BGE 62 III 140
BGE 62 III 140Bge05.05.1936Originalquelle öffnen →
NachlllBSverfahren über Banken. N° 43. B. lachlassverfahren über Banken. Procedure de concordaL pour les hanques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURS KAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 43. Entscheid vom 8. September 1936 i. S. Buner. Bundesratsbeschluss vom 17. April 1936 über die San i e run g von Ban k e n, Art. 14 in Verbindung mit Art. 10: Bedeu- tung der Vorschrift, dass im ge ri c h t I ich en Nach- las s ver f a h ren eineG e n e r a I ver sam m I u n g nur auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Aktionäre oder Genossenschafter stattfinden muss. ArreM du Conseil federal du 17 avril1936 eoncemant l'assainisse- ment de banques, art. 14 eombine avec art. 10: Signification de la prescription d'apres laqueUe dans le eoncordat judieiaire une assemblee generale n'ast convoquee que sur demande ecrite d'actionuaires ou societaires representant au moius un tiers du capital social. Deereto 17 aprile 1936 deI Consiglio federale concemente il risanamento di banche, art. 14 eombinato coll'art. 10: Signi- fieato deUa prescrizione secondo cui neUa procedura deI eon- cordato giudiziario un'assemblea generale e eonvocata solo dietro domanda seritta d'azionisti 0 di soci che rappresentino almeno un terzo dei capitale sociale. Im Banken-Nachlassverfahren über die Schweizerische Genossenschaftsbank in St. Gallen machte die Nachlass- behörde, das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, nach Ablauf der Frist zur Einsicht des Nachlassvertrages gleich- zeitig mit der Ansetzung der Verhandlung vor der Nach- Nachlassverfahren über Banken. N0 43. IU lassbehörde öffentlich bekannt: « Während der Akten- auflage haben 86 Mitglieder der Genossenschaft, die zu- sammen ein Kapital von 510,000 Fr. vertreten, die Ab- haltung einer Generalversammlung verlangt. Da das gesamte Genossenschaftskapital über 18 Millionen Fr. ausmacht, sind die Voraussetzungen zur Abhaltung einer Generalversammlung nicht gegeben I). Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs eines der erwähnten 86 Genossenschafter mit den Anträgen, (I.) der Beschluss mit der Feststellung, die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Generalversammlung der Genossen- schafter wegen des Nachlassvertrages seien nicht vorhan- den, sei aufzuheben, (2.) die Nachlassbehörde sei anzu- weisen, die Verhandlung über die Bestätigung des Nach- lassvertrages auszusetzen, bis eine Generalversammlung' der Genossenschafter zu dem Nachlassvertrag Stellung ge- nommen hat, und (3.) auf alle Fälle sei die gerichtliche Bestätigung dem Nachlassvertrag nur zu erteilen, wenn auch die Generalversammlung der Genossenschaft mit der statutarisch vorgeschriebenen Mehrheit dem Nachlassver- trag, wie er proponiert wird, zugestimmt hat. Der Begrün- dung ist zu entnehmen: Nach dem vorgeschlagenen Nach- lassvertrag erhalten die Genossenschafter nur noch Genuss- scheine B ohne Nominalwert. An Stelle der Schweizeri- schen Genossenschaftsbank trete eine Aktiengesellschaft; die Genossenschaft werde also aufgelöst. Hiefür sei nicht der VerwaItungsrat der Genossenschaft zuständig, sondern nur die Generalversammlung, zumal da ja durch die Ver- meidung des Konkurses auch die Verantwortlichkeitsan- spruche der Genossenschaft beeinträchtigt werden. Wenn nicht alle RechtsbegrifIe auf den Kopf gestellt werden sollen, so müsse daher eine Generalversammlung der Ge- nossenschafter zur Stellungnahme über den vorgeschlage- nen Nachlassvertrag stattfinden. Es komme nicht darauf an, ob eine bestimmte Anzahl von Genossenschaftern die Generalversammlung verlangt habe.
142 Nachlassverfabren über Banken. N0 43. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in E11»ägung : Die Vorinstanz hat die angefochtene Feststellung in Anwendung dE>SBundesratsbeschlusses vom 17. April 1936, Art. 14 in Verbindung mit Art. 10, getroffen, der bestimmt = Sieht der Nachlassvertrag eine Herabsetzung des Nenn- wertes der Aktien oder Anteilscheine, deren Zusammen- legung oder deren vollständige Abschreibung vor, so ist diese Bestimmung der Generalversam.m.1ung zur Beschluss- fassung zu unterbreiten, wenn es von Aktionären oder Ge- nossenschaftern, deren Aktien oder Anteilscheine minde- stens einen Drittel des bestehenden Grundkapitals dar- stellen, während der Anflagefrist (Art. 54 der bundesrät- lichen Vollziehungsverordnung zum Bankengesetz, Art. 10 der bundesgerichtlichen Verordnung über das Bankennach- lassverfahren) schriftlich verlangt wird. Aktionäre oder Genossenschafter können' dies durch blosse Eintragung ihres Namens in eine beim Sachwalter und an jedem Ge-. schäftssitze aufzulegende Liste tun; Inhaberaktionäre haben sich dabei durch Deposition ihrer Titel auszuweisen. Wird von Aktionären oder GenOssenschaftern ein solches Begehren gestellt, so hat der Verwaltungsrat die General- versammlung unverzüglich einzuberufen ; diese muss vor der gerichtlichen Verhandlung stattfinden... Kommt ein solches Begehren nicht z~ande, so gilt die bezügliche Bestimmung von den Aktionären oder Genossenschaftern als stillschweigend angenommen. Wären diese Vorschriften . nicht erlassen worden oder wären sie ungültig, so käme in Frage, ob eine Aktiengesell- schaft oder Genossenschaft nur mit Ermächtigung oder Genehmigung durch die Generalversammlung wirksam . ein Nachlassgesuch stellen könne (vgl. in diesem Sinn aus-· drücklich Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmungen), und müsste jedenfalls die Bestätigung des Nachlassvertrages von der Beschlussfas- Nachla.ssverfabren über Banken. No 43. 143 sung der Generalversammlung über die Herabsetzung des Nennwertes oder vollständige Abschreibung der Aktien oder Anteilscheine abhängig gemacht werden. Zureichen- der Grund zur Beschwerde gegen die Nachlassbehörde läge vor, wenn diese den Nachlassvertrag ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigen würde, was hier jedoch noch gar nicht geschehen ist. Eine vorgängige Weisung, wie sie mit dem letzten Beschwerdeantrag verlangt wird, stünde dem Bundesgericht aIs Beschwerdeinstanz ohnehin nicht zu. (Mit Bezug auf das erste Erfordernis erscheint immer- hin zweifelhaft, ob ein Aktionär oder Genossenschafter, der dem Verwaltungsrat die Befugnis zur Einreichung des . Nachlassgesuches ohne Ermächtigung oder Genehmigung durch die Generalversammlung bestreiten will, nicht schon sofort gegen'die Eröftnung des Verfahrens hätte Beschwer- de führen müssen und nun nachträglich damit ausgeschlos- sen ist.) Insofern die Einberufung der Generalversammlung trotz oder nach dem angeführten Bundesratsbeschluss unerläss- lich ist, so ist sie doch durch keine Vorschrift der N achlass- behörde überbunden. Vielmehr soll gerade auch nach jenem Bundesratsbeschluss der Ver wal tun g 8 rat die Generalversammlung unverzüglich einberufen, damit sie vor der gerichtlichen Verhandlung stattfinden kann. Geschieht es nicht, so stehen den Aktionären oder Genossen- schaftern lediglich die gewöhnlichen aktien-oder genossen- schaftsrechtlichen Behelfe gegen Pflichtwidrigkeit der Ver- waltungsorgane zu Gebot, in letzter Linie die Verantwort- lichkeitsklage. Ja es wird der Nachlassbehörde nicht ein- mal zur Pflicht gemacht, dem Verwaltungsrat aufzugeben, die Generalversammlung einzuberufen, und dafür zu sor- gen, dass es auch wirklich geschehe. So kann denn auch dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz keine weiter- gehende Bedeutung beigemessen werden als die Feststel- lung, die (allflillige) Nichteinberufung der Generalver- sammlung durch den Verwaltungsrat vor der Bestätigungs- verhandlung werde für deren Abhaltung und die Bestäti-
1-14 Nachlassverfahren üoor Batiken. No 43. gung des Nachlassvertrages kein Hindernis bilden. Nichts- destoweniger blieb es dem Verwaltungsrat unbenommen die Genossensehafter doch zu einer Generalversammlung einzuberufen. Zutreffend wurde das Ergebnis des von Art. 10 des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 vorge- sehenen Verfahrens den Genossenschaftern (öffentlich) gekannt gemacht. Allein dies hätte ebensogut durch den Verwaltungsrat selbst geschehen können, und die Bekannt- machung der Nachlassbehörde bildet daher keine eigent- liche, der Beschwerde zugängliche Verfügung im Nach- lassverfahren. Sollte die Beschwerdeführerin die angeführte Vorschrift des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 als ungültig anfechten wollen, so könnte sie immer noch gegen eine all- fällige Bestätigung des Nachlassvertrages Besohwerde führen, über welche dann die zuständige Abteilung des Bundesgerichtes zu entscheiden hätte. Daher liegt kein zureichender Grund für die Sistierung des Bestätigungs- verfahrens vor. Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer : Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen. A. Schuldbetreibungs-und KonkursrechL. PoursuiLe et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER 145 ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 44. Arr6t du 5 octobra 1936 dans la cause Nova!. Le principe suivant lequel il ne peut y avoir des poursuite8 indivi- dueUes des creanciers successoraux durant la liquidation otficidk ne s'applique pas au cas OU la poursuite tend a 10. realisation de biens qui ne font pas partie de 10. masse successoraIe, mais sur lesquels la succession comme teIle ne possede qu'un droit. de copropriBM ou une part de communaut8. Art. 49 et 206 LP et 89 0.1. lORI. Der Grundsatz, dass eine Erbschaft während der Dauer der amtlichen Liquidation nicht von einzelnen Gläubigern betrieben werden kann, hindert nicht die Durchführung einer Betreibung auf Verwertung von Vermögen, an dem der Erbschaft nur Miteigentum oder Anteilsrechte zustehen. Art. 49 und 206 SchKG und Art. 89 Abs. 1 VZG. La norma secondo cui uno. successione non puo essere escussa. dai singoli creditori duro.nte la liquidazione d'officio, non si o.pplica a1 caso in cui l'esecuzione tende alla. realizzazione di beni non compresi nella massa ereditaria, su cui 10. successione come tale non ho. che un diritto di comproprieta 0 un diritJ;o in comunione. Art. 49 e 206 LEF e art. 89 cp. 1 RFF. A. -Le 5 mai 1936, la Caisse hypothecaire de Geneve adepose a l'office des poursuites de cette ville une requi- sition de poursuite contre la succession non partagoo de AB 62 III -1936 10
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