BGE 62 III 103
BGE 62 III 103Bge21.06.1935Originalquelle öffnen →
102
8chuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 30.
Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe
als solche
fort; Zustellungen seien allenfalls an einen
behördlich
zu bestellenden Beistand vorzunehmen.
Von
der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid
vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge
der Verfügung des Konkursri<;lhters sei eine Betreibung der
Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die SchUblbetreibunga-und Konlcurakatmmer
zieht
in Erwägung .-
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so kann
freilich nach Art. 393 ZGB e Beistand als Vertreter
bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zah-
lungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch,
dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss
Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist
eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht me
besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG
nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine ver-
tragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amt-
liche Liquidation nicht angeordnet ist I). Durch eine
konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG
wird sie ebenso ausgeschlossen wie dch eine amtliche
Liquidation gemäss Art. 593 ff. ZGB. Hier ist die Liqui-
dation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung,
dass sie wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvor-
schüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230
SchKG)
, tritt jedoch an die Stelle des Liquidationsver-
falJrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Ver-
fahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf
Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich
die
Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls
Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein
Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Aus-
schlagung der Fall war, sondern sie fallen gemäss Art. 573
Abs. 2 ZGB
an die Erbberechtigten, wie wenn keine Aus-
Pfandnachl8S8verfahren. N° 31.
103
schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigern
Gelegenheit
geboten war, das Konkursverfahren zu veran-
lassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft
untergegangen.
Dem'T/lJ.Ch erkennt die SchUblbetr.-u. Konkurakammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. PfandnachlassnrfabreD.
Proc4dure da cODcorda bJPoUl6caire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR1i;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
31. Auszug a.us dem Entscheid vom 16. Juni 1936
i.S. Spar-und. Lemmae SumiBwald und !:ODS.
Pf3Il.dnachIassverfahren: Es kann über eine als solche verpfändete
Liegenschaft in ehr e r e r Mit e i gen t ü ~ er_nur. als
Best3Il.dteil der allgemeinen N achlassverfahren uber samthche
Miteigentümer durchgeführt werden, die daher am gleichen Ort
durchgeführt werden müssen.
Coneordat hypothkaire : Lorsque l'immeuble hypotheque appar-
tient a plusieurs coproprietaires, la procedure de concordat
hypothecaire doit faire partie des proOOdures de concrdat
ordinaire des coproprietaires, et toutes ces proOOdures dOlvent
intervenir a un seul et meme endroit.
Concoroato ipotecario : Se il fondo ipotecato apartien~ a piiI
comproprietari la procedura deI concoroato lpotecarlo deve
IOf
Pfandn&ehlassverfahren. No 32.
fsr parte delle procedure concordatarie ordinarie dei compro-
prietari e tutte queste procedure devono svolgersi nello stesso
luogo.
"Ober eine ini Miteigentum Mehrerer stehende, als solche
verpfändete Liegenschaft kann das Pfandnachlassverfahren
nur einheitlich durchgeführt werden. Da dies jedoch nur
als Bestandteil des allgemeinen Nachlassverfahrens über
die Miteigentümer möglich ist, so wird nichts anderes
übrig bleiben, als dass über sämtliche Miteigentümer das
allgemeine Nachlassverfahren an dem Ort durchgeführt
wird, der sich für die Durchführung des Pfandnachlass-
verfahrens am besten eignet oder geradezu aufdrängt (wie
hier, bei Zusammenfallen des
Wohnortes des einen Mit-
eigentümers
mit dem Liegenschaftsort, dieser Ort).
32. Entscheid vom ,a6.Juni 1936 i. S. Xantonalbant von Dern.
P fan d n ach las s ver f a h ren: Die Teilnahme ungedeckter
Zinsforderungen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger
rechtfertigt nicht die Löschung von Grundpfandrechten.
Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935.
Concordat hypotMcaire: La participation de creances d'inMrets
non couvertes au concordat des creancierS chirographaires ne
justifie pas la radiation du droit de gage immobilier. Art. 5 de
l'arreM f6deral du 21 juin 1935.
Ooncordato ipotecario: La partecipazione di crediti scoperti per
interessi al concordato dei creditori chirografari non giustifica
Ia cancellazione di diritti di pegno immobiliare (art. 5 deI
decreto federale 21 giugno 1935).
A. -Die Rekurrentin eröffnete dem R. Hänny, Eigen-
tümer des Hotels Merkur in Interlaken, gegen auf dem
Hotel lastenden Kredit-und Schadlosbrief vom 20. Oktober
1910 im Betrage von 35,000 Fr. einen Kredit in diesem
Btrage und erhöhte diesen Kredit später auf 40,000 Fr.
gegen Verpfändung von nachgehenden Inhaber-bezw.
Eigentümerschuldbriefen
auf der gleichen Liegenschaft
vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr. und vom
Pfandnachlasaverfahren. No 32.
105
10. Dezember 1920 im Betrage von 10,000 Fr. Indessen
war die Kreditforderung der Rekurrentin durch rückstän-
dige Zinsen auf 47,413 Fr. aufgelaufen, als sie in das über
den Schuldner und Pfandigentümer eröffnete Pfand-
nachlassverfahren einbezogen wurde, das keinerlei Pfand-
deckung zugunsten der Rekurrentin für diese Forderung
ergab. Die Teilnahme am Nachlassvertrage der Kurrent-
gläubiger für ihre ungedeckte Kapitalforderung hat die
Rekurrentin nicht verlangt. Dagegen erhält sie die Nach-
lassdividende für 7413 Fr.
B. -Im den Nachlassvertrag bestätigenden Hauptent-
scheid vom 27. Mai, ergänzt am 2. Juni, 1936, verfügte die
Nachlassbehörde gänzliche LÖBchung des Pfandrechtes für
den Eigentümerschuldbrief vom 10. Dezember 1920 im
Betrage von 10,000 Fr. im Grundbuch.
O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bun-
desgericht weitergezogen mit dem Antrag, jene Verfügung
sei aufzuheben,
eventuell nur die Löschung um den Betrag
der zur Ausrichtung kommenden Nachlassdividende von
20 % auf 7413 Fr. = 1482 Fr. 60 Cts. zuzulassen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Nach Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935
nehmen die ungedeckten Zinsforderungen gemäss Art. 311
SchKG am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger teil,
und es erlischt mit der Bezahlung der auf sie entfallenden
Nachlassdividende (die
Forderung gegenüber dem Schuld-
ner und) das Pfandrecht dafür in vollem Umfange. Dies
bedeutet für den vorliegenden Fall nur, dass die Rekur-
rentin unter keinen Umständen mehr, auch nicht seiner-
zeit
nach Ablauf der Pfandschuldenstundung, die Ver-
wertung ihrer Pfänder zu dem Zwecke verlangen kann, um
ihre zum grÖBsten Teil unbezahlt gebliebene Zinsforderung
doch
noch weitergehend einzubringen, wie es ihr nach
Durchführung eines gewöhnlichen Nachlassverfahrens noch
zustünde. Indessen sind sämtliche Pfänder seinerzeit der
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.