de s zum Vormund und zur Geschäftsführung, vgl. z. B.
Art. 409 ZGB).
Im vorliegenden Falle geht die Vorinstanz ausdrücklich
davon aus, dass die Misswirtschaft des Beschwerdeführers
ausschliesslich die
Folge seiner geistigen Abnormität sei.
Einzig um die Einholung eines Gutachtens zu umgehen,
wurde die Frage der Geisteskrankheit offen gelassen und
der Weg des Art. 370 gewählt. Dies ist, da sich die Auf-
fassung der Vorinstanz über das kausale Verhä1tnis zwi-
schen Geisteskrankheit und Misswirtschaft in der Tat auf-
drängt, nach dem Gesagten nicht zulässig. Die Vorinstanz
hat daher dasjenige Verfahren einzuschlagen, das für die
Anwendung des Art. 369 gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Beschwerdeführer erklärt sich ausdrücklich bereit'
sich einer Begutachtung zu unterziehen. Sollte er sich
weigern, sich
hiezu in der Schweiz zu stellen, so wäre die
Vorinstanz befugt, die Begutachtung auf Grund des vor-
handenen Aktenmaterials durchführen su lassen. Falls
dies nach Ansicht des Experten sich als unmöglich er-
weisen oder letzterer die Frage der Geisteskrankheit nicht
zu bejahen in der Lage sein sollte, stände allerdings dann
einer Entmündigung nach Art. 370 formel1 nichts mehr
im Wege.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass derange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
23. Urteil der II. ZivilabteiluIIg vom 14. Kai 1936
i. S. BOGehung gegen lappo.
Art. 333 ZGB. Die Aufsichtspflicht des Familienhauptes ver-
langt eine Beaufsichtigung von Kindern dann, wenn besonderer
Grund zur Annahme besteht, dass sie Dritten Schaden zufügen
könnten; keinen solchen Grund bilden normale Lebhaftig-
FamiJienrecht. "No 23.
keit des Kinde;;, Vorhanden,.;ein offener Scheunen u. dgl. mit
der biossen Möglichkeit der Behändigung gefährlicher Gegen-
stände. Keine Pflicht zur Warnung der Kinder vor Hand-
lungen, welche vorauszusehen kein Anlass hesteht.
A. -Der Beklagte D. Boschung bewohnt mit seiner
Familie den 1. Stock seines Hauses in Obermühletal. Im
2. Stock ist der Kläger B. Rappo mit seiner Frau und drei
Kindern zur Miete. Zu den Mieträumen des Rappo gehört
auch ein Teil eines in der Nähe des Hauses stehenden Holz-
schopfes, dessen Türe mit einem Holzriegel verschliessbar
ist; zu einem ausserdem vorhandenen Schlosse war dem
Mieter
kein Schlüssel übergeben worden. Am späten
Nachmittage des 17. Juli 1933 befand sich Rappo wie
gewohnt
in Freiburg auf der Arbeit; seine Frau ging in
einen benachbarten Wald zur Beerensuche. Auch Frau
Boschung war abwesend, während der Beklagte selbst in
seiner Werkstatt im Erdgeschoss arbeitete. Derweil
machte sich sein im 9. Altersjahre stehendes Töchterchen
Martha Boschung in dem der Familie Rappo gehörenden
Schopf teil in Gegenwart der gleichaltrigen Marie Rappo,
des 1 % jährigen Paul Rappo und eines weiteren 9 jährigen
Mädchens daran, mit einem Beil des Rappo Holz zu spal-
ten. Der kleine Paul Rappo hielt ihr dabei ein Stück Holz
und wurde von einem Beilhieb an der rechten Hand ge-
troffen, deren Mittel-und Ringfinger bleibende Beschädi-
gungen (Verdickung, Versteifung, Narben) erlitten. Auf
wessen Initiative die Martha Boschung zum Holzspalten
undder kleine Paul Rappo dazu kam, ihr das Holzstück
zu halten, ist unter den Parteien streitig und von der Vor-
instanz nicht festgestellt worden. Feststeht dagegen, dass
das benutzte Beil auf einem 1,2 bis 1,5 m hohen Reisig-
haufen im Schopf teil des Rappo gelegen hatte.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt letzterer als
gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Paul vom Beklagten
als Ersatz des durch dessen Tochter Martha verursachten
Schadens Fr. 7000.-für Mindererwerbsfähigkeit und
Fr. 201.70 für Arzt-und andere Kosten.
..
Fanillienrooht. N° 23.
C. -Das :Kantonsgericht des Kantons Freiburg hat
gestützt auf Art. 333 ZGB die Klage im Betrage von
Fr. 5130.50 gutgeheissen. Gegen dieses Urteil haben
beide Parteien Berufung eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 333 ZGB hat der Beklagte für den ent-
standenen Schaden aufzukommen, wenn er nicht das
übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorg-
falt in der Beaufsichtigung seines Kindes beobachtet hat.
Im allgemeinen wird den Eltern kein VorwUrf gemacht
werden können, wenn sie die Kinder nicht ständig unter
Aufsicht halten. Wenn die Eltern ihrer Arbeit nachgehen
müssen, sind sie gezwungen, die Kinder gelegentlich allein
zu lassen ; das beweist am besten dae. eigene Verhalten des
Klägers und seiner Frau, die beide vom Hause abwesend
waren
und ihre Kinder dort allein zumckliessen.
Eine Aufsicht ist dann nötig, wenn ein besonderer Grund
zu der Annahme besteht, dass das Kind durch sein Ver-
halten Dritten Schaden zufügen könnte. So ist es offenbar
nicht angängig, dass man einem Kind wissentlich ein
gefährliches Instrument überlässt und es damit frei
schalten lässt. Besondere Aufsicht ist auch dann erfor-
derlich,
wenn das Kind infolge seiner Charaktereigen-.
schaften für die Umwelt eine besondere Gefahr bildet.
Die
Vonnstanz ist der Ansicht, dass im vorliegenden Falle
besondere Vorsicht geboten gewesen wäre, weil Martha
:Boschung ein lebhaftes Kind sei und der Beklagte gewusst
habe, dass der Holzschopf des Klägers nicht verschliessbar
sei. Der erstere Grund ist offenbar nicht stichhaltig, denn
es steht fest, dass sich das Kind des :Beklagten hinsichtlich
Charakter und Temperament von seinen Altersgenossen
nicht unterscheidet. Dass es lebhaft ist und gerne dabei
ist, wenn etwas unternommen wird, ist eine Eigenschaft,
die es
mit vielen andern Kindern teilt und die natürlich
nicht zur Folge haben kann, dass es von den Eltern ständig
unter den Augen gehalten werden muss. Dass ein offener
I
i
Faini!ienrecht. N0 23.
Holzschopf in der Nähe war, bildete auch keinen Anlass
für besondere Vorsichtsmassnahmen:. Auf dem Lande
werden Ställe, Scheunen, Schöpfe usw. gewöhnlich gar
nicht oder wenigstens nicht mit Schlüsseln, sondern nur
mit leicht zu handhabenden Riegeln verschlossen. Wenn
man den Eltern mit Rücksicht darauf, dass ihre Kinder in
diese Räume eindringen und darin Schaden stiften könnten,
eine besondere Aufsicht zumuten wollte, dürfte man in
:Bauerndörfern überhaupt kein Kind frei gehen lassen.
Dabei besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich die
Kinder auf diese Weise in den :Besitz von Gegenständen
setzen können,
mit denen sie Schaden stiften können.
Aber die biosse Möglichkeit eines derartigen Vorkommnisses
kann nicht zu einer Verpflichtung der Eltern führen, die
Kinder ständig unter Aufsicht zu halten. Es darf übrigens
auch damit gerechnet werden, dass gefährliche Gegen-
stände, soweit sie sich in solchen leicht zugänglichen
Räumen befinden, dem Zugriff von Kindern so gut als
möglich entzogen werden. Soweit
das nicht der Fall ist,
wird ein daraus entstehender Schaden eher auf ein Ver-
schulden des
:Besitzers des Raumes oder des Gegenstandes
als
auf mangelhafte :Beaufsichtigung der Kinder zurück-
zuführen sein. Im vorliegenden Falle liegt ein Verschulden,
sofern
überhaupt von einem solchen gesprochen werden
kann, wohl eher beim Vater des verletzten Kindes, der sein
Beil im offenen Holzschopf in Reichhöhe eines achtjährigen
Mädchens hat liegen lassen, als beim :Beklagten, der dieses
nicht ständig unter den Augen behalten hat.
Die Vorinstanz rechnet es dem :Beklagten ferner zum
Verschulden an, dass er sein Töchterchen über die Gefähr-
lichkeit des Hantierens mit einem :Beil nicht aufgeklärt
und ihm den Gebrauch dieses Werkzeugs nicht verboten.
habe; Man kann jedoch von einem Vater nicht verlangen,
dass er alle Handlungen eines Kindes, durch welche
Dritte gefährdet werden können, voraussehe und die ent-
sprechenden Ermahnungen erteile. Dazu wäre ein Anlass
höchstens dann gegeben gewesen, wenn er gewusst hätte,
FamiliE'D.recht. :'0 24.
dass im HolzSchopf des Klägers ein Beil an einer für die
Kinder leicht ,erreichbaren Stelle lag. Übrigens kann man
über den Wert derartiger, zum voraus für eine hypothe-
tische Situation erteilter Ermahnungen verschiedener
Meinung sein; oft haben sie die Wirkung, dass die Kinder
auf das Verbotene dadurch erst aufmerksam werden und
Handlungen unternehmen, an die sie sonst gar nicht
gedacht hätten.
Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der Beklagte
die ihm nach Art. 333 ZGB obliegende Beaufsichtigungs-
pflicht verletzt hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der
Anschlussberufung
wird das angefochtene Urteil aufge-
hoben und die Klage abgewiesen.
24. Orteil der II. mvfiabteUung vom aso Kai 1936
i. S. F. gegen F.
Anfechtung der Ehelichkeit eines wenigstens
la Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes (A r t.
254 ZGB):
Der zweifelsfreie Nachweis, dass der Ehemann der Ehefrau znr
Zeit der Empfängnis nicht beigewohnt habe, genügt; es braucht
nicht Unmöglichkeit einer Solchen Beiwohnung nachgewiesen
zu sein.
Dass hiebei wesentlich auf Aussagen der Ehefrau im Parteiverhör
abgestellt wnrde, verstösst nicht gegen Bundesrecht. tJber die
Beweiskraft solcher Aussagen entscheidet verbindlich der
kantonale Richter.
Die Ehefrau des W. F. in Oberems, welche den Mann
anfangs 1931 verliess und fortan getrennt von ihm, seit
dem Monat März 1932 in Basel, wohnte, hat dort mit einem
Philipp P. ein Konkubinatsverhältnis unterhalten und am
14. Mai 1933 einen Knaben geboren, dem sie den Vornamen
ihres Liebhabers gab, der sich seinerseits als Vater des
Familienrecht. No 24. 77
Kindes bekennt. Die (ausser der am 16. Mai 1934 wegen
Ehebruches der Frau zugesprochenen Scheidungsklage)
vom Ehemann angehobene Klage auf Unehelicherklärung
.des
Kindes ist vom Kantonsgericht des Kantons Wallis
mit Urteil vom 6. März 1936 geschützt worden hauptsäch-
lich auf Grund der Aussage der Mutter des Kindes, sie habe
den Ehemann seit ihrer Übersiedlung nach Basel überhaupt
nicht mehr gesehen. Diese Aussage erscheine in ihrer
Bestimmtheit und beim Fehlen eines Interesses der Kinds-
mutter an einer Unehelicherklärung als glaubwürdig; sie
erbringe
den Beweis, dass der Ehemann ihr in der Emp-
fängniszeit nicht beigewohnt habe.
Das durch seinen Beistand vertretene Kind hat dieses
Urteil an das Bundesgericht weitergezogen mit dem wie-
derholten Antrag auf Abweisung der Anfechtungsklage.
An die Stelle des während des Berufungsverfahrens ver-
storbenen Ehemannes ist als Kläger sein einziger Bruder,
der nächste Erbe hinter dem beklagten Kinde, getreten.
Er beantragt Bestätigung des kantonalen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .
Da die Ehegatten zur Zeit der Empfangnis nur tatsäch-
lich' nicht auf Grund gerichtlichen Urteils, getrennt
lebten, kann die Anfechtungsklage nicht mit der blossen
Erklärung des Ehemannes, er sei nicht der Vater, begrün-
det werden; er hat vielmehr nachzuweisen, dass er un-
möglich der Vater sein könne (Art. 254 im Gegensatz zu
Art. 255 ZGB). Welche Tatsachen den Schluss auf diese
Unmöglichkeit rechtfertigen,
ist im Gesetze nicht festge-
legt,
namentlich ist nicht vorgeschrieben, dass nur be-
stimmte Arten von an sich schlüssigen Tatsachen berück-
sichtigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Richter
jeden Tatbestand berücksichtigen kann und soll, der die
Vaterschaft des Ehemannes ausschliesst, sofern darüber
volle Gewissheit besteht und nicht bloss hohe Wahr-
scheinlichkeit dargetan ist (BOE 55 II 297). Nun hat