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V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
13. Auall1g aus dem UrteU der I. ZivUabteilunl
vom 11. Februar 1986 i. S. Buter gegen Baeas.
B e ruf u n g, Ans chI u s s b er u fun g, Art. 65 u. 70 OG.
Eine Partei, die vom Rechte der Berufung Gebrauch gemacht hat,
kann nicht nachher, wenn auch die Gegenpartei Berufung ein-
legt, noch den Anschluss an die gegnerische Berufnng erklären.
Ebensowenig ist der Anschluss an eine Anschlussberufung
möglich.
Durch Urteil vom 28. Juni 1935 hat das Handelsgericht
des
Kantons Zürich die vorliegende Klage teilweise gut-
geheissen und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger
2074 Fr. 85 Cts. nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 1934 zu
zahlen.
Gegen dieses,
den Parteien am 4. September 1935 zuge-
stellte Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, der Beklagte am 20. September
1935 mit dem Antrag, die Klage sei vollständig abzuweisen,
der Kläger am 24. September 1935 mit dem Antrag, der
Beklagte sei zur Zahlung einer Summe von 3574 Fr. 85 Ots.
nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 1934 zu verpflichten.
Durch Eingabe vom 10. Oktober 1935 hat der Kläger
noch den Anschluss an die Berufung des Beklagten
erklärt mit dem Antrag, es seien ihm weitere 2000 Fr. nebst
5 % Zins seit 22. September 1933 zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Kläger stützt sich für seine Anschlussbe-
rufung auf Art. 70 OG, in seiner Stellung als Berufungs-
beklagter gegenüber der auch vom Beklagten ergriffenen
Hauptberufung.
Prozessrecht. N 13.
Dieser (( Anschlussberufung müsste, da sie noch innet't
der in Art. 70 OG vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit dem
Empfang der Mitteilung der gegnerischen Hauptberufung
erklärt worden ist, ohne weiteres die gesetzliche Folge
gegeben werden,
wenn nicht der Kläger bereits auch seiner-
seits die Hauptberufung ergriffen hätte. Nachdem er aber
letzteres getan, stellt sich seine Anschlussberufung als
zweimalige
Beanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung
dar, Eine solche Doppelspurigkeit ist weder dem Gesetz
noch
der bisherigen Praxis bekannt. Freilich wäre es dem
Kläger nicht verwehrt gewesen, innerhalb der gesetzlichen
Frist für die Hauptberufung (den 20 Tagen des Art. 65 OG)
an seinen Berufungsanträgen noch Ergänzungen anzubrin-
gen; aber nachdem diese Frist abgelaufen war, konnte er
das nicht mehr tun, Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist
zu entscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle.
dass
das handelsgerichtliche Urteil etwa vom Gegner ange-
fochten werde oder nicht ; liess er es hierauf ankommen, so
stand ihm für den Fall der gegnerischen Berufung die An-
schlussberufung offen, wogegen im andern Falle das Urteil
nach Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist des Art. 65
OG in Rechtskraft erwuchs. Die ihm nach dem Gesetz
zustehende Wahl hat nun der Kläger durch Einlegung der
eigenen Hauptberufung im Sinne der einen der beiden
Alternativen getroffen, und er kann, nachdem er dies getan,
nicht mehr nachträglich auf die andere überspringen und
so die Rechtsmittel in seiner Hand kumulieren. Dass eine
solche
Kumulation von Hauptberufung und Anschluss-
berufung in einer Hand dem Gesetze fremd ist, ergibt sich
auch aus folgender Erwähnung:
Gemäss der vom Gesetze gewährten Wahl zwischen selb-
ständiger Berufung und blosser Anschlussberufung hätte
sehr wohl der Fall eintreten können, dass der Gegner von
dieser letztem Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich also
darauf beschränkt hätte, seine Weiterziehungsanträge
lediglich
auf dem Wege des Anschlusses an die klägerische
Hauptberufung anzubringen. In diesem Falle wäre der
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Kläger mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Haupt-
berufungsantrnge (nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist
des Art. 65 OG) selbstverständlich wiederum ausgeschlos-
sell gewesen, es wäre denll, dass man auch an eine An-
schlussberufung noch einen Anschluss gestatten wollte.
Allein
das muss abgelehnt werden; angesichts der Fasslmg
des Art. 70 OG kann von einem Anschluss an eine blosse
Anschlussberufung
nicht die Rede sein. 'Vieso nun aber
einem Hauptberufungskläger weitergehende Rechte zur
Amplifikation seiner Berufung zustehen sollten, je nach-
dem sein Gegner eine selbständige oder eine blosse Au-
schlussberufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen.
Es kann somit auf die Anschlussberufung des . Klägers
nicht eingetreten werden.
14.
Urteil der II. Zivila.bteUung vom 18. Februar 1986
i. S. Grenacher gegen Xunz.
Art. 56, 57 OG. Gegen ein die Klage auf Gewährung des Neuen
Rechts gemäss kantonalem Prozessre,cht abweisendes Urteil
ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben.
A. -Mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom
20. November 1929 war die Ehe der Parteien aus Ver-
schulden des Ehemannes geschieden worden. Im Februar
1935 erhob dieser Klage auf Gewährung des Neuen Rechtes
und neue Beurteilung des Scheidungsstreites im Sinne der
Gutheissung seiner Scheidungsklage; eventuell verlangte
er Abänderung des Scheidungsurteils von 1929 bezüglich
der Elternrechte und der Unterhaltsbeiträge gemäss
Art. 157 ZGR Vor Obergericht wurde das Eventual-
begehren nicht mehr aufrechterhalten, es lag also nur noch
das Neurechtsbegehren im Streite. Mit Urteil vom 19. No-
vember 1935 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
dasselbe abgewiesen gestützt auf 57 des solothurnischen
EG zum ZGB, wonach im Ehescheidungsprozess das
Rechtsmittel des Neuen Rechtes ausnahmslos ausgeschlos-
sen sei, für das übrigens auch die formellen Voraussetzun-
gen gemäss 224 ZPO nicht gegeben seien.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Neurechtsklägers mit dem Antrag auf
Gutheissung des Neurechtsbegehrens.
Das BUrW,esgericht zieht in Erwägung :
Das Begehren um N eues Recht ist ein Begehren um
Wiederaufnahme einer durch rechtskräftig gewordenes
Urteil erledigten Sache. Ob und unter welchen Voraus-
setzungen es von einer kantonalen Instanz zu gewähren
sei,
. ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes. Ge-
stützt auf das kantonale EG zum ZGB und die kantonale
ZPO hat es die Vorinstanz abgewiesen. Es handelt sich
somit ausschliesslich um die Anwendung kantonalen
Rechtes. Die Berufung ans Bundesgericht ist aber nur
wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben (Art. 56, 57
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
15.
Urteil der I. ZivUabteilung vom 26. Februar 1986
i. S. DioDon gegen Nordstern .
Let z tin s t a n z 1 ich e s Ur t eil, Art. 58 OG.
Die Parteien können nicht durch Vereinbarung auf die letzte
kantonale Instanz verzichten, um direkt an das Bundes-
gericht zu gelangen; eine kantonale Vorschrift, welche eine
solche Vereinbarung als zulässig erklärt, ist ungültig.
A. -Durch die Revision vom 7. April 1935 erhielt
314 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend den
Zivilprozess vom 13. April 1913 folgende neue Fassung:
In Prozessen, welche der Berufung an das Bundes-
gericht unterHegen, können die Parteien vereinbaren, dass
sie
auf den Weiterzug an das Obergericht verzichten.
Eine solche Vereinbarung ist dem Bezirksgericht oder dem
AB 62 II -1936