BGE 62 II 354
BGE 62 II 354Bge02.10.1936Originalquelle öffnen →
Prozess .... "ht. No 86. 86. T1rten der I. ZlTilabteilug vom aa. Duember 1936 i. S. Itener gegen !ezirkagerichtswrstand und Obergericht Zürich. Z i viI r e c h t 1 ich e B es c h wer d e, Art. 87 OG, in pro- zessrecht.Iichen Inzidentstreitigkeiten kann nur von den Par- teien des Hauptprozesses ergriffen werden. A. -Der Beschwerdeführer Keller sollte auf Ersuchen des Kreisgerichts Brünn (Tschechoslowakei) in einem dort anhängigen Zivilprozess zwischen den Eheleuten Hecht als Zeuge einvernommen werden. In der Verhandlung vor der Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 1936 verweigerte Keller jedoch das Zeugnis unter Berufung darauf, dass ihm Art. 47 lit. b des BG über die Banken und Sparkassen über seine berufliche Tätig- keit eine Schweigepflicht auferlege. B. -Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes Zürich entschied jedoch, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung kein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber einem kantonalen Gerichte begründe, und lud den Zeugen unter Androhung von Ordnungsbusse neuer- dings vor. Das Obergericht des Kantons Zürich wies einen hiegegen gerichteten Rekurs Kellers mit Entscheid. vom 9. Juni 1936 ab. O. -Gegen den Entscheid des Obergerichtes hat Keller neben einer kantonalrechtllchen Kassationsbeschwerde -welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 1936 abwies, soweit es darauf eintrat -sowohl einen staatsrechtlichen Rekurs, wie eine zivilrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht. Die zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass im angefochtenen Entscheid kantonales Recht, nämlich die prozessrechtlichen Bestimmungen über da.s Zeugnis- verweigerungsrecht, an Stelle der massgebendl"'" bundes- rechtlichen Bestimmungen des Bankengesetzes angewendet worden sei. (Art. 87 Zifier 1 00). Prozessrecht. No 86. 355 D. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Ver- nehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach dem Ingress von Art. 87 OG ist die zivilrechtliche Beschwerde nur zulässig gegen letztinstanzliehe, der Be- rufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Z iv i Isa c h e n. In' ständiger . Rechtsprechung hat das Bundesgericht indes die Beschwerde auch als zulässig erklärt gegen nicht weiterziehbare Entscheide in Inzident- streitigkeiten prozessrechtlicher, also öffentlichrechtlicher Natur, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhält- nis dem Zivilrecht angehört (BGE 54 11 131 und dort erwähnte frühere Entscheide). Allein selbstverständliche Voraussetzung ist dabei, dass sich dieser Inzidentstreit ebenfalls zwischen den Parteien des Hauptprozesses ab- spiele; denn nur dann ist es denkbar, dass auf das Grund- verhältnis zwischen ihnen zurückgegriffen werden kann. Der vorliegende Streit über die Frage des Zeugnisverwei- gerungsrechtes dagegen spielt sich zwischen dem Zeugen und dem Gerichte ab, und der Zeuge, nicht etwa die eine Partei des zivilrechtlichen Hauptprozesses, tritt als Be- schwerdeführer auf. Das schliesst aber eine Berufung auf das dem Inzidentstreit zu Grunde liegende materielle Rechtsverhältnis aus. Damit fällt eine wesentliche Voraus- setzung für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwer- de, nämlich das Vorliegen einer Zivilstreitigkeit, dahin, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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