Art. 60 Abs. 2 OR; massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist ist die Klageerhebung. Besteht im Zeitpunkt der Klageanhebung ein strafbarer Tatbestand und liegt noch kein strafrichterlicher Freispruch oder ein diesem gleichkommender Entscheid vor, so bleibt die längere Frist anwendbar. Ein nachträgliches Erlöschen der Strafverfolgung durch Verjährung berührt den Zivilanspruch nicht; die spätere strafrechtliche Verjährung ist für die zivilrechtliche Verjährungsfrage ohne Bedeutung. Art. 138 Abs. 1 OR bewirkt bei gerichtlichen Handlungen eine neue Unterbrechung der Verjährung.
mit einem Freispruch gleichbedeutend, weshalb für die Frage der Verjährung nicht Art. 60 Abs. 2 OR, sondern dessen Abs. 1 mit der einjährigen Verjährungsfrist zur An- wendung gelange. Mit Recht hat die Vorinstanz indes diese Auffassung zurückgewiesen. Massgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 1 oder 2 des Art. 60 zur Anwendung komme, ist der Moment der K lag e e r heb u n g. Liegt in diesem Zeitpunkt ein Urteil des Strafrichters vor, durch welches der Beklagte von der strafbaren Handlung, aus welcher der Kläger seinen Anspruch herleitet, freigesprochen wor- den ist, so ist allerdings nach allgemein anerkannter Auffassung die Anwendung der längeren Verjährungsfrist des Art. 60 Abs 2 OR ausgeschlossen; denn die Über- legung, auf der diese Bestimmung beruht -nämlich dass es der Vernunft widerspräche, die Verjährung des Zivil- anspruches eintreten zu lassen, solange die den Täter viel härter treffende strafrechtliche Verfolgung noch möglich ist -trifft mangels einer strafbaren Handlung eben nicht mehr zu (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR). Dieselbe Wirkung hätte wohl auch ein Entscheid des Strafrichters, der das Erlöschen der öffentlichen Klage wegen Verjährung feststellt, da diese Feststellung durch den Richter die Bedeutung eines Freispruches hat; dnnn in- folge der Verjährung fällt eine materielle Voraussetzung des staatlichen Strafanspruches dahin (IIAFTER, Schweiz. Strafrecht, S. 391). Liegt dagegen .zur Zeit der Klage.er- hebung kein Entscheid des Strafrichters vor, so hat der Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein Straf tatbestand erfüllt ist oder nicht. Gelangt er zur Bejahung dieser Frage, so greift die längere strafrechtliche Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 2 Platz. Ein nachträgliches Erlöschen des staatlichen Straf anspruchs wegen. Verjährung ist ohne Einfluss. Denn nach allgemein anerkannter Auffassung setzt die Anwendbarkeit von Abs. 2 nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird, das mit einer Verurtei- 1ung des Beklagten endigt, sondern es genügt, dass der
284 Obligation"nrecht. N 73. Tatbestand einnr strafbaren Handlung gegeben ist (BECKER, Anm. 4: zu Art. 60 OR). Mangels eines Strafverfahrens tritt aber notwendigerweise die Verjährung der Straftat ein, und wenn diesem Umstand für die Geltendmachung des Zivilanspruchs Bedeutung beigemessen werden wollte, so. wäre eine Berufung auf die längere Strafver- jährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR überhaupt nur bei Durchführung eines Strafverfahrens denkbar. Da nun im vorliegenden Falle zur Zeit der Klageer- hebung, am 11. Dezember 1930, ein straf gerichtlicher Ent- scheid noch nicht vorlag und anderseits die Fahrweise des Beklagten materiell unstreitig eine strafbare Handlung darstellte, nämlich einen Verstoss gegen Art. 33 des Auto- mobilkonkordats, so gilt für den daraus abgeleiteten Zivil- anspruch des Klägers die strafrechtliche Verjährungsfrist, die nach den verbindlichen Erklärungen der Vorinstanz 2 Jahre beträgt. Diese Frist ging erst am 15. Dezember 1930 zu Ende, so dass durch die Klageerhebung vom 11. Dezember die Verjährung unterbrochen wurde. Auch in der Folge trat eine Verjährullg nicht ein, da gemäss Art. 138 Abs. I OR jede gerichtliche Handlung der Parteien und jede Verfügung des mit der Zivilklage befassten Rich- ters eine neue Unterbrechung der Verjährung bewirkte. Die Auffassung des Beklagten, dass für die Verjährung des Zivilanspruches auch nach der Einreichung der Klage die strafreC'htlichen Verjährungsvorschriften massgebend seien, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt und muss auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 60 Abs. 2 OR keineswegs herausgelesen werden. 73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 16. Dezember 1936 i. S. Beverag gegen Ba.u-und Entschuldungska.ss6 A.-G. I. Als L i q u i d a tor einer Aktiengesellschaft kann auch eine j u r ist i s c h e Per S 0 n ernannt werden ; Art. 666 OR. Erw. 1. Obligationen .. edlt. ","0 7:1.