BGE 62 II 314
BGE 62 II 314Bge23.09.1936Originalquelle öffnen →
314 Motorfahrzeugverkehr. N0 79. fahrer hätte b~wusst sein müssen, dass sie im Versiche- rungsvertrag ausgeschlossen sei, wofür aUe Anhaltspunkte fehlen. Die Haftung der Berufungsklägerin ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Insofern sie gemäss Versicherungsvertrag zur Ablehnung der Leistung befugt gewesen wäre, steht ihr nach Art. 50 Abs. 2 MFG der Rück- griff auf den Versicherungsnehmer bezw. dessen Erben zu. 4. -(Quantitativ: Bestätigung des durch die Vorin- stanz zugesprochenen Betrages). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 23./24. Juli 1936 bestätigt. 79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom a4. November lDSe i. S. « La Preservatrice » gegen Blum. H ö h e des S c h ade n e r s atz es: Kürzung des Ersatz· anspruches des Verletzten bei beiderseitigem Verschulden, Art. 37 Abs. 3 MFG. .A. U8 dem Tatbestand : Am 28. August 1933 gegen 5 Uhr abends wurde der Kläger, der damals 12 Jahre alt war, auf der Kantons- strasse Schötz-Nebikon (Luzern) vom Motorrad des Beklagten Kron angefahren; er erlitt ausser einigen Schürfungen an Kopf und Armen eine Verletzung des rechten Knies, die eine viermonatige Spitalbehandlung nötig machte und eine bleibende Invalidität von 35 % hinterliess. Der Unfall trug sich unter den folgenden Umständen zu: Der Kläger schritt hinter dem von seinem älteren Bruder geführten Emdfuder her, um herabfallendes Emd und Geräte zusammenzulesen und den Lenker auf von hinten kommende Gefahren aufmerksam zu machen. Kurz bevor das Fuhrwerk nach links in ein Seitensträsschen '" I Motorfa.hrzeugverkebr. N0 79. 315 abzuschwenken hatte, gewahrte der Kläger, dass von hinten ein Lastauto herannahte. Im Bestreben, seinen Bruder noch vor dem Abschwenken auf die Gefahr auf- merksam zu machen, wollte er sich rasch nach vom begeben und trat, ohne sich vorerst zu vergewissern, ob aus der entgegengesetzten Richtung nicht etwa ein Fahrzeug herannahe, links hinter dem Emdfuder hervor. Der Beklagte Kron, der mit seinem Motorrad dem Emd· fuder entgegenzufahren kam, war im selben Augenblick im Begriffe, mit diesem zu kreuzen. Die Fahrbahn, die ihm für die Durchfahrt zur Verfügung stand, betrug 1,70 m. Ein Signal hatte er unmittelbar vor dem Kreuzen nicht mehr gegeben, dagegen seine Geschwindigkeit auf 20-25 km herabgesetzt. Als der Kläger hinter dem Emd- fuder hervortrat, befand sich Kron bereits auf gleicher Höhe mit dem Fuder. Er stoppte sofort, konnte aber die Kollision nicht mehr vermeiden. Die Bremsspur seines Motorrades betrug ca. 2 m. Auf Klage des Verunfallten verurteilte das Amts- gericht Willisau die Haftpflichtversicherungsgesellschaft des Motorradfahrers zum ·Ersatz von 70% des Schadens, während die restlichen 30 % wegen seines eigenen Ver- schuldens vom Kläger selber zu tragen seien. Das Ober- gericht Luzern setzte den Abzug wegen Mitverschuldens auf 10-15% herab. Auf die Berufung der Versicherungs- gesellschaft stellt das Bundesgericht das Urteil der ersten Instanz wieder her" .A. U8 dem Erwägungen .- 2. -Da den Kläger offenbar ein Verschulden am Unfall trifft, so frägt eS sich, ob eine gänzliche Befreiung des Motorradfahrers Kron -und damit auch der Ver- sicherungsgesellschaft -gemäss Art. 37 Abs.2 MFG oder nur eine teilweise Befreiung nach Art. 37 Abs. 3 MFG einzutreten hat. Voraussetzung für eine gänzliche Befreiung wäre indes, dass Kron von jedem Verschulden frei wäre. Nun fällt ihm aber ein gewisses Verschulden
316 Motorfabrzeugverkebr. N0 79. zur Last, weil er es unterliess, unmittelbar vor dem Kreuzen mit dem Fuhrwerk ein Signal zu geben. Wie die VorinstanZ zutreffend ausführt, musste er damit rechnen, dass sich hinter dem Fuhrwerk möglicherweise ein Begleiter befinde, der wegen des Ratterns des Fuhr- werkes das Geräusch des Motorrades nicht hören könnte. Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Auffassung der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeit Krons von 20-25 km den örtlichen Verhältnissen nicht genügend angepasst gewesen sei. Da die 1,70 m breite Fahrbahn, die ihm zur Verfügung stand, völlig übersichtlich und frei war, so durfte er ohne Bedenken mit seinem ver- hältnismässig schmalen Fahrzeug mit einer Geschwindig- keit von nur 20-25 km an dem Emdfuder vorbeifalIren. Die eingehaltene Geschwindigkeit erlaubte ihm auch die vollständige Beherrschung seines Fahrzeuges, wie der Umstand zeigt, dass er auf die kurze Distanz von 2 m anzuhalten vermochte. 3. -Trifft den Motorradfahrer Kron ein Verschulden, so kommt nur noch eine teilweise Befreiung gemäss Art. 37 Abs. 3 in Frage, deren Umfang der Richter unter Würdigung der sämtlichen Umstände, insbesondere des Verschuldens beider Teile, zu bestimmen hat. Hier steht nun dem geringen Verschulden Krons ein ganz erheblich schwereres Verschulden des Klägers gegenüber, der unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht hinter dem Emdfuder unvermittelt in die Fahrbahn des Motor- rades getreten ist. Zu Unrecht glaubt sein Vertreter den Standpunkt einnehmen zu können, dass ihm die für die Erkennung der Gefahr erforderliche Urteilsfähigkeit gefehlt habe, was ein Verschulden überhaupt ausschliesse. Wenn nämlich der Kläger auch erst 12 Jahre alt war, so war er doch mit den Gefahren des modernen Strassenverkehrs einigermassen vertraut, da er, wie den Akten zu entneh- men ist, an einer ziemlich verkehrsreichen Kantonsstrasse wohnte. Die Schwere seines Verschuldens wird allerdings etwas gemildert durch seine Jugend sowie durch die MarkenSchutz. N° 80. 317 Umstände, unter deren Einfluss er sich derart unvorsichtig verhielt: Er wollte seinen Bruder so rasch als möglich auf das Herannahen eines Lastautos aufmerksam machen, damit nicht etwa durch das nahe bevorstehende Abschwen- ken des Fuhrwerkes nach links eine gefährliche Situation entstehe, und im Bestreben, die eine Gefahr zu verhüten. lief er in die andere hinein. Wenn die Vorinstanz mit Rücksicht hierauf eine Kürzung des Ersatzanspruches um nur 10-15% als ausreichend erachtet, so beurteilt sie jedoch das Verschulden des Klägers allzu milde. Es darf immerhin nicht völlig ausser acht gelassen werden, dass die Verletzung einer derart elementaren Vorsichts- pflicht im allgemeinen ein sehr schweres Verschulden darstellt, das unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 MFG die vollständige und nach Abs. 3 eine weit- gehende Aufhebung der Ersatzpflicht nach sich ziehen könnte; im vorliegenden Fall ist es hauptsächlich die Jugend des Klägers, die sein Versagen in der gefährlichen Situation als einigermassen entschuldbar erscheinen lässt. Es rechtfertigt sich dalIer, eine Herabsetzung um 30% eintreten zu lassen, wie die erste Instanz dies getan hatte. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1936 i. S. Waldeck-Bousseau u. Soci6te dllxploitation des Produits Botot, J. Bra.ch & Oie, gegen Maeder. M a r k e n r e c h t. M1Uldwassermarke « Eau de Botot ».
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