BGE 62 II 307
BGE 62 II 307Bge28.08.1933Originalquelle öffnen →
306 Prozeesrecht. N° 77. übung Fr. 280..-, Entbindungskosten Fr. 153.-, Unter- haltsbeitrag an das Kind monatlich Fr. 40.-, kapitalisiert nach den Ba.erttafeln Piccard zu 4 % = über Fr. 5000.-. Daß Bundesgericht zieht in Erwägung : Für den Streitwert vor Bundesgericht sind nach Art. 59 OG massgebend die Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Vor den kantonalen Instanzen haben die Klägerinnen aber weder für die Unterhaltskosten an die Mutter noch für die Alimente an das Kind bestimmte Beträge eingesetzt, son- dern einfach Verurteilu,ng nach richterlichem Ermessen verlangt. Auch in der Klagebegründung vor den Vor- instanzen finden sich keine ziffernmässigen Ansätze. Man weiss daher nicht, was_für Beträge vor dem Appellationshof eigentlich als eingeklagt zu gelten hatten. Dass die Klä- gerschaft für Alimente an das Kind einen Betrag verlangen wollte, dessen Kapitalwert -zusammen mit den Ansprüchen der Mutter mit Sicherheit Fr. 4000.-ergeben würde, kann nicht ohne weiteres angenommen werden; es ist nicht ausgeschlossen, dass als Alimente an das Kind z. B. nur Fr. 25.-pro Monat als angemessen in Betracht fielen, was einen Kapitalwert von weniger als Fr. 3500.-ergäbe.Beim Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Stanesfolge begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens- rechtlichen, dem Schadenersatz « ähnlichen Anspruch» im Sinne des Art. 63 Ziff. 1 06, bei dem daher schon in der Klage vor den k a n ton ale n Ins t a n zen, wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.- erreicht (BGE 51 TI 536 H. und dort zit. Entscheide). Diese Präzisierung des Streitwertes, die sowohl für die Zulässigkeit der Berufung überhaupt als für die Anwend- barkeit des schriftlichen oder des mündlichen Berufungs- verfahrens massgebend ist, darf nicht erst anlässlich der Berufung ans Bundesgericht erfolgen ; denn es kommt auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten kan- Motorfabrzeugverlrehr. No 78. 307 tonalen Instanz, nicht vor dem Bundesgericht an (a.a.O., S. 538). Die in casu in der Begründung der Berufungs- erklärung gegebene Bezifferung kann daher die im kanto- nalen Verfahren unterlassene entsprechende Angabe nicht ersetzen. Unter diesen Umständen kann der für die Berufungsf""ahigkeit erforderliche Streitwert von Fr. 4000.- nicht als gegeben angenommen werden. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 80. -Voir aussi n° 80. IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES 78. A:I1IZUg aus dem Vrteil clar I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 193e i S. Schweizerische National- Veraichera.ngageaeUachaft gegen Leuzinger-Bruggmann una. Allgemeine Veraicherunga-A. G. « Nora.atem ». M 0 tor f a h r z e u g g e set z.
308 Motorfahrzeugverkehr. N0 78. bil von Joh~ Zizelmann und dem Motorrad von Louis Frei, der auf dem Soziussitz den Sohn der Kläger, Walter Leuzinger, mitführte. Frei und Leuzinger wurden getötet. Zizelmann hatte für das Automobil eine Haftpflicht- versicherung bei der « Nordstern», Allgemeine Versi...; cherungs-A.-G. in Bern, Frei für das Motorrad eine solche bei der Schweizerischen N ational-Versicherungsgesellschaft in Basel eingegangen. Die Versicherung Freis lautete auf ein « Motorrad ohne Soziussitz und ohne Seitenwagen ». B. -Die Eltern Leuzingers reichten gegen die beiden Versicherungsgesellschaften « National » und « Nordstern » vorliegende Klage ein, mit der sie insgesamt Fr. 21,012.15 Schadenersatz und Genugtuung verlangten. Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage ab, das Kantonsgericht hiess sie durch Urteil vom 23./24. Juli 1936 grundsätzlich gut und verpflichtete die beiden Be- klagten, den Klägern unter Solidarhaft einen Betrag von Fr. 9178.15 zu bezahlen. F. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte {( National» die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in :Erwägung :
3H) lIotorf&hrzeugverkehr. N° 78. die Haftbefrei1jngs-und Reduktionsgrunde von Art. 37 Abs. 2-4 auch fÜr die gemäss Art. 38 solidarisch haftenden mehreren Halr. Insbesondere kann sich jeder derselben zu seiner ganzen oder teilweisen Entlastung auf das Ver- schulden Dritter berufen (STREBEL, Kommentar, Art. 38 N. 2). Der eine der mehreren beteiligten Halter ist aber im Verhältnis zu den andern nicht Dritter im Sinne von Art. 37. Das wäre schon mit dem Wesen der Solidarhaft nicht vereinbar, die gerade darin besteht, dass sie die mehreren Pflichtigen zu einer Haftungsgemeinschaft ver- bindet. Wer in diese Gemeinschaft einbezogen ist, steht nicht gleichzeitig als Dritter ausserhalb derselben. So verhält es sich auch im Recht der unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Zwar spielt dort das Verschulden Dritter als sol c h s für die Haftung gegenüber dem Geschädigten schlechthin keine Rolle, sofern nur der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetre- tenen Schaden und der Handlung des Belangten nicht unterbrochen ist. Dagegen kann sich der Belangte unter Umständen gemäss Art. 43 OR mit tel bar auf Dritt- verschulden berufen, nämlich dann, wenn dadurch sein eigenes Verschulden gemindert erscheint (vgl. BGE 41 II 228). Auch diese Einrede ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Belangte und der Dritte gemäss Art. 50 OR solidarisch haften ; dann lallt das Drittverschulden für die Haftung gegenüber dem Geschädigten mittelbar ebensowohl wie unmittelbar gänzlich ausser Betracht; BGE 57 II 35. Um- somehr muss das auch gelten für die Haftung nach· Art. 37/38 MFG, die ein Verschulden grundsätzlich gar nicht voraussetzt. Der Geschädigte soll sich im Falle, wo meh- rere Motorfahrzeughalter am Schadensereignis beteiligt sind, in gleicher Weise auf die Kausalhaftung verlassen können, wie wenn es sich im ganzen nur um ein einziges Fahrzeug und einen einzigen Halter handeln würde. Das wäre aber nicht mehr der Fall, wenn er vor der Klageein- reichung die Verteilung des Verschuldens zwischen den verschiedenen Haltern untersuchen müsste, zumal die Motorfahrzeugverkehr. N0 78. al1 Verteilung in diesem Stadium oft noch recht unsicher er- scheint und der Geschädigte infolgedessen leicht riskieren würde, in unrichtiger Weise vorzugehen. Den beteiligten Haltern muss es daher überlassen bleiben, sich gemäss Art. 38 Abs. 2 auf dem Regresswege über die Verschuldens- verteilung auseinanderzusetzen. Zu dem nämlichen Er- gebnis gelangt auch die Doktrin: STREBEL, Art. 38 N. 10, Bussy, Art. 38 N. 4, Abs. 2lit. b. Die beiden beklagten Versicherungsgesellschaften haben somit den Klägern solidarisch für den vollen Schaden ein- zustehen, ohne dass zu prüfen wäre, in welcher Weise das Verschulden auf ihre Versicherten, den Automobilisten und den Motorradfahrer, verteilt ist. 3. -Die « National », welche gegen das vorinstaDzliche Urteil allein die Berufung erklärt hat, wird von ihrer Haftung auch nicht durch den Umstand befreit, dass ihr Versicherungsvertrag mit Frei nur auf das Motorrad « ohne Soziussitz » gelautet hat. Dem Geschädigten steht nach Art. 49 Abs. 1 MFG aus der vom Halter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu, und zwar gemäss Art. 50 Abs. I in der Weise, dass ihm Einreden aus dem Versicherungsvertrag und aus dem Bundesgesetz über den Versicberungsvertrag, welche die Deckung des Schadens schmälern oder aufheben würden, nicht entgegengehalten werden können. Als versichert hat demnach zu Gunsten des Geschädigten, wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, im Rahmen der Versicherungs- summe die gesetzliche Haftpflicht des Halters zu gelten. Diese Regelung bezweckt, für den Geschädigten den Erfolg der Haftpflichtversicherung, so wie sie durch Art. 48 vor- geschrieben ist, zu gewährleisten und nicht an Beschrän- kungen, die sich aus dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz ergeben könnten, ganz oder teilweise scheitern zu lassen. Der von den Klägern erlittene Schaden lallt, wie oben
312 Motorfahrzeugverkehr. N° 78. d~rgelegt wurde, unter die gesetzliche Halterhaftpflicht. Demgegenüber stellt sich daher die Berufung der « Natio- nal » auf den Umstand, dass sich die Versicherung nur auf das Motorrad ohne Soziussitz bezogen habe, als eine Ein- rede aus dem Versicherungsvertrag im Sinne von Art. 50 Abs. 1 MFG dar, die nicht gehört werden kann. Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn das Motorrad wegen des auf montierten Soziussitzes nicht als identisch zu betrachten wäre mit dem Fahrzeug, für welches die Ver- sicherung abgeschlossen wurde. Dann hätte man es nicht mit einer Einrede aus dem Versicherungsvertrag und über- haupt nicht mit einer Einrede zu tun, sondern mit der Bestreitung einer klägerischen Behauptung: bestritten würde, dass hinsichtlich des Fahrzeuges, welches den Unfall verursacht bezw. mitverursacht hat, überhaupt eine Ver- sicherung vorliege. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Der Soziussitz hat das Motorrad keineswegs derart verändert, dass das Resultat als völlig neues Fahrzeug anzusprechen wäre. Hinzugekommen ist nur eine Zugehör, welche die Identität des Fahrzeuges nicht berührt hat. Das am Unfall beteiligte Fahrzeug ist daher kein anderes als dasjenige, für welches die Versicherung abgeschlossen wurde; was die Berufungsklägerin geltend macht, ist der vertragliche Ausschluss des mit der Mitführung eines Sozius verbundenen Risikos, also eine Einrede gemäss Art. 50 Abs. 1. Ob der Soziussitz schon vor oder erst nach Abschluss des Versicherungivertrages aufmontiert wurde, ist dabei nach dem Gesagten gleichgültig. Ebensowenig spielt eine Rolle, dass der polizeiliche Fahrzeugausweis nur für ein Motorrad ohne Soziussitz ausgestellt und auch die Verkehrssteuer nur für ein solches entrichtet worden war; das sind adIninistrative Verhältnisse, mit welchen die zivil- rechtliche Haftung des Versicherers nichts zu tun hat. Die Berufungsklägerin verweist auf Art. 11 Abs. 3 des Automobilkonkordates, das die gleiche Regelung enthalten habe wie heute Art. 50 Abs. 1 MFG. Dennoch sei in der Gerichtspraxis, z. B. vom zürcherischen Obergericht in Motorfahrzeugverkehr. No 78. :H3 einem Urteil vom 24. Februar 1931 und vom bernischen Appellationshof in einem Urteil vom 3. November 1931, die Haftung des Versicherers abgelehnt worden in Fällen, wo der Versicherungsvertrag ein Ergebnis unzweideutig von der Versicherung ausgeschlossen habe. Diese Dar- stellung ist unrichtig. Wenn Art. II Abs. 3 des Konkor- dates vorschrieb, die Versicherung müsse alle Unfa.Ile decken, die das Fahrzeug verursache, so handelte es sich dabei gleich wie nach Art. 48 Abs. 1 MFG um eine Verpflichtung des Fahrzeughalters bezw. -Eigentümers, eine Haftpflichtversicherung in diesem Sinne abzuschlies- sen. Eine dem Art. 50 Abs. 1 MFG entsprechende Vor- schrift, dass sich der Versicherer dem Geschädigten gegen- über nicht auf Klauseln des Versicherungsvertrages be- rufen könne, welche die Deckung des Schadens schmälern oder aufheben würden, bestand dagegen nicht. Das erklärt sich schon daraus, dass dem Geschädigten vor Inkrafttreten des MFG ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer nicht zustand. Ausserdem wäre eine Konkordatsvorschrift, welche dem Versicherer Einreden aus dem Versicherungsvertrag hätte entziehen wollen, unzulässig gewesen, weil sie einen Einbruch in Bundesrecht, nämlich in das Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag, bedeutet hätte (vgl. hiezu BGE 54 II 213 ff. und 56 11 217 Erw. 2). Tatsächlich ist Art. II Abs. 3 des Konkordates denn auch in den von der Berufungsklä- gerin angerufenen Urteilen des zürcherischen Obergerichtes und des bernischen Appellationshofes nicht so ausgelegt worden. Schiesslich nimmt die Berufungsklägerin noch den Standpunkt ein, dass bei der klaren Formulierung des. Versicherungsvertrages keinesfalls die Haftpflicht gegen- über dem Soziusfahrer selbst als versichert gelten könne. Die Eltern des verunglückten Soziusfahrers Leuzinger klagen jedoch aus eigenem Rechte und nicht als Rechts- nachfolger ihres Sohnes. Abgesehen hievon wäre die Haftung höchstens dann abzulehnen, wenn sich der Sozius-
314 Motorfahrzeugverkehr. N0 79. fahrer hätte b~wusst sein müssen, dass sie im Versiche- rungsvertrag ausgeschlossen sei, wofür aUe Anhaltspunkte fehlen. Die Haftung der Berufungsklägerin ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Insofern sie gemäss Versicherungsvertrag zur Ablehnung der Leistung befugt gewesen wäre, steht ihr nach Art. 50 Abs. 2 MFG der Rück- griff auf den Versicherungsnehmer bezw. dessen Erben zu. 4. -(Quantitativ: Bestätigung des durch die Vorin- stanz zugesprochenen Betrages). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 23./24. Juli 1936 bestätigt. 79. Auszug a'l18 dem Urteil der I. Zivilabtei1ung Tom 94. November 1836 i. S. « La Preservatrice» gegen Blum. H ö h e des S c h ade n e r s atz es: Kürzung des Ersatz- anspruches des Verletzten bei beiderseitigem Verschulden, Art. 37 Aha. 3 MFG. Aus dem Tatbestand : Am 28. August 1933 gegen 5 Uhr abends wurde der Kläger, der damals 12 Jahre alt war, auf der Kantons- strasse Schötz-Nebikon (Luzern) vom Motorrad des Beklagten Kron angefahren; er erlitt ausser einigen Schürfungen an Kopf und Armen eine Verletzung des rechten Knies, die eine viermonatige Spitalbehandlung nötig machte und eine bleibende Invalidität von 35 % hinterliess. Der Unfall trug sich unter den folgenden Umständen zu : Der Kläger schritt hinter dem von seinem älteren Bruder geführten Emdfuder her, um herabfallendes Emd und Geräte zusammenzulesen und den Lenker auf von hinten kommende Gefahren aufmerksam zu machen. Kurz bevor das Fuhrwerk nach links in ein Seitensträsschen Motorfahrzeugverkehr. N0 79. 315 abzuschwenken hatte, gewahrte der Kläger, dass von hinten ein Lastauto herannahte. Im Bestreben, seinen Bruder noch vor dem Abschwenken auf die GefalJr auf- merksam zu machen, wollte er sich rasch nach vorn begeben und trat, ohne sich vorerst zu vergewissern, ob aus der entgegengesetzten Richtung nicht etwa ein Fahrzeug herannahe, links hinter dem Emdfuder hervor. Der Beklagte Kron, der mit seinem Motorrad dem Emd- fuder entgegenzufahren kam, war im selben Augenblick im Begriffe, mit diesem zu kreuzen. Die Fahrbahn, die ihm für die Durchfahrt zur Verfügung stand, betrug 1,70 m. Ein Signal hatte er unmittelbar vor dem Kreuzen nicht mehr gegeben, dagegen seine Geschwindigkeit auf 20-25 km herabgesetzt. Als der Kläger hinter dem Emd- fuder hervortrat, befand sich Kron bereits auf gleicher Höhe mit dem Fuder. Er stoppte sofort, konnte aber die Kollision nicht mehr vermeiden. Die Bremsspur seines Motorrades betrug ca. 2 m. Auf Klage des Verunfallten verurteilte das Amts- gericht Willisau die Haftpflichtversicherungsgesellschaft des Motorradfahrers zum Ersatz von 70% des Schadens, während die restlichen 30 % wegen seines eigenen Ver- schuldens vom Kläger selber zu tragen seien. Das Ober- gericht Luzern setzte den Abzug wegen Mitverschuldens auf 10-15% herab. Auf die Berufung der Versicherungs- gesellschaft stellt das Bundesgericht das Urteil der ersten Instanz wieder her" Aus dem Erwägungen: 2. -Da den Kläger offenbar ein Verschulden am Unfall trifft, so frägt es sich, ob eine gänzliche Befreiung des Motorradfahrers Kron -und damit auch der Ver- sicherungsgesellschaft -gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG oder nur eine teilweise Befreiung nach Art. 37 Abs. 3 MFG einzutreten hat. Voraussetzung für eine gänzliche Befreiung wäre indes, dass Kron von jedem Verschulden frei wäre. Nun rallt ihm aber ein gewisses Verschulden
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