BGE 62 III 12
BGE 62 III 12Bge18.02.1936Originalquelle öffnen →
12
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 4.
gen worden ist. Selbstverständlich bleibt es dem Vermieter
aber unbenommen, zumal wenn der Rechtsvorschlag aus-
schliesslich egen das Retentionsrecht gerichtet sein sollte,
von jeglichem Rechtsöffnungsbegehren abzusehen und
schon sofort in den ersten zehn Tagen gerichtliche Klage
auf Feststellung des Retentionsrechtes anzuheben. .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom 18. Februar 1936 i. S. laust.
Art. 32 SchKG ist auf Zahlungen an ein Betreibungs_
amt zu Randen des betreibenden Gläubigers n ich t an-
wendbar.
Als p Ü n k t I ich e Lei s tun g im Sinne Von Art. 1 2 3
A b
s. 3 S c h K G kann dennoch eine am Verfalltage auf die
Postchecechnung des Betreibungsamtes gemachte Einzahlung
gelten, die dem Amt erst später gutgeschrieben worden ist.
Ermessen der VOllstreckungsbehörden bei
Anwendung dieser Bestimmung.
L'aTf· 2 LP est inapplicable aux paiements faits a. l'office pour
etemdre la creance an poursuite.
Nnmoins, p versement « ponctuel» selon I'art. 123, al. 3 LP,
il faut aUSSl comprendre le versement fait le jour de l'ooheance
au campte de cheque poBtal de l'office, encore que celui-ci n'en
ait e bonifie queplus tard. -Pouvoir d'approciation des
autorites de poursuite qui appliquent cette disposition.
L'art. 32 LEF nOn e applicabile ai pagamenti fatti all'ufficio per
estinguere i1 debito oggetto dell'esecuzione.
QuaIe versamento puntuaIe a' sensi delI'art. 123 cp. 3 LEF s'in-
tende pero anche il versamento fatto il giorno della scadenza
al conto cheques postali dell'ufficio, benche questo ne sia stato
accreditato solo piu tardi. Facolta d'apprezzamento delle
autoritil. d'esecuzione chiamate ad applicare questa norma.
Die vom Rekurrenten betriebene Schuldnerin, der ein
Verwertungsaufschub gegen die Verpflichtung zu monat-
lichen Abschlagszahlungen bewilligt worden ist, hat den
am 2. November 1935 fällig gewordenen Betrag an diesem
Tage um 18 Uhr auf die Postscheckrechnung des Betrei-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
13
'bungsamtes einbezahlt, worauf das Amt einige Tage später
die Gutschriftsanzeige erhielt. Der Rekurrent hält diese
Zahlung
für verspätet und demzufolge den Verwertungs-
aufschub
für dahingefallen. Nach Ablehnung eines beim
Betreibungsamt gestellten Begehrens um sofortige Vor-
nahme der Verwertung und nach Abweisung der daraufhin
angehobenen Beschwerde durch die kantonalen Aufsichts-
behörden hat er die Sache an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent beruft sich auf Art. 36 des Postverkehrs-
gesetzes und BGE 55 II 202, wonach eine auf Postscheck
geleistete Zahlung erst mit der Gutschrift auf der Post-
scheckrechnung des Adressaten (oder mit der Anzeige des
Eintreffens an ihn oder endlich mit einer durch ihn selber
getroffenen Verfügung) vollzogen ist. Demgegenüber
glaubt die Vorinstanz für Zahlungen an ein Betreibungsan:t
eine abweichende Regel herleiten zu sollen aus der m
Art. 32 SchKG aufgestellten Bestimmung, dass Mitteilun-
gen (an eine Amtsstelle ; auch Beschwerden und Klagen)
als fristgerecht
zu gelten haben, sofern nur die Aufgabe
zur Post vor Ablauf der Frist stattgefunden hat. Allein
Zahlungen
werden durch diese Bestimmung nicht betroen,
und eine analoge Anwendung drängt· sich ebenfalls mcht
auf, wenigstens nicht bei Zahlungen, die für den durc das
Betreibungsamt bloss vertretenen Gläubiger bestImmt
sind. Solange das Verfügungsrecht nicht vom Absender
(Geldauftraggeber)
auf den Adressaten übergegangen ist,
ist die Zahlung nicht vollzogen.
Dagegen
rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde
des Gläubigers
aus dem zweiten von der Vorinstanz ange-
führten Grunde. Art. 123 Abs. 3 SchKG, wonach der
Verwertungsaufschub dahinfällt, « wenn die Aschlag
zahlungen nicht pünktlich erfolgen», verlangt mcht, ~e
Verwirkung unbedingt eintreten zu lassen, sobald eme
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5.
Zahlung am Verfalltage noch nicht in die Verfügungsge-
walt des Betreibungsamtes gelangt ist. Vielmehr ist dem
Ermessen dr Vollstreckungsbehörden Raum gelassen, bei
Beurteilung der Pünktlichkeit die Art und Weise der Lei-
stung billig zu berücksichtigen. Nun hat es die Vorinstanz
mit Recht abgelehnt, die a Verfalltage auf das Post-
scheckkonto des Betreibungsamtes vorgenommene Ein-
zahlung als unpünktlich zu bezeichnen und nicht mehr als
wirksame Erfüllung der Aufschubsbedingungen gelten zu
lassen. Eine solche Zahlung verdient noch als pünktlich
angesehen zu werden, vorausgesetzt natürlich, dass sie dem
Betreibungsamt dann auch ungehindert zugekommen ist,
wie es hier zutrifft.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
5. latsoheid vom 18. Februar 1936 i. S. Staat Bern.
Voll s t r eck u n g von Be t r e i b u n g s k 0 s t e n gegen-
über dem Gläubiger, der zur Vorschussleistung angehalten wor-
den ist. Erhebt der für die Kosten Betriebene Rechtsvorschlag,
so ist auf Grund der r e c h t s k räf t i gen K 0 s t e n ver -
füg u n g d e f i n i t i veR e c h t s ö f f nun g zu ver-
langen.
Recouvrement de frais de poursuite dont le creancier doit faire
l'avance : Lorsque le creancier mis en poursuite fait opposition,
mainlevee definitive doit etre demandee en vertu de Ia dooision
exooutoire sur les frais.
Ricupero di spese esecutive che il creditore venne invitato ad
anticipare. Se il creditore contro cui iu promossa un'esecuzione
per queste spese fa opposizione, il rigetto definitivo della
stessa dev'essere chiesto fondandosi sulla decisione cresciuta
in giudicato relativa alle spese.
Das Betreibungsamt Bern fordert einen durch den Vor-
schuss des Gläubigers
für eine von diesem verlangte
Schätzungsexpertise nicht gedeckten Betrag der Schät-
zungskosten, dessen Bezahlung der Gläubiger auf die Zu-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5. 15
'stellung der Abrechnung hin, ohne Beschwerde zu führen,
verweigert hat, namens des Staates Bern von jenem Gläu-
biger als Kostenschuldner an seinem Wohnort Zürich auf
dem Betreibungswege ein. Den vom Betriebenen erhobe-
nen Rechtsvorschlag hält das betreibende Amt für unbe-
achtlich, weil über solche Kostenverpflichtungen endgültig
die Betreibungsbehörden zu entscheiden hätten und hier
eine mangels Beschwerdeführung rechtskräftige Verfügung
vorliege,
eine Anrufung des Richters also nicht in Frage
komme und gar nicht möglich wäre. Das Betreibungsamt
Zürich 2, bei dem diese Kostenbetreibung hängig ist, hat
jedoch die Fortsetzung der Betreibung abgelehnt, für
solange, als' der Rechtsvorschlag nicht durch Richter-
spruch beseitigt ist. Um dem Fortsetzungsbegehren Nach-
achtung zu verschaffen, hat das Betreibungsamt Bern Be-
schwerde
geführt und, von den kantonalen Beschwerde-
instanzen abgewiesen, die Sache an das Bundesgericht
. weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer
zieht
in Erwägung :
Soweit der betreibende Gläubiger für Kosten, die zu
seinen Lasten gehen -endgültig oder nur vorläufig, d. h.
unter Vorbehalt der Deckung aus dem Verwertungserlös ;
für Schätzungskosten vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG -, Vorschuss
geleistet
hat, kann das Betreibungsamt und gegebenenfalls
eine Aufsichtsbehörde
nach Massgabe einer rechtskräftigen
Festsetzung der Kostenforderung über den Vorschuss ver-
fügen.
Soweit eine solche Forderung dagegen nicht durch
Vorschuss gedeckt ist, muss sie beim Ausbleiben freiwilliger
Erfüllung gleich wie andere im öffentlichen Rechte be-
gründete Forderungen (vgl. Art. 43 SchKG) durch Be-
treibung auf Pfändung geltend gemacht werden. . D
bedingt die Zustellung eines Zahlungsbefehls, der e m
allen
andern Fällen durch Rechtsvorschlag bestntten
werden kann, mit der Wirkung, dass die Betreibung ge-
hemmt bleibt, bis der Rechtsvorschlag {zurückgezogen
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.