BGE 62 II 37
BGE 62 II 37Bge20.11.1935Originalquelle öffnen →
36 Obligationenrecht. No 10. bei Dauerverträgen ein Kündigungsrecht mit einer den Umständen angemessenen Kündigungsfrist als vereinbart anzusehen sei, ;wie Y. TUHR (OR II S. 652 Anm. 51) an- nimmt. kann z"\var in dieser allgemeinen Form kaum auf- rechterhalten werden : Das Bundesgericht hat in Band 56 II S. 190 11. einen für den Vermieter auf die Dauer der Berufsausübung des Mieters unkündbaren Mietvertrag als zulässig erklärt. Allein der Verzicht auf die Verfügung über eine bestimmte Sache lässt sich nicht auf dieselbe. Stufe stellen mit einem so einschneidenden Eingriff, wie ihn die vom Beklagten eingegangene Beschränkung der gesamten Lebensbetätigung auf wirtschaftlichem Gebiete darstellt. Aus den vorstehenden Erwägungen, die zur grundsätz- lichen Anerkennung der Kündbarkeit des Vertrages führen. ergibt sich zugleich aucJt die Unhaltbarkeit der Auffassung des Klägers, dass der Vertrag zwar gekündigt werden könne, aber nur beim Vorliegen wichtiger Gründe. Eine derartige Beschränkung würde nämlich dem oben ent- wickelten Grundsatz, dass bei einer Bindung von der Tragweite, wie sie hier in Frage steht, der Verpflichtete nach einer gewissen Zeitspanne wieder die Handlungsfrei - heit muss erlangen können, in keiner Weise gerecht; denn sobald die Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig wäre, so wäre für die freie Willensbetätigung des Verpflichteten, um derentwillen doch die Kündigungs- möglichkeit als erforderlich betrachtet wird, überhaupt kein Raum : Es hinge nicht inehr vom Verpflichteten ab, ob er das Vertragsverhältnis nach Ablauf einer ange- messenen Zeitspanne weiterführen oder es auflösen wolle, sondern es müssten noch weitere, von seinem Willen unab- hängige Umstände, eben die wichtigen Gründe, hinzu- kommen, vermöge deren erst sein Interesse an der Befrei- ung von der Bindung auch bei objektiver Betrachtung erheblich grösser erschiene, als das entgegengesetzte Inte- resse des Vertragspartners an der Fortsetzung des Ver- trages .... I l ObligationenY€cht. N° 11. 37 11. AUBZllg aus dem Urteil der I. ZivUabteilung vom 11. Februar 1930 i. S. Affolter, Christen " Oie. A.-G. gegen Langguth. Ungültigkeit der W e c h seI b ü r g sc h a f t, wenn aus dem \Vechsel selbst nicht ersichtlich ist, für wen sie eingegangen werden sollte. OR Art. 808, 809. A. -Am 12. Oktober 1933 verkaufte die Klägerin dem Architekten Plattner in Basel Land zum Preise von 28,000 Fr., zahlbar durch Übernahme einer ersten Hypo- thek von 15,000 Fr. und Annahme eines von der Verkäu- ferin auf ihn gezogenen Wechsels über 13,000 Fr. an die Order der Eidgenössischen Bank A.-G., der ausserdem noch durch 4 Wechselbürgen unterzeichnet sein sollte. Plattner akzeptierte den Wechsel; auf beine Veranlassung hin unterzeichneten der Beklagte Langguth, sowie Winkler, Fritsch und Pirovano ebenfalls, und zwar auf der Rück- seite des Wechsels, während das Akzept Plattners auf dessen Vorderseite eingesetzt wurde. Der Buchhalter und Kassier Zulauf der Klägerin, welcher Plattner den Wechsel übergab, fügte dann in dem freien Raum oberhalb der 4 Unterschriften auf der Rückseite die Worte ein: « Als Wechselbürgen verpflichten sich:». B. -Da Plattner den Wechsel nicht einlöste, belangte die Klägerin den Langguth als Wechselbürgen auf die Bezahlung von 13,1l3 Fr. nebst 5 % Zins von 13,000 Fr. seit 19. Dezember 1933. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. e. -Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellations- gericht von Basel-Stadt wiesen die Klage ab, weil aus dem Wechsel selbst nicht ersichtlich sei, ob der Beklagte die Biirgschaft für den Aussteller oder den Akzeptanten habe übernehmen wollen, und weil überdies gar nicht mit Sicherheit feststehe, ob der Beklagte eine Bürgschaft ein- gehen oder nur ein Gef"alligkeitsindossament vornehmen wollte.
38 Obligationenrecht. N° 11. D. -Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist vom Bundesgericht, abgewiesen worden. Aus den Erwägungen : 2. -Die Klägerin gründet ihre gegen den Beklagten J .. angguth erhobene Forderung darauf, dass er ihr als Bürge des Akzeptanten Plattner haftbar sei. Während nun im französischen Recht die Wechselbürgschaft auf einer selbständigen Urkunde vereinbart werden kann (Art. 142 Code de commerce), verlangt das schweizerische Recht in Art. 808 Abs. 1 OR, dass die Wechselbürgschaft auf der Wechselurkunde selber übernommen werden müsse. Es huldigt also auch hinsichtlich der Wechselbürgschaft dem Grundsatz, dass ausserhalb des Wechsels eine wech- selrechtliche Verpflichtung nicht zur Entstehung gelangen könne. Auf dem gleichen Boden stehen die frühere deut- sche Wechselordnung vom 3. Juni 1908, Art. 81, der ita- lienische Codice di commercio, Art. 274 Abs. 2, sowie das Einheitliche Wechselgesetz gemäss dem Genfer Überein- kommen vom 7. Juni 1930, Art. 31 Abs. 1, das am 21. Juni 1933 von Deutschland und am 18. August 1932 von Österreich zum geltenden Gesetz erhoben worden ist. 3. -,-Mit Rücksicht auf diesen streng formellen Charak- ter der Wechselbürgschaft nach dem schweizerischen Recht muss sich daher in gleicher Weise wie beim Indossament und aus denselben Überlegungen wie bei jenem (BGE 37 II S. 218; 41 II S. 745) die Tragweite der Bürgschaftsver- pflichtung aus der Wechselurkunde selber ergeben, ohne dass es zu ihrer Bestimmung einer Heranziehung von ausserhalb des WeC'hsels liegenden Tatumständen bedarf. Selbbt wenn man nun im vorliegenden Fall annehmen wollte, der Beklagte habe eine Wechselbürgschaft einzu- gehen und nicht nur eine Indossierung vorzunehmen beabsichtigt, so ist es doch unmöglich, ohne Heranziehung von ausserhalb des Wechsels liegenden Tatumständen zu entscheiden, ob die Bürgschaft die Verpflichtung des AUs- stellers, also der Klägerin, oder aber diejenige des Akzep- Obligationenrecht. N0 11. 39 tanten, also des Plattner, verstärken sollte: Die Unter- schrift des Beklagten steht nicht etwa auf der Vorderseite des Wechsels unmittelbar neben oder unter derjenigen des Ausstellers oder des Akzeptanten, so dass klar ersichtlich wäre, auf welchen von heiden sie sich beziehen solle, son- dern sie steht auf der Rückseite des Wechsels, dessen Vor- derseite sowohl die Unterschrift des Ausstellers, wie die- jenige des Akzeptanten trägt. 4. -Verschiedene Wechselrechte stellen beim Fehlen einer eindeutigen Angabe, für wen die Bürgschaft über- nommen werde, eine Vermutung hierüber auf : So bestimmt Art. 275 Abs. 2 des italienischen Codice di commercio: « se non e dichiarata la persona per la quale J'avallo e dato, questo si reputa dato nelle cambiali tratte per l'accettante e se la cambiale non e anrora accettata per il traente ». Nach dem einheitlichenWechselgesetz, Art. 31 Abs. 4, dagegen ist unter den gleichen Umständen eine Bürgschaft zugunsten des Ausstellers zu vermuten, da nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfe, dass der Wechsel- .bürge die strengste Haftung habe übernehmen wollen, die in Frage kommt (vgL HupKA, Das einheitliche Wechsel- recht nach den Genfer Verträgen, S. 80 f.). Das schweizerische Recht dagegen enthält, wie die deutsche Wechselordnung von 1908, keine derartige Ver- mutung. Dasselbe ist der Fall für das französische Recht; indessen stehen die französische Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass im' Zweifel die Wechselbiirg- schaft als für den Aussteller eingegangen gelte, da diese Annahme die vorteilhafteste sei für die verschiedenen Wechselunterzeichner (vgl. LYON-CAEN et RENAULT, Traite dedroit commercial, 56 ed., 4 6 tome, p. 241, note 263 bis). Nun besteht aber zwischen dem schweizerischen und dem französischen Recht in dieser Hinsicht ein grundlegender Unterschied: Nach dem letzteren ist, wie bereits erwähnt, die Wechselbürgschaft kein Formalakt ; sie kann auf einer besonderen Urkunde vereinbart werden, und ihre Trag- weite darf unter Heranziehung der auf der Urkunde selbst
um die Geltendmachung seines Regressrechts als Bürge gegen den Hauptschuldner zu erleichtern -gelegen und für seine Verpflichtung aus dem Skripturakte gleichgültig ist; poterat apertius loqui » • Diese Auffassung ist aber unvereinbar mit dem -sowohl dem schweizerischen Recht, wie der damaligen deutschen Wechselordnung zu Grunde liegenden Prinzip, das&., im Gegensatz zum französischen und italienischen Recht, mit der Bürgschaft nicht die Einlösung des Wechsels überhaupt, sondern nur die Erfüllung der Wechselverpflichtung einer bestimmten Person gesichert werden soll (vgJ. BONELLI, Della CambiaJe etc., p. 336 n° 173, p. 347 n° 179, p. 357 n° 186). 6. -Für das schweizerische Recht ist schliesslich in der Lite~tur schon die Auffassung vertreten worden, dass beim Fehlen einer eindeutigen Erklärung, für wen die Bürg- schaft übernommen werde, zwar keine Vermutung bestehe, das A val aber gleichwohl nicht als ungültig zu betrachten sei, sondern wohl per analogiam zu der Norm über die Intervention, Art. 777 OR, und im Anschluss an eine An- zahl von fremden Gesetzen angenommen werden dürfe, dass ein A val nach Akzeptation der Tratte für den Akzep- tanten, vorher aber für den Trassanten gegeben sei (WIE- SENDANGER, Über das Aval, Diss. Zürich 1917, S. 86). Eine Analogie mit Art. 777 OR kann aber deshalb nicht in Frage kommen, weil im Unterschied zum Aval, eine Ehren- annahme für einen bereits akzeptierten Wechsel gar nicht denkbar ist. Wiesendanger überträgt denn auch die Aus- legungsregel des Art. 777 OR nicht schlechthin auf die Wechselbürgschaft, sondern er ergänzt sie in willkürlicher Weise für den Fall, wo die Bürgschaft nach der Annahme des Wechsels eingegangen worden ist.
42 Obligationenrecht. N° 12. 7. -Muss die Klage in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides f;!chon aus diesem Gesichtspunkte abgewiesen werden, so erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beklagte überhaupt habe eine Bürgschaft eingehen wollen. Ebenso braucht nicht eingetreten zu werden auf die Aus- führungen der Klägerin, dass nach den gesamten Um- ständen nur eine Bürgschaftsleistung zugunsten des Ak- zeptanten Plattner in Frage kommen könne. Denn auf diese ausserhalb des Wechsels liegenden Umstände darf eben für die Auslegung der Bürgschaftserklärung nicht abgestellt werden. 12. Arrat a. 1& Ire Section eiTile du a5 fevrier 1986 dans la cause Kips-S. A. contre :Bel-Air Ketropole:B, S. A. Impossibilite da 180 prestation (art. 119 CO) ; bail a loyer, maintien intoIerable (art. 269 CO) ; clausula rebus sie stantibus. Lorsque le preneur 80 pris possession des loeaux loues sans stipu- lations particulieres quant a leur utilisation ades fins spooiales, il ne saurait resoudre le contrat pour cause d'impossibilite de 180 prestation si, par suite d'une interdiotion de l'autoriM, il ne peut faire de 180 chose loues l'usage e8per8 ; eette eirconstance pourrait tout au plus justifier la r8siliation antieipee. La clausula rebus sio stantibus ne peut etre invoquee dans les eontrats de courte duree ni dans le oas OU l'exooution de l'obli- gation du debiteur n'implique pas une exploitation usuraire de la part du ereancier. A. -La defenderesse a-loue le 19 juillet 1933 a Albert de Mestral ou son nommable, pour un an des 1e 24 juillet 1933, divers locaux pour depOt, entrepöt, bureau, etc. Le loyer etait fixe a 13000 francs par an, etant entendu que le preneur pourrait sous-louer les locaux a une maison d'alimentation et que le bail etait renouvelable par tacite reconduction d'annee en annee. Le meme jour, la Migros S. A. a Lausanne s'est consti- tuee ; inscrite au registre du commeroo 1e 26 juillet, elle a repris le 4 aout le bail du 19 juillet ; puis elle est entree en possession des locaux et a proOOde a leur amenagement. - Par arrete du 10 novembre 1933, 1e Grand Conseil vau- Obligationenrecht. No 12. 43 dois a interdit « l'ouverture, sur territoire vaudois, de suc~ cursales de la S. A. Migros, ... jusqu'au moment Oll le Conseil federal aura statue sur la question de fond I). La demanderesse n' a pu, malgre ses demarches, obtenir l'autorisation d'exploiter le commerce en vue duquel elle avait loue les locaux. Aprils avoir paye deux trimestres de loyer, elle avisa la bailleresse le 20 janvier 1934 de l'impossibilite Oll elle se trouvait d'exploiter les locaux et par consequent d'ac- quitter le loyer tant que las autorites ne lui auraient pas (( rendu sa liberte d'action» : ou bien l'application qui lui etait faite de l'arrete federal sur las grands magasins est justifiee, et alors Migros pourra invoquer un cas de force majeure pour suspendre le paiement des loyers, ou bien cette application est illegale, et alors Migros sera en mesure d'exploiter son commerce et de payer le loyer; en atten- dant elle ne peut meme pas dire si eUe aurait interet a sous- louer. Le 24 avrilI934, la demanderesse a denonce le ball pour son echeanoo au 24 juillet 1934, tout en se referant a la correspondance pour les Ioyers impayes et en reservant une entente au sujet du renouvellement du bail, suivant les decisions qui interviendraient. Bel-Air Metropole a poursuivi la rentree de 6500 francs de loyer avec inter&ts a 5 % des le 24 mars 1934; la debitrice a fait opposition, mais la creanciere a obtenu mainlevee provisoire. , B. -Par exploit du 20 aout 1934, la Migros S. A. a ouvert action en liberation de dette. La Cour civile vaudoise l'a deboutee par jugement du 20 novembre 1935 contre lequel est dirige le present recours en reforme de la demanderesse. L'intimee a concIu au rejet du reoours. Oonsiderant en. Mait :
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