BGE 62 II 72
BGE 62 II 72Bge06.03.1936Originalquelle öffnen →
72 Familienrecht. No 23. de]s zum Vormund und zur Geschäftsführung, vgl. z. B. Art. 409 ZGB). Im vorliegenden Falle geht die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass die Misswirtschaft des Beschwerdeführers ausschliesslich die Folge seiner geistigen Abnormität sei. Einzig um die Einholung eines Gutachtens zu umgehen, wurde die Frage der Geisteskrankheit offen gelassen und der Weg des Art. 370 gewählt. Dies ist, da sich die Auf- fassung der Vorinstanz über das kausale Verhä1tnis zwi- schen Geisteskrankheit und Misswirtschaft in der Tat auf- drängt, nach dem Gesagten nicht zulässig. Die Vorinstanz hat daher dasjenige Verfahren einzuschlagen, das für die Anwendung des Art. 369 gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer erklärt sich ausdrücklich bereit' sich einer Begutachtung zu unterziehen. Sollte er sich weigern, sich hiezu in der Schweiz zu stellen, so wäre die Vorinstanz befugt, die Begutachtung auf Grund des vor- handenen Aktenmaterials durchführen su lassen. Falls dies nach Ansicht des Experten sich als unmöglich er- weisen oder letzterer die Frage der Geisteskrankheit nicht zu bejahen in der Lage sein sollte, stände allerdings dann einer Entmündigung nach Art. 370 formel1 nichts mehr im Wege. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass derange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. 23. Urteil der II. ZivilabteiluIIg vom 14. Kai 1936 i. S. BOGehung gegen lappo. Art. 333 ZGB. Die Aufsichtspflicht des Familienhauptes ver- langt eine Beaufsichtigung von Kindern dann, wenn besonderer Grund zur Annahme besteht, dass sie Dritten Schaden zufügen könnten; keinen solchen Grund bilden normale Lebhaftig- FamiJienrecht. "No 23. 73 keit des Kinde;;, Vorhanden,.;ein offener Scheunen u. dgl. mit der biossen Möglichkeit der Behändigung gefährlicher Gegen- stände. Keine Pflicht zur Warnung der Kinder vor Hand- lungen, welche vorauszusehen kein Anlass hesteht. A. -Der Beklagte D. Boschung bewohnt mit seiner Familie den 1. Stock seines Hauses in Obermühletal. Im 2. Stock ist der Kläger B. Rappo mit seiner Frau und drei Kindern zur Miete. Zu den Mieträumen des Rappo gehört auch ein Teil eines in der Nähe des Hauses stehenden Holz- schopfes, dessen Türe mit einem Holzriegel verschliessbar ist; zu einem ausserdem vorhandenen Schlosse war dem Mieter kein Schlüssel übergeben worden. Am späten Nachmittage des 17. Juli 1933 befand sich Rappo wie gewohnt in Freiburg auf der Arbeit; seine Frau ging in einen benachbarten Wald zur Beerensuche. Auch Frau Boschung war abwesend, während der Beklagte selbst in seiner Werkstatt im Erdgeschoss arbeitete. Derweil machte sich sein im 9. Altersjahre stehendes Töchterchen Martha Boschung in dem der Familie Rappo gehörenden Schopf teil in Gegenwart der gleichaltrigen Marie Rappo, des 1 % jährigen Paul Rappo und eines weiteren 9 jährigen Mädchens daran, mit einem Beil des Rappo Holz zu spal- ten. Der kleine Paul Rappo hielt ihr dabei ein Stück Holz und wurde von einem Beilhieb an der rechten Hand ge- troffen, deren Mittel-und Ringfinger bleibende Beschädi- gungen (Verdickung, Versteifung, Narben) erlitten. Auf wessen Initiative die Martha Boschung zum Holzspalten undder kleine Paul Rappo dazu kam, ihr das Holzstück zu halten, ist unter den Parteien streitig und von der Vor- instanz nicht festgestellt worden. Feststeht dagegen, dass das benutzte Beil auf einem 1,2 bis 1,5 m hohen Reisig- haufen im Schopf teil des Rappo gelegen hatte. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt letzterer als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Paul vom Beklagten als Ersatz des durch dessen Tochter Martha verursachten Schadens Fr. 7000.-für Mindererwerbsfähigkeit und Fr. 201.70 für Arzt-und andere Kosten. ..
Fanillienrooht. N° 23. C. -Das :Kantonsgericht des Kantons· Freiburg hat gestützt auf Art. 333 ZGB die Klage im Betrage von Fr. 5130.50 gutgeheissen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
76 FamiliE'D.recht. :'0 24. dass im HolzSchopf des Klägers ein Beil an einer für die Kinder leicht ,erreichbaren Stelle lag. Übrigens kann man über den Wert derartiger, zum voraus für eine hypothe- tische Situation erteilter Ermahnungen verschiedener Meinung sein; oft haben sie die Wirkung, dass die Kinder auf das Verbotene dadurch erst aufmerksam werden und Handlungen unternehmen, an die sie sonst gar nicht gedacht hätten. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der Beklagte die ihm nach Art. 333 ZGB obliegende Beaufsichtigungs- pflicht verletzt hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufge- hoben und die Klage abgewiesen. 24. Orteil der II. mvfiabteUung vom aso Kai 1936 i. S. F. gegen F. Anfechtung der Ehelichkeit eines wenigstens 180 Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes (A r t. 254 ZGB): Der zweifelsfreie Nachweis, dass der Ehemann der Ehefrau znr Zeit der Empfängnis nicht beigewohnt habe, genügt; es braucht nicht Unmöglichkeit einer Solchen Beiwohnung nachgewiesen zu sein. Dass hiebei wesentlich auf Aussagen der Ehefrau im Parteiverhör abgestellt wnrde, verstösst nicht gegen Bundesrecht. tJber die Beweiskraft solcher Aussagen entscheidet verbindlich der kantonale Richter. Die Ehefrau des W. F. in Oberems, welche den Mann anfangs 1931 verliess und fortan getrennt von ihm, seit dem Monat März 1932 in Basel, wohnte, hat dort mit einem Philipp P. ein Konkubinatsverhältnis unterhalten und am 14. Mai 1933 einen Knaben geboren, dem sie den Vornamen ihres Liebhabers gab, der sich seinerseits als Vater des Familienrecht. No 24. 77 Kindes bekennt. Die (ausser der am 16. Mai 1934 wegen Ehebruches der Frau zugesprochenen Scheidungsklage) vom Ehemann angehobene Klage auf Unehelicherklärung .des Kindes ist vom Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 6. März 1936 geschützt worden hauptsäch- lich auf Grund der Aussage der Mutter des Kindes, sie habe den Ehemann seit ihrer Übersiedlung nach Basel überhaupt nicht mehr gesehen. Diese Aussage erscheine in ihrer Bestimmtheit und beim Fehlen eines Interesses der Kinds- mutter an einer Unehelicherklärung als glaubwürdig; sie erbringe den Beweis, dass der Ehemann ihr in der Emp- fängniszeit nicht beigewohnt habe. Das durch seinen Beistand vertretene Kind hat dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen mit dem wie- derholten Antrag auf Abweisung der Anfechtungsklage. An die Stelle des während des Berufungsverfahrens ver- storbenen Ehemannes ist als Kläger sein einziger Bruder, der nächste Erbe hinter dem beklagten Kinde, getreten. Er beantragt Bestätigung des kantonalen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. . Da die Ehegatten zur Zeit der Empfangnis nur tatsäch- lich' nicht auf Grund gerichtlichen Urteils, getrennt lebten, kann die Anfechtungsklage nicht mit der blossen Erklärung des Ehemannes, er sei nicht der Vater, begrün- det werden; er hat vielmehr nachzuweisen, dass er un- möglich der Vater sein könne (Art. 254 im Gegensatz zu Art. 255 ZGB). Welche Tatsachen den Schluss auf diese Unmöglichkeit rechtfertigen, ist im Gesetze nicht festge- legt, namentlich ist nicht vorgeschrieben, dass nur be- stimmte Arten von an sich schlüssigen Tatsachen berück- sichtigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Richter jeden Tatbestand berücksichtigen kann und soll, der die Vaterschaft des Ehemannes ausschliesst, sofern darüber volle Gewissheit besteht und nicht bloss hohe Wahr- scheinlichkeit dargetan ist (BOE 55 II 297). Nun hat
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