BGE 62 II 263
BGE 62 II 263Bge22.11.1932Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. N° 65.
ihres EhemannEtS versetzt, die in Wirklichkeit ganz anders
gewesen sei als e im seinerzeitigen Gesuch auseinander-
gesetzt ; die
daals erwähnten Verhältnisse seien teilweise
ungenau
und tendenziös gewesen. Die Vormundschafts-
behörde fasste
am 20. Februar 1930 in Aufhebung des
früheren den
Beschluss: « refuse l'autorisation sollicitee
par dame Vadi-Turin de se porter caution solidaire de
l'obligation souscrite par son mari en date du 13 juin 1929
en faveur de Hunziker & eie ». Auf eine hiegegen von der
Firma G. Hunziker & eie geführte Beschwerde ist die vor-
mundschaftliche Aufsichtsbehörde am 11. April 1930 nicht
eingetreten « faute de legitimation active de G. Hunziker
& eie ».
Mit der vorliegenden (Wider-) Klage fordert die Firma
G. Hunziker & eie Zahlung von 12,733 Fr. 75 ets. nebst
5 % Zins seit 31. August 1930 aus Bürgschaft.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 7. April
1936
Frau Vadi zur Bezahlung der geforderten Geldsumme
verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat Frau Vadi die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der
Widerklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -Die von der Vormundschaftsbehörde gemäss
Art. 177 Abs. 3 ZGB erteilte Zustimmung zu Verpflich-
tungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten
des
Ehemannes eingegangen werden, verschafft den Dritten
die aus jenen Verpflichtungen entspringenden Rechte
(gleichwie eine allfällig erforderliche Zustimmung des In-
habers der elterlichen Gewalt, des Vormundes oder des
Beirates),
über deren Bestand zu entscheiden einzig die
Zivilgerichte berufen sind, insoweit jene
aus dem Zivilrecht
hergeleitet werden. Sobald
Dritte auf diese Weise Rechte
erworben haben -und dies trifft, nach Verneinung von
Willensmängeln auf Seite von Frau Vadi sowohl als der
Vormundschaftsbehörde (Erw. 1 und 2 hievor), bei der
Familienrecht. No 66.
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Firma G. Hunziker & eie zu -, so kann die Vormund-
schaftsbehörde die
durch ihre Zustimmung herbeigeführten
privatrechtlichen Wirkungen nicht mehr nachträglich da-
durch beseitigen, dass sie auf die einmal erteilte Zustim-
mung zurückkommt, sie zurückzieht, widerruft, ebenso-
wenig wie irgendeine
der genannten zu Zustimmungen beru-
fenen Personen.
Etwas anderes wäre für Dritte, welche im
Vertrauen auf die erteilte Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde bereits
mit dem Ehemann in Rechtsbe-
ziehungen
getreten sind, unerträglich, auch wenn sie wie
hier nur von der nicht sofortigen Eintreibung bereits
bestehender Schulden
absehen; ja es wäre um so unange-
brachter, wenn den Dritten jede Einwirkung auf die nach-
trägliche Sinnesänderung
der Vormundschaftsbehörde vor-
enthalten wird, wie es hier durch Verweigerung des Be-
schwerderechts geschehen ist. Höchstens kann dem nach-
träglichen Widerruf der Zustimmung noch die· Wirkung
gegenüber Dritten beigelegt werden, dass diese von der
Mitteilung des Widerrufs an keine weiteren Rechte mehr
aus der Interzession erwerben können, z. B. aus Leistungen,
die sie
gestützt auf die Verpflichtung der Ehefrau und die
Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde erst in Zukunft
machen würden. Auch der nachträgliche Widerruf der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vermag somit
Frau Vadi nicht ihrer Bürgschaft zu entheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des
Kantons Bern vom 7. April 1936 bestätigt.
66. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1936
i. S. L.eonhardt gegen Bezirksr~t Ziirich.
E n t m ü n d i gun g n ach Art. 369 ZGB. « Geistes-
krankheit oder Geistesschwäche » ist jeder abnormale Geistes-
zustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit im
Sinne dieser Bestimmung ergibt.
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Familienrecht. No 66.
Der Beschwrdeführer zieht den seine Entmündigung
nach Art. 369, ZGB bestätigenden Entscheid des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmün-
digung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das
Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt,
stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche
im wahren Sinne des Wortes fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende
Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet
dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch
bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und
Kritiklosigkeit wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht
als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Für-
sorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein Geistes-
zustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über
das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt,
die Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht.
Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der Entmündi-
gung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger
Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der
geistigen Kräfte,. wie sie gemeinhin als Geistesschwäche
bezeichnet wird. Vielmehr
hat die Entmündigung dem
Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann
Platz zu greifen, wenn ein wi auch immer gearteter abnor-
maler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den
Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten un-
tauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine
Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet.
Dem'lUtch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Familienrecht. No 67.
67. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1936
i. S. Birmke gegen pöll.
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Durch ein ausländisches Gericht geschiedene ausländische Ehe-
gatten können eine Klage betr. Ne ben f 0 I gen der
Sc h eid u n g nur dann bei den Gerichten ihres schweize_
rischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländische Staat
für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Ge-
richtsbarkeit gewährt. -Nebenfolgen dann vom schweizeri_
schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsan -
gehöriger,
die seit langem in der Schweiz wohnen, ist
durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Trop-
pau vom 22. November 1932 « dem Bande nach für ge-
trennt erklärt» (d. h. nach schweizerischem Sprachge-
brauch: geschieden) worden, ohne Ordn~g der Neben-
folgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bis-
herigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh.
verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton
übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten
auf Unterhaltsleistungen belangt; und es sind ihr von
heiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von
15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung
an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend
seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie
Ablehnung
der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell
gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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