Art. 156 in Verbindung mit Art. 285 ZGB; Entziehung der elterlichen Gewalt und Zuweisung der Kinder im Scheidungsurteil; fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und Inanspruchnahme öffentlicher Armenpflege bilden für sich allein keinen Entziehungsgrund. Die Bevormundung beider Eltern setzt voraus, dass die gesetzlichen Tatbestände des Art. 285 ZGB erfüllt sind, namentlich Unfähigkeit zur Ausübung der Gewalt, schwerer Missbrauch oder grobe Pflichtvernachlässigung. Eine bloss auf Armut beruhende Unzumutbarkeit der Kinderzuteilung genügt nicht (vgl. consid. 2).
D. -Mit vo.rliegender Berufung verlangt der Beklagte die Aufhebung 'des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz: zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise im Sinne der Art. 314 Abs. 2 und 315, eventuell Abweisung der Klage, soweit mehr als Fr. 20.-pro Monat zugesprochen wurden. Das Bunde8gerwht zieht in Erwägung : Es handelt sich bei der Erklärung im Briefe vom 26. Fe- bruar 1935 nicht um eine formelle Kindesanerkennung, sondern um die "Übernahme gewisser Vaterschaftsver- pflichtungen, in welcher allerdings auch eine Anerkennung des Verkehrs in der kritischen Zeit liegt. Ein Verzicht auf die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 kann darin nur insoweit erblickt werden, als der Beklagte eine Verpflich- tung zur Leistung übernommen hat. Es war an den Klä- gerinnen, diese Offerte anzunehmen oder nicht. Sie können nicht den Verzicht auf Einreden aus den Art. 314 Abs. 2 und 315 von der Offerte zu Vaterschaftsleistungen, mit der er eine Einheit bildet, loslösen, bezw. ihn auf weitere For- derungen, die sie stellen wollen, ausdehnen: entweder nehmen die Klägerinnen die Offerte an oder aber sie lehnen sie ab ; letzternfalls wird der Beklagte bezüglich seiner Einreden wieder frei. Durch Anhebung der Klage haben die Klägerinnen die Offerte des Beklagten abgelehnt. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass seine Beweise über den Verkehr der Erstklägerin mit andern, bezw. über einen unsittlichen Lebenswandel derselben in der kriti- schen Zeit abgenommen werden. Dass er die Erklärung vom 26. Februar 1935 irrtümlich unterzeichnet habe, braucht angesichts der Ablehnung der Offerte nicht be- wiesen zu werden. Auch der Blutprobebeweis ist zuzu- lassen. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive an die Vorlnstanz zurückgewiesen. r
204 Familiemeeht. No 52. unter diesen Umständen nicht ratsam wäre, die Kinder der Mutter zuzusprechen -, dass mit einer anderen Lösung offenbar eine Gefahr für das leibliche oder seelische Wohl der Kinder verbunden wäre. Ebenso laufen die Entschei- dungsgründe der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz überdies verweist, einfach darauf hinaus, es sei nicht ein- zusehen, wieso es der Mutter mit ihrer Pension von monat- lich 40 Fr. und dem Unterhaltsbeitrag des Vaters möglich sein sollte, für sich und die fünf Kinder auf eine Art und Weise aufzukommen, dass für das leibliche Wohl der Kin- der ausreichend gesorgt wäre. Von (schwerem) Gewalts- missbrauch oder (grober) Pflichtenvernacblässigung durch die Mutter ist also nirgends die Rede. Allein es kann schlechterdings auch nicht gesagt werden, die Eltern seien nicht ( imstande , d. h. nicht befähigt (vgl. BGE 39 II 172), die elterliche Gewalt auszuüben , sobald sie eines Zuschusses der öffentlichen Armenpflege bedürfen, um den Kindern in gebührender Weise den Unterhalt gewähren zu können. Nicht geschiedenEm oder nicht getrennten Eltern die elterliche Gewalt bloss wegen solcher Inanspruch- nahme der öffentlichen Armenpflege abzusprechen, haben sich die Kinderfürsorgebehörden noch nie einfallen lassen können; dann darf es nach dem Gesagten auch nicht gegen- über beiden geschiedenen oder getrennten Eltern ge- schehen. Nachdem der Vater den Entzug der elterlichen Gewalt durch die Vorinstanz ohne weiteres hingenommen hat, kommt. für die Zuweistllg der Kinder nur noch die Mutter in Frage, deren Berufung sich somit insofern als begründet erweist. Dagegen verträgt es sich mit dem be- scheidenen Einkommen des Vaters nicht, ihn mit höheren als den von der Vorinstanz bestimmten Unterhaltsbeiträ- gen zu belasten. Demnach erkennt das Bundesge',-icht : Die Berufung wird. dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes von Appen- zell Innerrhoden vom 23. Januar 1936 die Kinder der
Berufungsklägerin zugewiesen werden und der Berufungs- beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 70 Fr. für die Kinder an die Berufungsklägerin verurteilt wird. Der Berufungsbeklagte kann die Kinder alle zwei Wochen während eines dienstfreien halben Tages zu sich nehmen. 53. Urteil aer 11. Zivilabteilung vom a4. September 1936 i. S. Brunner gegen Vormundachaftsbehärde lleltingen. Zur Wie der her s tell u n g der e I t e r I ich enG e - wal t ist die Behörde am Wohnort der Eltern z u s t ä n d i g, Art. 287/8 ZGB (unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für ihre im Kanton wohnenden Bürger die Behörden der Heimat als zuständig erklären können, Art. 376 Abs. 2 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Meltingen im Kanton Solothurn entzog im Jahre 1931 dem damals dort wohnenden Besch",erdeführer, der Luzerner Kantonsbürger ist, die elterliche Gewalt über seine Kinder aus erster Ehe. Gegenwärtig verlangt der nun in Basel wohnende Beschwerdeführer von der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Meltingen die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt. Auf eine bezügliche Beschwerde ist der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 14. Juli 1936 mangels örtlicher Zuständigkeit der solothurnischen Behörden nicht ein- getreten. Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Rückweisung zu materieller Entscheidung. Das Bundesge:riclU zieht in Erwägung: Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist das Gegenstück zu deren Entziehung. Dem entspricht es, dass für jene gleich wie für diese (vgI. BGE 53 II 282) die Behörde am gegenwärtigen Wohnort der Eltern zuständig