Konkursverwaltung bereits eingebracht hat, darl
also nicht hinterlegt, sondern muss in die Verteilung einbe-
zogen werden, insofern schon
jetzt eine solche vorgenom-
men wird, obwohl sie nach dem Gesagten nur eine Ab-
schlagsverteilung sein
kann. Ob noch weitere Beträge
zur Konkursmasse eingebracht werden können, hängt frei-
lich
in erster Linie davon ab, dass die Zivilgerichte im
Sinne des Ausgeführten die Legitimation der Konkursver-
waltung oder ihrer Zessionare zur Belangung der Genos-
'senschafter anerkennen -worüber verbindlich zu
ent-
scheiden freilich nur ihnen zusteht (und eingangs vorbe-
halten worden ist).
Demnach erkennt die SChuldbetr.-u. KonkuTskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
48. Auszug aus dem Entscheid vom a. November 1936
i. S. ltunst-" Spiegel A.-G.
Ergibt eine spätere Sc h ätz u n g der g e p f ä n d e t e n
Ge gen s t ä n d e einen höheren -oder aber geringeren -
Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der
gepfändeten Gegenstände -oder aber, noch vor der Ver-
wertung, Nachpfändung -verlangt werden.
Lorsqu'une estimation postbrieure des biens saisis leur attribue une
valeur superieure -ou inferieure -a celle de l'estimation
anterieure, la revocation de la saisie ne peut etre requise pour
une partie des biens -ni une saisie complementaire -avant
la realisation.
Se una stima posteriore dei beni pignorati fa apparire ehe il loro
valoree maggiore -0 minore -dei valore di stima attribuito
IQro .precedentemente, la revoca deI pignoramento d'una parte
160 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 48. dei beni -0 un pignoramento complementare -non possono essere chiesti prima della realizzazione. Im April I!l34 nahm das Betreibungsamt Zürich 1 für Mietzinsforderungen der Rekursgegnerin im Betrage von vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.