BGE 62 II 265
BGE 62 II 265Bge25.05.1936Originalquelle öffnen →
264 Familienrecht. No 66.
Der Beschwdeführer zieht den seine Entmündigung
nach Art. 369. ZGB bestätigenden Entscheid des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmün-
digung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das
Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt,
stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche
im wahren Sinne des Wortes fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende
Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet
dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch
bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und
Kritiklosigkeit wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht
als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Für-
sorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein Geistes-
zustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über
das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt,
die
Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht.
Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der Enmündi
gung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger
Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der
geistigen Kräfte,. wie sie gemeinhin als Geistesschwäche
bezeichnet wird. Vielmehr
hat die Entmündigung dem
Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann
Platz zu greifen, wenn ein wie-auch immer gearteter abnor-
maler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den
Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten un-
tauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine
Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Familienrecht. No 67.
67. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 10. Dezember 1936
i. S. Birmke gegen Pöll.
265
Durch ein ausländiflches Gericht geschiedene ausländische Ehe-
gatten können eine Klage betr. Ne ben f 0 I gen der
Sc he i dun g nur dann bei den Gerichten ihres schweize_
rischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländiscbe Staat
für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Ge-
richtsbarkeit gewährt. -Nebenfolgen dann vom schweizeri_
schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsan-
gehöriger, die seit langem in der Schweiz wohnen, ist
durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Trop-
pau vom 22. November 1932 « dem Bande nach für ge-
trennt erklärt» (d. h. nach schweizerischem Sprachge-
brauch: geschieden) worden, ohne Ordnung der Neben-
folgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bis-
herigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh.
verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton
übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten
auf Unterhaltsleistungen belangt; und es sind ihr von
heiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von
15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung
an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend
seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie
Ablehnung
der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell
gänzliche Abweisung
der Unterhaltsklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
266 Familienrecht. N° 67. barkeit über AQSländer, sondern stellt diesen nur unter den in Art. 7 h genannten Voraussetzungen einen schwei- zerischen Gerichtsstand zur Wahl neben dem allenfalls im Heimatstaate gegebenen Gerichtsstand zur Verfügung. Ist nun die Ehe durch ein für die Schweiz massgebliches ausländisches Urteil geschieden worden, so haben die schweizerischen Gerichte grundsätzlich die Anhandnahme einer Klage betreffend Nebenfolgen der Scheidung abzu- lehnen und zwar nicht nur, wenn die Nachldage darauf abzielt, eine im Scheidungsprozess versäumte Geltend- machung solcher Ansprüche nachzuholen, sondern auch wenn die Nebenfolgen im Scheidungsprozesse in der Tat nicht eingeklagt werden konnten und sich somit gegen die Erhebung einer Nachklage an und für sich nichts ein- wenden lässt. Nach intern-schweizerischem Rechte ist zur Beurteilung der Nebenfolgen ri das Scheidungsgericht zuständig (wobei hier offen bleiben kann, ob eine Nach- klage nach rechtskräftiger Erledigung der Scheidungsfrage zulässig sei), und dementsprechend hat die schweizerische Rechtsprechung auch die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland in der Weise abgegrenzt, dass Parteien, die ihren Scheidungsprozess im Auslande durchgeführt haben, mit Begehren um Zusprechung von Nebenfolgen der Scheidung in der Schweiz nicht gehört werden können (BGE 47 11 372 ff. und 5411 85 ff. ; BECK, zu Art. 7 g NAG N. 34 ff. und zu Art. 7 h N. 89 ff.). ese Abgrenzungsnorm beruht auf der Erwägung, dass solchen Parteien zugemutet werden könne und solle, auch die Nebenfolgen der Scheidung vor den ausländischen Gerichten auszutragen. Sie entbehrt daher der Grundlage, wenn der in Frage stehende Staat hiefür gar keine Gerichtsbarkeit gewährt, indem er die Nebenfolgen der Scheidung nicht nur in ein besonderes Nachverfahren verweist, sondern die Zuständigkeit auch für eigene Staatsangehörige nach dem Wohnsitzprinzip ordnet, so dass es Parteien, die beispielsweise in der Schweiz wohnen, überhaupt versagt ist, die Nebenfolgen der Scheidung vor ein Gericht des Heimatstaates zu brin- Familienrecht. N° 67. 267 gen. In diesem Falle ist eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz gerechtfertigt, da die Ablehnung der Zustän- digkeit durch die schweizerischen Wohnsitzgerichte gera- dezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (vgl. BECK, a.a.O., STAUFFER, Der Ehescheidungsgerichtsstand in der Schweiz 102 ff., Schweizerische Juristenzeitung 24 382, BGE 5211 97 ff.,wo freilich darauf abgestellt werden konnte, dass der Rekurrent selber lediglich die dem kantonalen Urteil zugrunde liegende Auslegung der ausländischen Zuständigkeitsordnung kritisierte). Die Vorinstanzen sind daher mit Recht auf die vorliegende Unterhaltsklage ein- getreten; denn nach der vom Bundesgericht in diesem Punkte nicht zu überprüfenden Entscheidung des Ober- gerichtes gilt nach dem Rechte der Tschechoslowakei für die Nebenfolgen der Scheidung eben das Wohnsitzprinzip im Sinne des soeben Gesagten. Ob auf den Wohnsitz der klagenden oder der beklagten Partei abzustellen sei, ist hier nicht streitig. Es braucht deshalb hier auch nicht zu den Gerichtsstandskonflikten Stellung genommen zu werden, die sich ergeben können, wenn nur die eine Partei in der Schweiz und die andere in einem Drittlande wohnt. 2. -Nebenansprüche aus Ehescheidung sind von schweizerischen Gerichten nach schweizerischem Rechte zu beurteilen (Art. 7 h Abs. 3 NAG, BGE 38 11 49, 40 11 308, 4411 454,4711 6). Das Obergericht stellt übrigens . fest, dass das tschechoslowakische Recht im wesentlichen die Nebenfolgen der Scheidung in der gleichen Weise ordne. DemnaCh erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 25. Mai 1936 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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