BGE 62 II 255
BGE 62 II 255Bge07.02.1930Originalquelle öffnen →
2$4 Urheberrecht. N° 63. Plattenherstellers, hat die Vorinstanz die Frage, was als ausländisches Werk anzusehen sei, vom Domizil des Ver- anstalters der Aufnahme abhängig gemacht. Da aber nach den oben gemachten Ausführungen nach schweizerischem Recht das Urheberrecht schon beim ausübenden Künstler entsteht, so ist im Hinblick auf ihn zu untersuchen, welches das Ursprungsland seines Werkes sei. Als Ursprungsland eines Werkes gilt nun das Land, wo die erste Veröffentli- chung erfolgte, als welche bei den Schallplatten die erste Benützung anzUsehen ist. Wenn nun auch aus den Akten nicht näher ersichtlich ist, wo dies für die einzelnen in Frage kommenden Platten der Fall war, so spricht doch die grösste Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erste Be- nützung in dem Land stattgefunden habe, wo die Platten- fabrik ihren Sitz hat. Im Ergebnis gelangt man daher zum selben Resultat wie die Vorinstanz: Ursprungsland der von der Turicaphon A.-G. hergestellten Platten ist die Schweiz, da diese Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat ; ihre Platten sind daher kraft Landesrechtes gegen die Verbreitung durch Rundfunk geschützt. Die andern Klägerinnen, die ausnahmslos Verbandsländern ange- hören, geniessen für die von ihnen hergestellten Platten auf Grund von Art. 4 RBUe den gleichen Schutz, wie die erstmals in der Schweiz veröffentlichten Werke der Turi- caphon A.-G. 8. - Das Begehren der Klägerinnen auf Unterlassung weiterer Verwendung der Platten im Radio durch die Beklagten ist daher in übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Zeit nach dem Erlass des Verbotes vpm 9. bezw. 20. Januar 1934 zu schützen ... I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 255 64. Urteil der 11. ZivUabteUang Tom 17. September 19S6 i. S. Banque da la Glane gegen Garnier-.Pernet. Art. 207 Z i f f. 1 und 2 ZGB. Verpflichtung der Ehefrau aus einem von ihr na c h der Heirat ohne Wissen des Ehe- mannes verbürgten Wechsel, der an Stelle eines von ihr vor der Ehe verbürgten ausgestellt worden war: k ein e Haftung des eingebrachten Gutes. A. -Am 11. Oktober 1925 verheiratete sich Fräulein Jeanne Pernet in Romont mit Dr. Paul Garnier, Arzt in Zug; die Eheleute lebten seither unter Güterverbindung. Vor der Heirat hatte Fräulein Pernet drei von der Firma ihres Bruders, Marius Pernet & OIe in Romont, zugunsten der Banque populaire de la Glaue daselbst ausgestellte, am 30. Juni 1925 verfallende Eigenwechsel für Fr. 10,000.-, Fr. 7000.-undFr. 8000.-als Wechselbürgemitunterzeich- net. Da die drei Wechsel bei Verfall nicht bezahlt wurden erneuerten sie die Parteien in Form eines einzigen Wechse über Fr. 25,000.-auf den 31. Dezember 1925, ausgestellt nicht mehr von der Firma Marius Pernet & OIe, die inzwi- schen in Konkurs gefallen war, sondern von der Sibor S. A., die gegründet worden war, um dem unbeschränkt haften- den Gesellschafter MariusPernet zu Hilfe zu kommen. Frau Garnier-Pernet unterzeichnete auch diesen Wechsel und zwar am 16. Oktober 1925, also fünf Tage nach ihrer Verheiratung. Ein zweiter Erneuerungswechsel wurde im Jahre 1926 auf den 30. Juni 1926 ausgestellt, den jedoch nun Manus Pernet persönlich als Aussteller, die Sibor S.A. nur als A valistin unterzeichneten, ebenso wiederum Frau Gamier; daneben haftete ein (bereits für einen der drei ursprünglichen Wechsel verpfändet gewesener) Grund AB 62 11 -1936 17
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pfandtitel von;Fr. 4800.-. Eine dritte Erneuerung mit den
gleichen Sicherheiten fand am 31. Dezember 1926 mit Ver-
fall auf 31. Mäz 1927 statt, dann eine vierte am 31. Dezem-
ber 1929 mit Verfall auf 31. Dezember 1930 mit Marius
Pernet als Aussteller und Frau Garnier als A valistin. Nach
vergeblicher Aufforderung zur Zahlung leitete die Bank
am 29. Juni 1933 gegen Frau Garnier für Fr. 25,000.-mit
Zins zu 6 % % seit 31. Dezember 1930 Betreibung ein, die
sich
auf den Wechsel vom 31. Dezember stützte und sich
nicht nur auf das Sondergut, sondern auf das ganze Ver-
mögen der Schuldnerin richtete. Auf erhobenen Rechts-
vorschlag erteilte der Appellationshof des Kantons Bern
der Bank für die ganze Betreibungsforderung Rechtsöff-
nung, jedoch unter Beschränkung der Haftung auf das
Sondergut der Betriebenen. Die Vollstreckung in dieses
deckte jedoch kaum die Kosten, sodass die Bank für den
ganzen Betrag einen Verlustschein erhielt.
B. -Di Bank erhob hierauf gegen Frau Garnier Klage
auf Verurteilung derselben zur Zahlung von Fr. 25,000.-
nebst Zins und Betreibungskosten unter Haftung ihres
eingebrachten Gutes. Die Klägerin leitet ihren Anspruch
einzig aus der wechselmässigen Verpflichtung der Beklag-
ten her, ohne daneben noch auf irgendwelches Grundver-
hältnis abzustellen, und macht geltend, Frau Garnier hafte
mit ihrem ganzen Vermögen, da die Wechselbürgschafts-
schuld vorehelich (Art. 207 Ziff. 1 ZGB), eventuell während
der Ehe unter ausdrücklicher oder stillschweigender Zu-
stimmung des Ehemannes (Ziff. 2) begründet worden sei.
O. -Mit Urteil vom 18. März 1936 hat der bernische
Appellationshof die
Klage im Sinne der Motive abgewiesen.
In diesen wird ausgeführt, aus den glaubwürdigen Aussa-
gen der Eheleute Garnier, welche durch diejenigen der
beiden Schwäger der Beklagten bekräftigt würden, gehe
hervor, dass Dr. Garnier von der Wechselbürgschaft seiner
Frau bis zum Briefe der Bank vom 3. Mai 1933 nichts
gewusst habe, weshalb er ihrer « Erneuerung » während der
Ehe auch weder ausdrücklich noch stillschweigend könne
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zugestimmt haben. Um eine voreheliche Schuld der Ehe-
frau handle es sich ebenfalls nicht; die Klägerin stütze
ihren Anspruch nicht auf die drei ursprünglichen, allein
vorehelichen
Wechsel, die verjährt seien, sondern auf den
letzten der Erneuerungswechsel, deren Ausstellung je-
weilen nicht eine blosse Prolongation, sondern die Begrün-
dung einer neuen Wechselschuld, zum Teil mit Schuldner-
wechsei, darstelle, weshalb auch die Verpflichtung deI'
Avalistin eine formell und inhaltlich neue, von der vorher-
gehenden unabhängige sei.
D. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin
an ihrem Begehren samt Begründung fest. Die Beklagte
trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -Wenn die Vorinstanz zu dem Schlusse gelangt ist,
der Ehemann der Beklagten habe von der Wechselver-
bindlichkeit seiner Frau bis zum 3. Mai 1933 keine Kennt-
nis gehabt und daher den jeweiligen Erneuerungen der-
lben während der Ehe nicht zugestimmt, so liegt darin
eme tatsächliche Feststellung, die, da nicht aktenwidrig, das
Bundesgericht bindet (Art. 81 OG). Die kritischen Bemer-
kungen der Berufungsklägerin zu den Zeugenaussagen des
Ehemannes und der beiden Schwäger der Beklagten be-
treffen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die
der
überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Mit
dieser
Feststellung fällt die Eventualthese der Klägerin,
es liege eine
mit Einwilligung des Ehemannes begründete
Verpflichtung im Sinne des Art. 207 Ziff. 2 vor, ohne wei-
teres ausser Betracht.
2. -Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus dass
eine vor ehe I ich e S c h u I d der Ehefrau' dann
vorliegt, wenn diese das sie verpflichtende Schuldverspre-
cen, gestützt auf welches der Gläubiger sie belangt, vor
Emgehung der Ehe abgegeben hat. Eine andere als wech-
selmässige, rein zivile Verpflichtung der Beklagten wird
von der Klägerin nicht geltend gemacht. Von den von der
258 Fa.milienrecht. No 64. Beklagten naeheinand.er gegebenen A valunterschriften liegen nun lediglich diejenigen auf den drei ursprünglichen, am 30. Juni 1925 verfallenden Wechseln zeitlich vor dem Eheschlusse. Auf diese stützt die KIägerin jedoch ihre Forderung nicht und vermag sie nicht zu stützen, weil der wechselmässige Anspruch aus ihnen mit dem 30. Juni 1928 verjährt war. Der einzige nicht verjährte und von der KIägerin allein als Forderungsgrund angerufene Wechsel ist der letzte, am 31. Dezember 1929 ausgestellte (Nr.1212). Die Klägerin verficht nun allerdings die Meinung, es habe sich bei der jeweiligen «Erneuerung» der drei ursprüng- lichen Wechsel-und damit der von der Beklagten einge- gangenen Wechselbürgschaft - um blosse Prolongation gehandelt, die keine Novation bewirkt und daher den vorehelichen Charakter der Schuld nicht berührt habe. Dieser Auffassung könnte zugestimmt werden, wenn man es mit einer gewöhnlichen Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR zu tun hätte, die zwecks Sicherstellung der gleichen Forderung erneuert wird, wobei die Ausstellung eines neuen Schuld-bezw. Bürgschaftsscheins keine Nova- tion der letztern bewirkt (Art. 1160R). Das Wechselrecht aber ist ein strenges, nach besonderen Formalregeln leben- des Recht. Der zur Erneuerung eines bestehenden ausge- stellte neue Wechsel bewirkt eine neue, von der zu ersetzen- den vollständig unabhängige Verbindlichkeit. Die Frage, ob bei Ausstellung des neue,n Wechsels die alte Wechsel- forderung durch Novation getilgt werde oder nicht, hat nur insofern und solange praktische Bedeutung, als aus dem alten Wechsel überhaupt an sich nocht Rechte her- geleitet werden könnten. Vorliegend sind die drei ur- sprünglichen, vorehelichen Wechsel verjährt, trotz der Vorschrift in Art. 803/829 Abs. 2 OR, dass bei prolon- gierten Wechseln die Verjährungsfrist vom Tage der abge- laufenen Prolongation an gerechnet wird ; denn soweit der hier erfolgten Wechselerneuerung die Funktion einer Pro- longation zukam, bestand diese eben in der Schaffung einer neu e n Wechselverbindlichkeit mit späterem, aber vom Familienrecht. No 64. 259 bisherigen unabhängigen Verfallstermin, und hatte, auch wenn nicht Novation stattfand, keineswegs zur Folge, dass nun neben dem neuen auch die alten Wechsel mit er- streckter Lebensdauer fortbestanden. Vom Zeitpunkte ihrer Verjährung an aber hörten diese auf, irgendwelche wechselrechtliche Wirkung zu entfalten ; sie sind rechtlich nicht vorhanden, was allein existiert ist der nichtverjährte neue Wechsel. Mit ihrer rechtlichen Wirkung hörte auch ihre Eigenschaft der vorehelichen Begründung zu exi- stieren auf; ein Übergang derselben in die mit der alten nicht identische neue Wechselverbindlichkeit fand nicht statt, hatte aber auch nicht stattgefunden während der Zeit, da der alte Wechsel allenfalls gültig neben dem neuen bestand. Aber abgesehen von der Verjährung wäre es selbst dann; wenn es sich bei den hier streitigen « Erneuerungen» der Wechsel um blosse Prolongation im Sinne der Art. 761/803 Abs. 2 OR handeln würde, sehr fraglich, ob eine Novationswirkung derselben verneint werden könnte. Wenn man nicht an und für sich jede Prolongation einer Wechselschuld durch Ausstellung eines neuen Wechsels als Novation auffassen will (wie VON TUHR, OR 573 N. 10, Allg. Teil II, § 47 N. 65 a), so ist solche jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Übergabe des neuen (Prolongations-) Wechsels gegen Rückgabe des alten erfolgt (GRÜNHUT, Wechselrecht, II 300 N.l1; Entsch. d. Reichsger. in Civils.,Bd. 107, S. 34 ff.). Ob dies bei der ersten Erneuerung am 16. Oktober 1925 der Fall war, ist Tatfrage und von der Vorinstanz nicht festgestellt; für eine erfolgte Rück- gabe der drei ursprünglichen Wechsel spräche jedenfalls der Umstand, dass sie bei den Klagebeilagen nicht zu finden sind, während die Klägerin die ganze sonstige Bach- bezügliche Korrespondenz vorlegte. Die Frage kann aber offen bleiben ; denn in casu handelt es sich, wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine Prolon- g~tion der alten Wechsel im Sinne einer blossen Hinaus- schiebung des Verfalltermins. Bei der ersten ErneueI"UDg
260 Familienrecht. No 64. war mit der « frolongation » eine Ersetzung der Wechsel- schuldnerin Fipna Marius Pernet & eie durch die Sibor S. A., bei der zweiten eine solche der Sibor durch Marius Pernet persönlich verbunden. Wertpapiermässig stellen somit die drei ursprünglichen Eigenwechsel einerseits und jeder der zwei ersten Erneuerungswechsel andererseits Zahlungsversprechen verschiedener Schuldner dar, sodass also die Avalistin jeweilen eine Schuld mit neuem Inhalt und veränderten Risiken begründete, welche, wenn die vorhergehende A valschuld nicht ohne weiteres infolge Novation unterging, jedenfalls mit dieser nicht identisch war. Kann somit die Klägerin heute ihre Klage nur mehr auf einen Tatbestand stützen, dessen notwendige Elemente die Beklagte erst nach Eingehung der Ehe gesetzt hat, so kann die Schuld nicht als voreheliche im Sinne des Art. 207 Ziff. 1 gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht das Gesetz bei der Einteilung der Schulden der in Güter- verbindung lebenden Ehefrau in Voll-und in Sonderguts- schulden von einer gegenseitigen Abwägung der Interes- sen des Verkehrs (der Gläubiger) und der ehelichen Gemein- schaft (Nutzungs-und Verwaltungsrechte des Ehemanns) aus. Die letzteren erfordern, dass nach Ablauf einer gewis- sen Zeit der Ehemann Gewissheit darüber erlange, dass seine Frau nicht mehr für voreheliche Schulden mit dem eingebrachten Gute einzustehen habe. Zu Unrecht wendet die Berufungsklägerin hiegegen ein, der Grundsatz des Art. 188 ZGB, wonach bei einem Wechsel des Güterstandes die Haftung eines Vermögens den Gläubigern gegenüber nicht verringert werden kann, sei auch auf den vorliegen- den Tatbestand anzuwenden. Die Situation in den beiden Fällen ist wesentlich verschieden. Art. 188 hat. zum Zwecke, güterrechtliche Machenschaften von Ehegatten zum Nachteil der Gläubiger unwirksam zu machen, während der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes der Güterverbindung durch Heirat kaum mit dem Zwecke der Benachteiligung der Gläubiger herbeigeführt werden d~ Der Gläubiger muss sich eben bei Verheiratung der Schuld- Familienrecht. N0 65. 261 nerin darum kümmern, welchen Güterstand die Ehegatten annehmen, und im Falle der Güterverbindung, wenn er auf eine Eintreibung der Schuld verzichtet, sich auf eine Erneuerung derselben nur mit Einwilligung des Ehe- mannes einlassen. Dies stellt dem Gläubiger gegenüber keine seine Stellung erschwerende Zumutung dar; denn entweder stimmt der Ehemann der Erneuerung zu, dann liegt eine Schuld nach Art. 207 Ziff. 2 vor, oder er stimmt nicht zu, in welchem Falle der Gläubiger Zahlung verlangen und gemäss ZifI. 1 auf das eingebrachte Gut greifen kann. Begnügt er sich mit einer Schulderneuerung ohne Einwilli- gung des Ehemannes, so kann keine Unbilligkeit darin erblickt werden, dass dann sein Zugriff gemäss Art. 208 ZifI. 2 auf das Sondergut beschränkt ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. März 1936 bestätigt. 65. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabteilung vom 6. November 1936 i. S. Frau Va.di gegen G.IIlluiker" Oie. ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Vormundschaftsbehörde kann ihre Zustimmung zu Verpflichtungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen werden, nicht nachträglich mit Rückwirkung widerrufen. Für 27,381 Fr. 20 ets., welche der Bauunternehmer G. Vadi der Firma G. Hunziker & Oie schuldete, leistete dessen Ehefrau am 13. Juni 1929 unter Vorbehalt der Zu- stimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 ZGB solidarische Bürgschaft. Die Vormundschaftsbe- hörde erteilte der Frau Vadi diese Zustimmung am 17. Juni 1929. Am 7. Februar 1930 ersuchte Frau Vadi die Vor- mundschaftsbehörde um Aufhebung der erteilten Zustim- mung, mit der Begründung, die Firma G. Hunziker & eie habe sie bösgläubig in Irrtum über die finanzielle Lage
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