BGE 62 III 154
BGE 62 III 154Bge03.11.1936Originalquelle öffnen →
154 Schuldbetreibungs. und KOllkursrooht. N° 47. nuova domanda:.di pignoramento. 1128luglio il diritto deI creditore di pre.sentare una siffatta nuova domanda era pero estinto essendo decorso l'anno dalla notifica deI pre- cetto e l'esecuzione deve quindi ritenersi perenta. La Oamera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : 11 rioorso e ammesso. 47. Entscheid. vom 16. Oktober 1936 i. S. Schirer. Gen 0 s sen s c h a f t s k 0 n kur s. Ist die persönliche Haft· barkeit der einzelnen Genossenschafter auf einen bestimmten Betrag begrenzt, so steht nichts entgegen, dass dieser vom Verwalter des GenossenschMtskonkurses (oder Zessionaren gemäss Art. 260 SchKG) eingezogen und das Ergebnis verteilt werde. FaiUite de sociite cooperative. Lorsque la responsabiliM personnelle des sooietaires est limitee a. un montant determine, rien ne s'oppose a. ce que l'administrateur de la faillite (ou le cession- naire salon l'art. 260 LP) rooouvre ce montant et le repartisse. Fallimento d'una cooperativa. Se la responsabilitb. personale dei soci e limitata ad un importo determinato, nulla vieta all'am- ministrazione deI fallimento (0 al cessionario a'sensi den'art. 260 LEF) d'incassare quest' importo e di ripartire Ja somma ricavata. A. -Nach den Statuten der Bürgschaftsgenossenschaft für Gewerbetreibende und Lattdwirte, mit Sitz in Wasen im Emmental, haftet, sofern das Vermögen der Genossen- schaft zur Deckung der Verpflichtungen nicht ausreicht, jeder einzelne Genossenschafter persönlich bis zum Höchst- betrage von 500 Fr. (wofür Garantiescheine unterzeichnet wurden). In dem am 20. November 1934 eröffneten Konkurs über diese Genossenschaft forderte' die KonkursverwaltUng ent- sprechend dem Beschluss der Gläubigerversammlung die Haftungssumme bei den Genossenschaftern ein und erhielt von einem Teil der Genossenschafter teils völle, teils teil- weise Zahlung, insgesamt 18,261 Fr. 69 Cts., Während Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47. 155 'andere Genossenschafter die Zahlung verweigerten, zumal unter Berufung darauf, dass noch kein Konkursverlust der Gläubiger ausgewiesen und ihre Schuld daher noch nicht fällig sei ; ja von den zahlenden Genossenschaftern verlangten einzelne den bezahlten Betrag wieder zurück und hoben für insgesamt 5669 Fr. Rückforderungsklage an. Inzwischen hatte die' Konkursverwaltung die Vertei- lungsliste aufgelegt, wobei sie jedoch den erwähnten Betrag von 18,261 Fr. 69 Cts. von der Verteilung ausnahm, um ihn hinterlegen zu können. B. -Hiegegen führte der Rekurrent, Zessionar einer privilegierten, jedoch mit beinahe 1000 Fr. nicht gedeckten Forderung Beschwerde mit dem Antrag auf Abänderung der Verteilungsliste dahin, dass der Betrag von 18,261 Fr. 69 Cts. ebenfalls verteilt werde, und zwar zu vollständiger Befriedigung für seine Forderung und zur Ausrichtung einer Dividende an die Gläubiger V. Klasse. O. -Die Konkursverwaltung trug auf Abweisung der Beschwerde, eventuell auf den Erlass von Weisungen für die Geltendmachung und Verteilung der Haftsumme mit Einschluss des bereits vorhandenen Erlöses von 18,261 Fr. 69 Cts. an. D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. Sep- tember 1936 die Beschwerde abgewiesen. E. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen auf Gut- heissung der Beschwerde, eventuell mindestens für den von der Rückforderungsklage nicht betroffenen Betrag von 12,592 Fr. 69 Cts., weiter eventuell auf Zuwarten mit der Entscheidung bis nach rechtskräftiger Beurteilung der Rückforderungsklage. Die Schuldbett'eilntngs-und Konhurskam1!lRJl' zieht in Erwägung : Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Haftbar- keit der . Genossenschafter, wie sie. hier geltend gemacht wird, gemäss Art. 689 OR eine subsidiäre sei. Daraus fol-
löß Schul,Ibetreibungs. und Konkursrecht. N° 47. gert die Vorinstanz, dass Voraussetzung der Geltend- machung der sogenannten Garantieforderung ein Verlust- schein des Genossenschaftsgläubigers sei, dass die Ein- forderung bezw. Verteilung dieser « Garantie »-Beträge erst nach Schluss des Genossenschaftskonkurses erfolgen dürfe, und dass über die be~ der dereinstigen Verteilung anzuwendenden Grundsätze im Streitfalle nicht mehr die Aufsichtsbehörde, sondern der Zivilrichter zU entscheiden haben werde. Inwiefern die Vorinstanz von einer künftigen Verteilung sprechen kann, insbesondere wer diese vorzunehmen oder auch nur in die Wege zu leiten hätte, ist unerfindlich. Vor allem aber spricht sich Art. 689 OR nur über den Fall der (nicht ausgeschlossenen) solidarischen persönlichen Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter mit ihrem ganzen Vermögen aus, die danach erst und nur soweit geltend gemacht werden kann, wenn bezw. als die Gläubi- ger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust gekommen s i n d. Dagegen können dem Gesetz keine für den hier vorliegenden Fall der beschränkten Haftbarkeit der Ge- nossenschafter tauglichen Vorschriften entnommen wer- den, und diese Lücke muss ausgefüllt werden, was durch die Aufsichtsbehörde freilich nur für das Verfahren ge- schehen darf, während die endgültige Entscheidung ma- teriellrechtlicher Fragen den Zivilgerichten vorbehalten bleiben muss. Während bei unbeschränkter Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter zwar nicht besonders rationell, aber doch auch praktisch nicht unvorstellbar ist, dass es den einzel- nen Genossenschaftsgläubigern anheimgegeben werde, nach Schluss des Genossenschaftskonkurses auf Grund der hier ausgestellten Verlustscheine einzelne Genossenschafter für den Ausfall zu belangen, kann bei beschränkter Haftbar- keit nicht ernstlich hieran gedacht werden : Könnte doch der einzelne Genossenschafter, wenn er einmal einem einzigen Genossenschaftsgläubiger die Haftungssumme (hier 500 Fr.) bezahlt hat, jeder anderweitigen Belangung Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47. 157 durch andere Genossenschaftsgläubiger ausweichen. Wäre er jedoch (ganz oder teilweise) erfolglos betrieben und wäre für den Rest des Ausfalles ein Verlustschein gegen ihn aus- gestellt worden, so vermöchte dies zwar kaum die Befrei- ung von anderweitiger Belangung zu rechtfertigen ; aber mit allfälliger (gänzlicher oder teilweiser) Deckung, welche ein zweiter belangender Gläubiger erhielte, liesse es sich nicht vereinbaren, den dem ersten ausgestellten Verlust- schein unverändert fortbestehen zu lassen, dessen Heraus- gabe (zur Vernichtung oder Abschreibung) jedoch auf Schwierigkeiten stiesse, und keinesfalls dürfte dem zweiten belangenden Gläubiger wiederum ein Verlustschein aus- gestellt werden. Nur eine Organisation der Genossen- schaftsgläubiger würde ihnen ermöglichen, die einzelnen Genossenschafter zu belangen, ohne dass sie die Einrede der bereits -mit oder ohne Erfolg -stattgefundenen Belangung riskieren und nutzlos Geld aufs Spiel setzen und Zeit verlieren müssten. Eine solche Organisation besteht nun aber gerade schon in Gestalt der Konkursmasse, und nichts steht entgegen, sie zur Belangung der einzelnen Genossenschaftsgläubiger zu Nutze zu ziehen. Die nur mit einem bestimmten Betrag haftenden Genossenschafter haften nicht wesentlich anders als Kommanditäre, die zwar, solange die Kommanditgesellschaft besteht, auch nicht von den einzelnen Gläubigern belangt werden kön- nen, aber, wenn die Gesellschaft in Konkurs gerät, von der Konkursmasse auf die allIallig noch nicht einbezahlten Kommanditsummen belangt werden können zum Zwecke besserer Deckung der Gesellschaftsgläubiger durch das Konkursverfahren. In gleicher Weise wird die beschränkte Haftung des Genossenschafters aktuell durch die Eröffnung des Genossenschaftskonkurses, die mindestens zweifelhaft erscheinen lässt, ob die Gläubiger aus dem eigentlichen Genossenschaftsvermögen ohne Inanspruchnahme der be- schränkten Haftung der einzelnen Genossenschafter noch voll befriedigt werden können. Wird die Belangung der einzelnen Genossenschafter schon jetzt, vor beendigter
158 Schuldbetreibungs-.und Konkursreeht. N° 47. Konkursliquidation, freigegeben, so wird ihnen nichts ungewöhnliches, zugemutet, zumal es ihnen auch einen gewissen Vorteil bietet, wenn sie einheitlich belangt (und nicht nach Schluss des Konkurses vielleicht hintereinander von einer ganzen Anzahl von Gläubigern behelligt) werden, wie es Art. 858 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes für die Revi- sion der dritten Abteilung ds OR, Vorlage vom 28. Mai 1936 für die Redaktionskommission, vorsieht (<< Soweit die Gläubiger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust kommen, haften die Genossenschafter für die Verbindlich- keiten der Genossenschaft höchstens bis zu den in den Statuten vorgesehenen Haftungsbeträgen ; diese Haftung kann nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden »). Wegen der meist nur kleinen statutarischen Haftungsbeträge und der erfahrungsgemäss geringen Zah- lungsfähigkeit vieler Genossenschafter ist regelmässig nicht, und im vorliegenden Fall am allerwenigsten, damit zu rechnen, dass sich auf diese Weise ein Überschuss der Konkursaktiven über die Genossenschaftsschulden ergebe ; ausnahmsweise könnte er den einzelnen Genossenschaftern im Verhältnis der von ihnen eingeworfenen Summen wieder zurückerstattet werden. Nachdem die Organe der Konkursmasse bereits in diesem Sinne vorgegangen sind und die einzelnen Genos- senschafter belangt haben, besteht für die Aufsichtsbe- hörden über das Konkurswesen genügende Veranlassung, nun auch die konkursmässige Verteilung der derart ein- gebrachten Konkursaktiven sowie die weitere Vollziehung der für die gleichmässige Belangung aller einzelnen Ge- nossenschafter notwendigen Massnahmen anzuordnen. Da- bei handelt es sich nach dem Ausgeführten um nichts anderes als um die Geltendmachung von Rechtsansprü- chen der Konkursmasse, nämlich der zu ihr zusammen- . gefassten Genossenschaftsgläubiger,und insofern die Kon- kursmasse darauf verzichten sollte (bezw. müsste), könnte gemäss der allgemeinen, auch hierauf zutreffenden Vor- schrift des Art. 260 SchKG die Abtretung verlangt werden Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 (8. 159 '-was nicht im Widerspruch steht Init dem erwähnten Satz, dass die Haftung nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden kann, weil ja die Geltendmaehung durch die Zessionare gemäss Art. 260 SchKG eben eine Form der Geltendmachung durch die Konkursmasse ist. Was die Konkursverwaltung bereits eingebracht hat, darf also nicht hinterlegt, sondern muss in die Verteilung einbe- zogen werden, insofern schon jetzt eine solche vorgenom- men wird, obwohl sie nach dem Gesagten nur eine Ab- schlagsverteilung sein kann. Ob noch weitere Beträge zur Konkursmasse eingebracht werden können, hängt frei- lich in erster Linie davon ab, dass die Zivilgerichte im Sinne des Ausgeführten die Legitimation der Konkursver- waltung oder ihrer Zessionare zur Belangung der Genos- "senschafter anerkennen -worüber verbindlich zu ent- scheiden freilich nur ihnen zusteht (und eingangs vorbe- halten worden ist). Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 48. Auszug aus dem Entscheid vom 3. November 1936 i. S. lCunSt-" Spiegel A.-G. Ergibt eine spätere S c h ätz u n g der g e p f ä n d e t e n G e gen s t ä n d e einen höheren -oder aber geringeren _ Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der gepfändeten Gegenstände -oder aber, noch vor der Ver- wertung, Nachpfändung -verlangt werden. Lorsqu'une estimation posteneure des biens saisis leur attribue une valeur superieure -ou inferieure -A eelle de l'estimation anterieure, la revocation de la saisie ne peut etre requise pour une partie des biens -ni une saisie complementaire -avant Ia. realisa.tion. Se una stima postewre dei beni pignorati fa apparire ehe il 10m valore maggiore -{) minore -deI vll.Iore di stima attribuito loro precedentemente, Ia revoca deI· pignoramento d'una parte
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