BGE 62 II 81
BGE 62 II 81Bge06.03.1936Originalquelle öffnen →
80 Familienrecht. N° 24. Erleben bekamit sein muss. So bedenklich es erscheinen möchte, zumal angesichts der strengen Beweisvorschrift des Art. 254 ZGB, lediglich auf glaubwürdig erscheinende Aussagen des beweisbelasteten Klägers abzustellen, so wenig verbietet sich die Berücksichtigung solcher Aussagen der beklagten Ehefrau, wenn sie, wie es hier nach dem kantonalen Urteil zutrifft, kein eigenes Interesse an einer Unehelicherklärung des Kindes hat. Ob solche Aussagen im einzelnen Falle vollen Beweis zu schaffen vermögen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegt. Hier lagen übrigens eine Reihe von Umständen vor, die, wenn sie auch nicht für sich allein den geforderten Beweis erbringen, bei der Würdigung der entscheidenden Aussagen der Kinds- mutter mit in Betracht gezogen werden durften. Verstösst demnach die tatbeständliche Feststellung, die Ehegatten hätten zur Zeit der EmpIangnis nicht miteinan- der verkehrt, gegen keine eidgenössische Beweisregel, und folgt daraus die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehe- mannes, so erweist sich die Berufung des beklagten Kindes als unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 6. März 1936 be- stätigt. Sachen,recht. N° 25. 11. SACHENRECHT DROITS REELS 25. Auszug aus dem Urteil der Ir. ZivilabteUung vom a. April 1936 i. S. Eurmann und Wüest 84 Oie gegen Ea.nton Luzern. 81 H a f tun g des K a n ton s für feh I e r h a f t e G run d- b u c h f ü h run g (Art. 955 ZGB): Der Kanton ist nicht nur zum Ersatz des Wertes des wegen uurichtiger Grundbuch. führung nicht gewahrten Rechtes verpflichtet, sondern auch zum E r s atz der K 0 s t e n eines um das Recht ge- führten Pro z e s ses, vorausgesetzt dass der Ansprecher den Prozess in guten Treuen aufnehmen durfte, wie namentlich, wenn er dem haftbaren Kanton den Streit verkündet und dieser ihn nicht zum Abstand veranlasst hatte. Die Haftung für die Kosten besteht auch, wenn sich das streitig gewesene Recht nachträglich als wertlos erweist. Aus dem Tatbestand : Die Kläger sind als Kollokationsbeklagte in drei Pro- zessen um ein ihnen vermeintlich zustehendes Bauhand- werkerpfandrecht unterlegen, weil das Pfandrecht zufolge unrichtiger Ausführung einer richterlichen Verfügung durch den Grundbuchführer nicht rechtsgültig begrün- det worden war. Sie belangen nun den Kanton auf Ersatz der Kosten. dieser Prozesse als einzigen Schaden, nachdem bei der Verwertung der Pfandliegenschaft nicht soviel gelöst worden ist, dass noch etwas auf das streitig gewesene Pfandrecht hätte entfallen können. Aus den Erwägungen: (1.) -Wird ein dingliches Recht an unbeweglicher Sache deshalb gerichtlich aberkannt, weil es zufolge fehler- hafter grimdbuchlicher Behandlung nicht zur Entstehung gelangen konnte, so ist das Unterliegen des Ansprechers AS 62 11 -1936 6
82 Sachenrecht. NI> 26.
und die dadur bedingte Kostenpflicht jedenfaJIs in dem
Sinne jenem Fehler der Grundbuchführung zuzuschreiben,
dass der Prozessausgang eben darauf zurückzuführen ist.
Es verhält sich damit wie mit einem Entwehrungsprozess,
dessen Folgen,
namentlich auch hinsichtlich der Kosten,
der unterlegene Käufer dem gewährspflichtigen Verkäufer
als Schaden zur Last zu legen befugt ist (Art. 195, beson-
ders
Züf. 30R). Da Art. 955ZGBdie Kantone für 80 11 e n
aus· der Führung des Grundbuches entstehenden Schaden
verantwortlich erklärt, steht nichts entgegen, ebenso die
Kosten eines wegen unrichtiger Grundbuchführung ver-
lorenen· Prozesses um ein Recht, das im· Grundbuch hätte
begründet oder gewahrt werden sollen, gegenüber dem
hiefür verantwortlichen . Kanton geltend zu machen.
Dabei ist freilich vorauszusetzen, dass der Prozess in guten
Trauen aufgenommen werden durfte, also nicht etwa wegen
offensichtlich ungenügenden
Grundbuchbestandes aus-
sichtslos oder wegen WertlOsigkeit des streitigen Rechtes
zwecklos erscheinen musste.· ffier lässt sich. weder von
Aussichtslosigkeit des Widerstandes gegenüber den Kollo-
kationsklagen sprechen, indem die Rechtslage für beide
Parteien zweifelhaft war, noch war von vornherein ein das
streitige Pfandrecht allenfalls noch deckendes Verwertungs-
ergeb. auszuschliessen. Die heutigen Kläger haben
übrigens, nachdem die Kollokationsklagen eingereicht.
waren,
dem Kanton Luzern den Streit verkündet, worauf-
hin dieser, fern davon, die Unwirksamkeit der angefoch-
tenen Grundbucheinschreibung anzuerkennen, die Verant-
wortlichkeit für einen· die heutigen· Kläger treffenden Ver-
wertungsausfall zu übernehmen und sie zur Preisgabe der
streitig gewordenen Pfandansprache anzuhalten, gegenteils.
gemä.ss § 65 der luzerriischen ZPO an ihrer Seite am
Rechtsstreite teilnahm und sogar selber Rechtsmittel ein-
legte. Will solcherweise der für Fehler der Grundbuch-
führung verantwortliche Kanton einen gerügten Fehler.
nicht gelten lassen, und veranlasst er dadurch· die ange-
griffene Partei zur Durchführung des Prozesses, so hat.
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er, wenn der Prozess wegen unrichtiger grundbuohlicher
Behandlung des streitigen Rechtes verloren wird, auoh für
die Kosten aufzukommen. War der Prozess auch keine
unmittelbare, zwangslä.ufig eingetretene Folge der feh-
lerbaften Grundbuchführung, so musste er doch ange-
sichts der Stellungnahine des Kantons unternommen
werden, der nicht zugab, dass das Recht ohne Kampf preis-
gegeben und ohne weiteres seine Haftpflioht in Anspruch
genommen werde. Der Prozess wurde solchenfalls geführt,
um wenn möglich (auch im Interesse des verantwortlichen
Kantons) das Recht selbst, im Falle des Unterliegens aber
den Rückgriff auf den Kanton zu wahren .. Damit ist ein
vom Kanton zu vertretender, adäquater Zusammenhang
des Prozessaufwandes mit dem Fehler der Grundbuch-
führung gegeben. Es braucht hier nicht geprüft zu werden,
. unter welchen Voraussetzungen dieser Zusammenhang
allenfalls auch ohne Streitverkündung hätte bejaht werden
können.
Dass sich das streitige Recht bei der Verwertung der
Pfandliegenschaft als wertlos erwiesen hat, steht der
ltendmachung der Prozesskosten nicht entgegen. Dieser
Umstand hatte auf den Gang und das Ergebnis der Pro-
zesse . keinen Einfluss ; namentlich sah sich ja auch nicht
etwa der Kanton Luzernin Voraussicht eines sOlchen
Verwertungsergebnissesveranlasst, seine Stellungnahme
wAhrend der Hängigkeit der Prozesse zu ändern, 1Un wei-
tere Kosten zu vermeiden. Endlich kann dem bekla.gten
Kanton nicht· zugegeben werden, dass diese ProZ6sskosten
.
keinesfalls für sich allein, ohne· Hauptforderung, Gegen-
standeines Rückgriffes bildenkönnen . Die Ersatzpflicht,
die sich nach dem Gesagten sowohl auf den Wert des
Pfandrechtes wie auch auf die Prozesskosten bezieht, ent-
fällt in letzterer ffinsicht nicht, wenn, wie hier, die be-
treffende PfandsteIle völlig
ungedeoktgeblieben ist und
daher, zum Glück für den Kanton, der endgültig erwiesene"
Schaden nur im Prozessaufwand besteht.
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