BGE 62 III 113
BGE 62 III 113Bge03.07.1936Originalquelle öffnen →
112 Yachlassverfahren über Banken. No 33. an der Vermeidung des Konkurses sind nicht derart über. wiegend, dass. angesichts der mehrfachen sehr leichtfer- tigen Handlungen der Rekurrentin von der Anwendung des Art. 306 ZifI. 1 SchKG abgesehen werden könnte bezw. müsste. Einmal ist die angebotene Nachlassdividende nur sehr gering, und zudem müssten die grösseren Gläubiger aus Spartiteln wieder neue Mittel einsetzen, ohne eine Gewähr dafür zu haben, dass der bisherigen unfähigen Genossenschaftsverwaltung das Heft aus den Händen genommen werde, woran die Gläubiger in erster Linie interessiert sind. Könnte daher ernstlich nur ein Nach- lassvertrag mit Vermögensabtretung in Frage kommen, so steht es ja nach Art. 36 Abs. 3 des Bankengesetzes dem Bundesgericht zu, nötigenfalls für die Verwertung der Aktiven vom SchKG a.bweichende Vorschriften aufzustel- len; um die konkursrechtliche Liquidation in der Zeit des grössten Tiefstandes zu vermeiden, wie es eine Liquidation zufolge Nachlassvertrages anstreben müsste, erkennt die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. A. SchuldhaLreihungs-und Konkursrechl PoursniLe eL failliLe. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 34. Entscheid vom a5. Juni 1936 i. S. :Biirk. 113 Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 13: Auch noch nicht begebene Ei gen t ü me r p fand· ti tel sind p f ä nd bar. Ord. real. forcU ·des immeubles, art. 13 : Les titres de gage crees BUr l'immeuble au nom du proprietaire lui-meme sont saisis· sables meme si le proprietaire n'en a pas encore ciispose. Reg. real. forzata di fondi, an. 13: I titoli di pegno eretti sul fondo al nome deI proprietario sono pignorabili anche se questi non ne ha disposto. A. -In der Betreibung des Rekurrenten gegen P. Keller pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt von einer Liegenschaft, deren Miteigentümer zu gleichen Teilen der Betriebene und dessen Ehefrau sind, den Hälfteanteil des Betriebenen und nahm einen darauf lastenden, beim Betriebenen vorgefundenen Inhaber- schuldbrief von 2000 Fr. in Verwahrung. In der Folge prandete es auf Verlangen des Rekurrenten auch noch den Inhaberschuldbrief selbst, worauf jedoch die Ehefrau auch hieran ihr Miteigentumsrecht zur Hälfte geltend machte mit dem Erfolg, dass der Rekurrent mit seiner diese Ansprache bestreitenden Klage abgewiesen wurde, Jetzt entliess das Betreibungsamt den Inhaberschuldbrief SA 62 m -1936 8
114 Schuldbetreibungs. und Konkursrec.ht. No 34. wieder aus der Pfandung, « da sich herausgestellt hat, dass der Eigentümertitel. .. zur Hälfte, wie das Unterpfand, Eigentum der Ehefrau ist }), bezw. « nachdem sich in dieser Verhandlung einwandfrei ergeben hat, dass der Inhaber- schuldbrief überhaupt nicht begeben worden ist ... Die Wandung eines nicht begebenen Eigentümertitels ist nichtig. Dagegen bleibt der Titel natürlich ... in amtlicher Verwahrung, damit derselbe nicht veräussert oder ver- pfändet werden kann}). B. -Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent Be- schwerde geführt mit dem Antrag auf Aufhebung, und den diese abweisenden Entscheid der kantonalen Auf- sichtsbehörde vom 28. Mai 1936 hat er an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-'IJ/M Konkurskammer zieht in Erwägung :
116 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 35. BGE 41 III Nr. 55 oder aus der Annahme der Kreations- theorie erwachsen sei oder aber nur im Sinne des Ausge- führten dem' Betreibenden die vorläufige Verfolgung seiner Rechte ermöglichen wolle, mag dahingestellt blei- ben; keinesfalls dürfen sich ihr die Betreibungsämter und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs-und Konkurswesen entziehen. 2. -Dagegen ist die nachträgliche Aufhebung der Pf"andung des Eigentümerpfandtitels als solchen, die allein in Frage steht, doch deshalb begründet, weil der Betriebene nur (zusammen mit seiner Ehefrau) Miteigen- tümer desselben ist und daher in der bloss gegen den Ehemann gerichteten Betreibung keine Pf"andung voll- zogen werden darf, die zur Verwertung des Eigentümer- pfandtitels als solchen-führen könnte, sondern nur allfällig eine Pf'ändung des Miteigentumsanteils des Betriebenen daran. Demnach erkennt die SchUldbetr.-'U. Konk'Urskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 35. Entscheid. vom 30. Juli 1936 i. S. Huber. Loh n gut hab e nun m ü n d i ger Kin der in häus- licher Gemeinschaft können in der B e t r e i b u n g g gen ein e s der E 1 t-ern g e m ä s s Art. 93 SchKG g e p f ä n d e t werden, soweit sie nicht notwendig sind, um den Kindern (und bei Betreibung der Mutter auch dem Vater) die Existenz in üblicher Weise zu sichern, unter Vorbehalt entgegenstehender Rechte des andern Elternteiles, wofür Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG. Les creances de salaires d'enfants mineurs vivant dans le menage de leurs parents sont saisissables conformement a l'art. 93 LP, dans Ia poursuite dirigee contre l'un des parents, en taut qu'elles ne sont pas necessaires pour assurer aux enfants (et aussi au pare en cas de poursuite intentee contre la mere) l'existence conforme al'usage ; sont reserves les droits opposes de celui des parents qui n'est pas poursuivi ; il y a lieu a ouver- ture de Ia procedure prevue aPart. 109 LP. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 35. 117 I crediti per salari di figli minorenni viventi in comunione domestica coi genitori possono essere pignorati in conformita dell'art. 93 LEF nell'esecuzione promossa contro uno dei genitoriinquanto non siano necessari per assicurare ai figli (e anche al padre se l'esecuzione e diretta contro la moore) la vita abituale ; restano impregiudicati i diritti eventualmente spettanti all'altro genitore pei quali dovr8. essere seguita Ia procedura di riven- dicazione prevista all'art. 109 LEF. Der Rekurrent verlangt in seiner Betreibung gegen die verheiratete Rekursgegnerin für Honorar für Beistand und Vertretung in Ehrverletzungs-und Strafprozessen Lohn- pfändung unter Berücksichtigung des Lohnes der drei unmündigen Kinder, die in einem Nachbarort in die Fabrik gehen, und hat den ihn abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 1936 an das Bundesgericht weitergezogen. Die SchUldbetreib'Ungs-'Und Konk'Urskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 295 Abs. I ZGB fällt, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt, solange es unmündig ist und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern. Danach steht also die Lohnforderung für die Arbeit des Kindes den Eltern zu und kann als deren Vermögensstück in der Betreibung gegen Vater oder Mutter gepfändet werden, soweit sie nicht nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unum- gänglich notwendig ist (Art. 93 SchKG), und unter Vor- behalt al.lIalliger die Pfändung ausschliessender Rechte des andern Elternteiles, der, gleichgültig ob Vater oder Mutter, ebenso gut den (Mit-) Gewahrsam an der Lohn- forderung des Kindes hat und auf dessen Drittansprache hin daher dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 109 SchKG eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Klage gegen ihn anzusetzen ist. Angesichts der Gleichstellung bei der Eltern durch Art. 295 ZGB kann es denBetreibungs behörden nicht zustehen, in einer Betreibung gegen die Mutter die Pf'ändung des Lohnes der unmündigen Kinder
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