BGE 62 II 200
BGE 62 II 200Bge23.01.1936Originalquelle öffnen →
200 Familienrecht. N0 51.
der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser
Verwaltungshadlung des Mannes erblickt werden. Wenn
sie mit der KoQ.version nicht emverstanden war, so hatte
sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als Tresor-
bevollmächtigte auch die Möglichkeit, jederzeit eigen-
mächtig, ohne Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage
wieder zu ändern. Nicht nur tat sie dies nicht, sondern sie
nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe
bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte
von Fr. 20,000.-in Empfang und erklärte auch in ihrer
Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der Ehemann habe
ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember
1931) Fr. 20,000.-an Wertpapieren übergeben, aus wel-
cher Datierung hervorgeht, dass sich die Wertangabe von
Fr. 20,000.-auf den Inhalt des Safe na c h der Kon-
version, nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht.
War demnach die Klägerin damals mit der Zusammen-
setzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils einver-
standen, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann
für die Konversion verantwortlich machen ..
Demnach erlcennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1936 bestätigt.
51. Orteil der II. ZivilabteUüng vom 10. September 1936
i. S. Baeriswyl gegen Bula. (Mutter und Elnd).
Durch eine von der Klägerschaft n ich t an gen 0 m m e n e
Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher
Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit
den Einreden aus Art. 314 Ahs. 2 und 315 ZGB nie h t
ausgeschlossen.
A. -Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit mit
der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Einen
Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935,
schrieb er der Klägerin :
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«( VOUS oortifiez de n'avoir eu aucune relation avec
personne d'autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai
20 fr. par mois, jusqu'a majorite ou jusqu'a votre
mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du
bruit et pour que personne le sache. Si j'ai souponne
de vous d'avoir eu des relations avec d'autres, c'est que
vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien.
Mais pour ne pas faire honte a mes parents, je ne vais
pas plus loin. »
B. -Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die
Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200.-
an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von
Fr. 35.-an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf
die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die
Anerkennung des Beklagten im eben zitierten Passus des
Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete,
die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm
bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand
vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom
26. Februar 1935 geschrieben habe; seine Anerkennung
beruhe daher auf einem Irrtum. Im übr;gen habe die
Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüch-
tigen Lebenswandel geführt.
C. -In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die
kant. Instanz aus: Die Anerkennung des Beklagten vom
26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten
verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten
werden. Er habe in diesem Briefe selbst die Beziehungen
der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben,
daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn ver-
sichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche
Beziehungen gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter
gehen. Er habe damit die Behauptung, dass die Klägerin
mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf
verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315
zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr
zurückkommen.
202 Familienrecht. No 51. D. -:Mit vorliegender Berufung verlangt der Beklagte die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz: zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise im Sinne der Art. 314 Abs. 2 und 315, eventuell Abweisung der Klage, soweit mehr als Fr. 20.-pro Monat zugesprochen wurden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es handelt sich bei der Erklärung im Briefe vom 26. Fe- bruar 1935 nicht um eine formelle Kindesanerkennung, sondern um die Übernahme gewisser Vaterschaftsver- pflichtungen, in welcher allerdings auch eine Anerkennung des Verkehrs in der kritischen Zeit liegt. Ein Verzicht auf die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 kann darin nur insoweit erblickt werden, als der Beklagte eine Verpflich- tung zur Leistung übernommen hat. Es war an den Klä- gerinnen, diese Offerte anzunehmen oder nicht. Sie können nicht den Verzicht auf Einreden aus den Art. 314 Abs. 2 und 315 von der Offerte zu Vaterschaftsleistungen, mit der er eine Einheit bildet, loslösen, bezw. ihn auf weitere For- derungen, die sie stellen wollen, ausdehnen: entweder nehmen die Klägerinnen die Offerte an oder aber sie lehnen sie ab ; letzternfalls wird der Beklagte bezüglich seiner Einreden wieder frei. Durch Anhebung der Klage haben die Klägerinnen die Offerte des Beklagten abgelehnt. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass seine Beweise über den Verkehr der Erstklägerin mit andern, bezw. über einen unsittlichen Lebenswandel derselben in der kriti- schen Zeit abgenommen werden. Dass er die Erklärung vom 26. Februar 1935 irrtümlich unterzeichnet habe, braucht angesichts der Ablehnung der Offerte nicht be- wiesen zu werden. Auch der BJutprobebeweis ist zuzu- lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen. Familienrecht. N° 52. 203 52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1936 i. S. Dörig gegen Dörig. Kin der aus ge s chi e den e rEh e dürfen nicht des- wegen allein heiden Eltern entzogen werden, weil der yater nur einen so kleinen Beitrag zu leisten vermag, dass dIe Mutter Armenunterstützung in Anspruch nehmen muss. A. -Im Ehescheidungsprozess der Parteien, in dem das Bezirksgericht Appenzell am 14. November 1935 die Ehe- trennung auf unbestimmte Zeit aussprach, hat das Kan- tonsgericht von Appenzell Innerrhoden am 23. Januar 1936 in Abweisung der Appellation der Ehefrau die fünf 8 bis 14 jährigen Kinder der Vormundschaftsbehörde zugewiesen und den Ehemann zu einem Unterhaltsbeitrag von monat- lich 70 Fr. verurteilt. B. -Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Zu- weisung der Kinder an sie und Verurteilung des Ehemannes zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 120 Fr. für die Kinder. Das Bundesge1icht zieht in Erwägung : Nach der von der Vorinstanz selbst angeführten ständi- gen ,Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die gemäss Art. 156 ZGB dem Scheidungsrichter obliegende Gestaltung der Elternrechte nur dann zur Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber bei den Eltern und zur Bevormundung führen, wenn die von Art. 285 ZGB hiefür aufgestellten Gründe zutreffen, nämlich die Eltern zur Ausübung der elterlichen Gewalt nicht imstande sind oder sich eines schweren Missbrauches der Gewalt oder einer groben Ver- nachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben (BGE 40 TI 315, 444 ; 53 TI 191 ; 54 TI 73). Im angefoch- tenen. Urteil wird die Entziehung de;< elterlichen Gewalt gegenüber der Berufungsklägerin einzig damit gerecht- fertigt, dass sie der Armenbehörde Appenzell erklärte, es sei ihr nur möglich, die Kinder zu Handen zu nehmen, wenn sie von der Behörde namhaft unterstützt werde -dass es
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