Art. 32 SchKG is inapplicable to payments made to a debt collection office for the creditor's account; the provision on timely postal dispatch governs only procedural communications, not performance of monetary obligations. Under Art. 123 Abs. 3 SchKG, punctual performance is not excluded merely because the amount was not yet credited to the office on the due date. The enforcement authorities retain a margin of appreciation and must assess punctuality according to the manner of payment; a transfer to the office's postal cheque account on the due date may be treated as punctual if it subsequently reaches the office without impediment (consid. 1-2).
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 4. gen worden ist. Selbstverständlich bleibt es dem Vermieter aber unbenommen, zumal wenn der Rechtsvorschlag aus- schliesslich egen das Retentionsrecht gerichtet sein sollte, von jeglichem Rechtsöffnungsbegehren abzusehen und schon sofort in den ersten zehn Tagen gerichtliche Klage auf Feststellung des Retentionsrechtes anzuheben. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Entscheid vom 18. Februar 1936 i. S. laust. Art. 32 SchKG ist auf Zahlungen an ein Betreibungs amt zu Randen des betreibenden Gläubigers n ich t an- wendbar. Als p Ü n k t I ich e Lei s tun g im Sinne Von Art. 1 2 3 A b s. 3 S c h K G kann dennoch eine am Verfalltage auf die Postchecnechnung des Betreibungsamtes gemachte Einzahlung gelten, die dem Amt erst später gutgeschrieben worden ist. Ermessen der VOllstreckungsbehörden bei Anwendung dieser Bestimmung. L'aTf 2 LP est inapplicable aux paiements faits a. l'office pour etemdre la creance an poursuite. Nnnmoins, p versement ponctuel selon I'art. 123, al. 3 LP, il faut aUSSl comprendre le versement fait le jour de l'ooheance au campte de cheque poBtal de l'office, encore que celui-ci n'en ait e bonifie queplus tard. -Pouvoir d'approciation des autorites de poursuite qui appliquent cette disposition. L'art. 32 LEF nOn e applicabile ai pagamenti fatti all'ufficio per estinguere i1 debito oggetto dell'esecuzione. QuaIe versamento puntuaIe a' sensi delI'art. 123 cp. 3 LEF s'in- tende pero anche il versamento fatto il giorno della scadenza al conto cheques postali dell'ufficio, benche questo ne sia stato accreditato solo piu tardi. Facolta d'apprezzamento delle autoritil. d'esecuzione chiamate ad applicare questa norma. Die vom Rekurrenten betriebene Schuldnerin, der ein Verwertungsaufschub gegen die Verpflichtung zu monat- lichen Abschlagszahlungen bewilligt worden ist, hat den am 2. November 1935 fällig gewordenen Betrag an diesem Tage um 18 Uhr auf die Postscheckrechnung des Betrei- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
'bungsamtes einbezahlt, worauf das Amt einige Tage später die Gutschriftsanzeige erhielt. Der Rekurrent hält diese Zahlung für verspätet und demzufolge den Verwertungs- aufschub für dahingefallen. Nach Ablehnung eines beim Betreibungsamt gestellten Begehrens um sofortige Vor- nahme der Verwertung und nach Abweisung der daraufhin angehobenen Beschwerde durch die kantonalen Aufsichts- behörden hat er die Sache an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent beruft sich auf Art. 36 des Postverkehrs- gesetzes und BGE 55 II 202, wonach eine auf Postscheck geleistete Zahlung erst mit der Gutschrift auf der Post- scheckrechnung des Adressaten (oder mit der Anzeige des Eintreffens an ihn oder endlich mit einer durch ihn selber getroffenen Verfügung) vollzogen ist. Demgegenüber glaubt die Vorinstanz für Zahlungen an ein Betreibungsan:t eine abweichende Regel herleiten zu sollen aus der m Art. 32 SchKG aufgestellten Bestimmung, dass Mitteilun- gen (an eine Amtsstelle ; auch Beschwerden und Klagen) als fristgerecht zu gelten haben, sofern nur die Aufgabe zur Post vor Ablauf der Frist stattgefunden hat. Allein Zahlungen werden durch diese Bestimmung nicht betronen, und eine analoge Anwendung drängt sich ebenfalls mcht auf, wenigstens nicht bei Zahlungen, die für den durc das Betreibungsamt bloss vertretenen Gläubiger bestImmt sind. Solange das Verfügungsrecht nicht vom Absender (Geldauftraggeber) auf den Adressaten übergegangen ist, ist die Zahlung nicht vollzogen. Dagegen rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde des Gläubigers aus dem zweiten von der Vorinstanz ange- führten Grunde. Art. 123 Abs. 3 SchKG, wonach der Verwertungsaufschub dahinfällt, wenn die Anschlag zahlungen nicht pünktlich erfolgen , verlangt mcht, e Verwirkung unbedingt eintreten zu lassen, sobald eme
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5. Zahlung am Verfalltage noch nicht in die Verfügungsge- walt des Betreibungsamtes gelangt ist. Vielmehr ist dem Ermessen dnr Vollstreckungsbehörden Raum gelassen, bei Beurteilung der Pünktlichkeit die Art und Weise der Lei- stung billig zu berücksichtigen. Nun hat es die Vorinstanz mit Recht abgelehnt, die a Verfalltage auf das Post- scheckkonto des Betreibungsamtes vorgenommene Ein- zahlung als unpünktlich zu bezeichnen und nicht mehr als wirksame Erfüllung der Aufschubsbedingungen gelten zu lassen. Eine solche Zahlung verdient noch als pünktlich angesehen zu werden, vorausgesetzt natürlich, dass sie dem Betreibungsamt dann auch ungehindert zugekommen ist, wie es hier zutrifft. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 5. latsoheid vom 18. Februar 1936 i. S. Staat Bern. Voll s t r eck u n g von Be t r e i b u n g s k 0 s t e n gegen- über dem Gläubiger, der zur Vorschussleistung angehalten wor- den ist. Erhebt der für die Kosten Betriebene Rechtsvorschlag, so ist auf Grund der r e c h t s k räf t i gen K 0 s t e n ver - füg u n g d e f i n i t i veR e c h t s ö f f nun g zu ver- langen. Recouvrement de frais de poursuite dont le creancier doit faire l'avance : Lorsque le creancier mis en poursuite fait opposition, mainlevee definitive doit etre demandee en vertu de Ia dooision exooutoire sur les frais. Ricupero di spese esecutive che il creditore venne invitato ad anticipare. Se il creditore contro cui iu promossa un'esecuzione per queste spese fa opposizione, il rigetto definitivo della stessa dev'essere chiesto fondandosi sulla decisione cresciuta in giudicato relativa alle spese. Das Betreibungsamt Bern fordert einen durch den Vor- schuss des Gläubigers für eine von diesem verlangte Schätzungsexpertise nicht gedeckten Betrag der Schät- zungskosten, dessen Bezahlung der Gläubiger auf die Zu- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5. 15 'stellung der Abrechnung hin, ohne Beschwerde zu führen, verweigert hat, namens des Staates Bern von jenem Gläu- biger als Kostenschuldner an seinem Wohnort Zürich auf dem Betreibungswege ein. Den vom Betriebenen erhobe- nen Rechtsvorschlag hält das betreibende Amt für unbe- achtlich, weil über solche Kostenverpflichtungen endgültig die Betreibungsbehörden zu entscheiden hätten und hier eine mangels Beschwerdeführung rechtskräftige Verfügung vorliege, eine Anrufung des Richters also nicht in Frage komme und gar nicht möglich wäre. Das Betreibungsamt Zürich 2, bei dem diese Kostenbetreibung hängig ist, hat jedoch die Fortsetzung der Betreibung abgelehnt, für solange, als' der Rechtsvorschlag nicht durch Richter- spruch beseitigt ist. Um dem Fortsetzungsbegehren Nach- achtung zu verschaffen, hat das Betreibungsamt Bern Be- schwerde geführt und, von den kantonalen Beschwerde- instanzen abgewiesen, die Sache an das Bundesgericht . weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer zieht in Erwägung : Soweit der betreibende Gläubiger für Kosten, die zu seinen Lasten gehen -endgültig oder nur vorläufig, d. h. unter Vorbehalt der Deckung aus dem Verwertungserlös ; für Schätzungskosten vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG -, Vorschuss geleistet hat, kann das Betreibungsamt und gegebenenfalls eine Aufsichtsbehörde nach Massgabe einer rechtskräftigen Festsetzung der Kostenforderung über den Vorschuss ver- fügen. Soweit eine solche Forderung dagegen nicht durch Vorschuss gedeckt ist, muss sie beim Ausbleiben freiwilliger Erfüllung gleich wie andere im öffentlichen Rechte be- gründete Forderungen (vgl. Art. 43 SchKG) durch Be- treibung auf Pfändung geltend gemacht werden. . D bedingt die Zustellung eines Zahlungsbefehls, der e m allen andern Fällen durch Rechtsvorschlag bestntten werden kann, mit der Wirkung, dass die Betreibung ge- hemmt bleibt, bis der Rechtsvorschlag zurückgezogen