BGE 62 III 116
BGE 62 III 116Bge03.07.1936Originalquelle öffnen →
116 Schuldhetreibungs_ und Konkursrecht_ No 3ä. BGE 41 TII Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations- theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge- führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei- ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs-und Konkurswesen entziehen. 2. -Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der Pfandungdes EigentÜIDerpfandtitels als solchen, die allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen- tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den Ehemann gerichteten Betreibung keine PIändung voll- zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer- pfandtitels als solchen. führen könnte, sondern nur allfällig eine Pfandung des Miteigentumsanteils des Betriebenen daran. Demnach erkennt die 8chUldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 35. Entscheid vom 30. Juli 193e i. S. Huber. Loh n gut hab e nun m ü n d i ger Kin der in häus- licher Gemeinschaft können i n der B e t r e i b u n g g t1 gen ein e s der E I t ern g e m ä. s s Art. 93 SchKG g e p f ä. n d e t werden, soweit sie nicht notwendig sind, um den Kindern (und bei Betreibung der Mutter auch dem Vater) die Existenz in üblicher Weise zu sichern, unter Vorbehalt entgegenstehender Rechte des andern Elternteiles, wofür Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG. Les creances de salaires d'enfants mineurs vivant dans le m6nage de leurs parents sont saisissables conformement a l'art. 93 LP, dans Ja poursuite dirigee contre l'un des parents, en tant qu'elles ne sont pas necessaires pour assurer aux enfants (et aussi au pare en cas de poursuite intentee contre 10. mare) l'exiBtence conforme a. l'usage ; sont reserves les droits opposes de celui des parents qui n'est pas poursuivi ; il y alieu a. ouver· ture de la procedure prevue a. l'art. 109 LP. Schuldhetreibungs-und Konkursrecht. No 35. 117 I crediti per salari di figli minorenni viventi in comunione domestica coi genitori possono essere pignorati in conformita. dell'art. 93 LEF nell'esecuzione promossa contro uno dei genitoriinquanto non siano necessari per assicurare ai figli (e anche 0.1 padre se l'esecuzione a diretta contro la moore) Ja vita abituale ; restano impregiudicati i diritti eventuahnente spettanti all'altro genitore pei quali dovra. essere seguita 10. procedura di riven- dicazione prevista all'art. 109 LEF. Der Rekurrent verlangt in seiner Betreibung gegen die verheiratete Rekursgegnerin für Honorar für Beistand und Vertretung in Ehrverletzungs-und Strafprozessen Lohn- plandung unter Berücksichtigung des Lohnes der drei unmündigen Kinder, die in einem Nachbarort in die Fabrik gehen, und hat den ihn abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 1936 an das Bundesgericht weitergezogen. Die 8chUldbetreibungs-und Konkur8kammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB fällt, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt. solange es unmündig ist und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern. Danach steht also die Lohnforderung für die Arbeit des Kindes den Eltern zu und kann als deren Vermögensstück in der Betreibung gegen Vater oder Mutter gepfändet werden, soweit sie nicht nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unum- gänglich notwendig ist (Art. 93 SchKG), und unter Vor- behalt allfälliger die Pfändung ausschliessender Rechte des andern Elternteiles, der, gleichgültig ob Vater oder Mutter, ebensogut den (Mit-) Gewahrsam an der Lohn- forderung des Kindes hat und auf dessen Drittansprache hin daher dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 109 SchKG eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Klage gegen ihn anzusetzen ist. Angesichts der Gleichstellung beider Eltern durch Art. 295 ZGB kann es den:Betreibungs~ behörden nicht zustehen, in einer Betreibung gegen die Mutter die Pfändung des Lohnes der unmündigen Kinder
118 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 35. in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht auf die sie angeblich zurückdrängenden Rechte des VaterS zu verweigern:. Insbesondere gibt Art. 293 Abs. 1 ZGB keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass auf den Arbeits- erwerb des unmündigen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes die von Art. 293 ZGB für den -Ertrag des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutre:ffe, es sei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und falle im übrigen den Ehe- gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint Art. 295 Abs. 1 ZGB die Stellung der Eltern bezüglich des Arbeitserwerbes der Kinder viel freier zu gestalten aJs bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zur Entste- hung gelangen lässt, sondern nur ein Lohnguthaben der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt zugunsten des Kindes -wofür gewiss beachtliche Gründe geltend gemacht werden können, zumal die Gegenseitigkeit der Beistandpflicht, die ja auch den Eltern ziemlich unbe- schränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau und Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen, dass auch die Kinder mit dem Existenzminimum vor- liebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja gewissermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden der Ehefrau hinausliefe. Somit darf der Lohn der Kinder in der Betreibung gegen die Mutter nicht in Anspruch genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem Vater und den Kindern selbst die Existenz in einer in ihren Lebenskreisen üblichen Weise zu sichern. Daher ist einerseits das gesamte Einkommeq. der Eltern mit Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen Gemeinschaft lebenden· unmündigen Kinder festzustellen und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei für die Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und die Kinder dagegen Haushaltungskosten in für ihre Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit allfällig auch ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen. Schuldbet.reibungs-und Konkursrecht. N0 36. 119 Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere, ist eine Lohnpfändung zulässig. Arbeitet die Mutter selbst gegen Lohn, so steht nichts entgegen, dass zunächst ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses gepfandet werde. Kann und muss dagegen der Lohn eines Kindes (oder mehrerer Kinder) gepfändet werden, so wäre es, abgesehen von einer eigentlichen Eigentums- ansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der Ehemann hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem Grunde, das gepfändete Kindeslohnguthaben gehöre zum eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte jedoch nur mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte For- derung -worauf nach dem Gesagten Art. 109 SchKG zur Anwendung zu bringen wäre. Demnach erkennt die Sck'f.lM,betr.-'U. Konhurskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und das Bestreibungsamt angewiesen, die für eine aJJ.iallige Lohnpfandung erforderlichen Vorkehren zu tre:ffen. 36. Entscheid vom S. Augut 198& i. S. Kerrigel. Hat der Gläubiger nur einen Vollstreekungstitel auf Sicherstellung. so kann er damit nicht eine durch Rechtsvorscblag eingestellte gewöhnliche Betreibung bloss auf Sichel'heitsleistung fort- setzen, und zwar ist eine solche Fortsetzung nichtig. Si le creancier ne possilde qu'un titre lui permettant d'exiger des sliretes, il ne peut, sur cette base, continuer une poursuite ordinaire a. laquelle le debiteur a fait opposition, mema s'i! se borne desormais a. poursuivre la prestation desdites sfuoetes. Est donc nulle toute masure de l'office donnant suite a. la requisition de continuer. Se U creditore possiede solo un titolo esecutorio ehe gli permette d'esigere delle garanzie, egli non puo invocare questo titolo per domandare la eontinuazione di un'esecuzione ordinaria a cui il debitore feee opposizione, quand'anche si limitasse a chiedere la continuazione solo per la prestazione delle garanzie. E' nullo qualsiasi atto deU'ufficio ehe da. seguito ad unasiffatta domanda.
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