BGE 62 II 182
BGE 62 II 182Bge27.11.1934Originalquelle öffnen →
182 Versicherungsvertrag. No 4i. gegeben, weil :eine Ott gegenüber begangene unerlaubte Handlung gar nicht in Frage stehe. Dieser Einwand ist jedoch nicht :stichhaltig. Die Fassung der erwähnten Bestimmung ist auf die gewöhnliche Sachschadensver- sicherung zugeschnitten. Bei der Haftpflichtversicherung, die eine Unterart der Schadensversicherung darstellt, muss das Subrogationsprinzip gleichfalls zur Geltung gebracht werden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen beson- dem Rechtsverhältnisse. Auszugehen ist davon, dass Gegenstand der Haftpflichtversich'erung kein dem Ver- sicherten unmittelbar entstandener Schaden ist, sondern die Belastung, die ihn zufolge seiner Haftpflicht für den Schaden eines Dritten trifft. Gehört aber somit der Haft- pflichtversicherer nicht auch selber zu den haftpflichtigen Personen, so hat das Bestehen einer solchen Versicherung keinen Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die Haftung unter verschiedene für denselben Schaden Haftpflichtige nach Art. 50/51 OR endgültig zu verteilen sei. Aufdem Versicherer'lasten lediglich die Verpflichtungen des Ver- sicherten; andere Personen können sich auf diese Versi- cherung höchstens nach Massgabe ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Versicherten' berufen. Daher ist der Be- klagte, sofern er gegenüber· Ott . als Mitschuldiger ausglei- chungspflichtig sein sollte, durch die Leistungen der Klä- gerin nicht befreit worden. Der Anspruch kann dabei nicht mehr dem durch die Klägerin entlasteten Ott selber zustehen, sondern ist nach dem Prinzip des Art. 72 VVG, das eine doppelte Entschädigung des Versicherten verpönt, auf die Klägerin übergegangen. 47. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 10. Juli 1936 i. S. AUg. Versicherunga-A.-G. gegen Jahn-Kichel. Abo n n e n t e n ver sie her u n g. Verhältnis zwischen Be- ginn des Abonnements und Beginn der Versicherung. ..,.,.. Nichteinlösung der ersten Nummern. '. , A. -Am 20. Dezember 1933 ,unterzeichnete Frau Jahn- Michel eine vorgedruckte, als «Versicherungsausweis ) Versieherungsvertrag. No 47. 183 betitelte Urkunde mit Bestellschein, laut welchen sie beim Verlag Walter Loepthien in Meiringen die Wochenschrift « Geist und Arbeit» ab 1. April 1934 auf ein Jahr fest abonnierte mit Bezahlung von 55 Rp. pro wöchentlich durch Verträger zugestellte Nummer. Über die mit dem Abonnement verbundene, auch den Ehemann Jahn ein- 8chliessende Unfallversicherung (Ausgabe U4) bestimmen die beigedruckten « Allg. Bedingungen» u. a. folgendes: § 4. Voraussetzung für die Gültigkeit der Ver- sicherung ist, dass der Abonnent den Abonnements- betrag (einschliesslich Versicherungsbeitrag) für den- jenigen Zeitraum, in dem sich der Unfall ereignete, und zwar vor dessen Eintritt, entrichtet, bezw. bei Num- mernbezug die einzelnen Nummern regelmässig bezogen und bezahlt hat. Für Beginn, Unterbruch und Beendigung der Versi- cherung gelten im übrigen folgende nähere Bestimmun- gen: a) Die Versicherung beginnt nach zweiwöchigem un- unterbrochenem Bestand des Abonnements, das heisst bei Nummernbezug, also wöchentlicher Bezahlung: nach Einlösung von zwei aufeinanderfolgenden Nummern der Zeitschrift ; b) Die Vel"Sicherung endigt mit der AbbesteIlung oder dem Unterbruch des Abonnements. Werden bei Nummernbezug, d. h. wöchentlicher Be- zahlung zwei aufeinanderfolgende Nummern nicht ein- gelöst, 80 gilt das Abonnement vom Zeitpunkt der Rück- weisungbezw. Nichteinlösung der zweiten Nummer an als unterbrochen. Das Abonnement bezw. die Versicherung beginnt in diesen Fällen erst wieder acht Tage nach dem Zeitpunkt, in dem sämtliche rückständigen Beträge bezahlt worden sind. Als die Ablagehalterin der Frau Jahn ab 1. April 1934 die laufenden Hefte zustellte, verweigerte diese deren Ab-
184 Versieberungsvertrag. No 47. nahme und B~zahlung, wovon die erstere dem Verlage am 31. März und 9. April Mitteilung machte. Auf (vorge- druckte und oodatierte) Mahnung des Verlags begann dann Frau Jahn im Juni mit dem Bezug und löste regelmässig die laufenden Hefte ein. Am 9. Juli 1934 kam ihr Ehemann durch einen Ver- kehrsunfall ums Leben. Unterm 17. Juli stellte Frau Jahn der « Allgemeinen Versicherungs-A.-G.» eine Schadenan- zeige zu, worin sie u. a. angab, sie habe alle Hefte bezahlt. Mit Schreiben vom 3. August teilte ihr der Verlag mit, ihr Abonnement beginne am 1. April, er habe daher den ihm von der Ablagehalterin am 30. Juni überwiesenen Betrag von Fr. 2.20 für vier Hefte auf die vier ersten April- hefte gutgeschrieben ; sie möge nun der Ablage noch die Abonnementsgebühr für die Maihefte und folgende be- zahlen. Am H. August zahlte Frau Jahn den Betrag für 6 Nummern (Fr. 3.30) nach. In der Folge lehnte die « Allg. Versicherungs-A.-G.» die Auszahlung der Versicherungssumme ab mit der Begründung, Frau Jahn habe mündlich und schriftlich das auf 1. April 1934 abgeschlossene Abonnement zurück- gewiesen; für die Zeit vom 1. April bis zum Unfalltage (9. Juli) seien im ganzen nur die ersten 4 Hefte bezahlt worden, sodass gemäss § 4 der allgemeinen Bedingungen in jenem Zeitpunkte die Versicherung ausser Kraft ge- wesen sei. Der von Frau Jahn angehobenen Klage auf Bezahlung von Fr. 4000.-"setzte die Beklagte ausserdem die Einrede entgegen, dass die Klägerin falsche Angaben über die Umstände des Unfalles gemacht habe und dass dieser auf ein grobes Verschulden des Verunfallten zurück- zuführen sei. B. -Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich ge- schützt, aber wegen groben Verschuldens des Verunfallten nur im Betrage von Fr. 2000.-. Sie geht davon aus, dass die Klägerin die Hefte der ersten zwei Monate der Vertrags- zeit (Apri1jMai) erst im August, also nach dem Unfall bezahlt habe. Indem sie erst vom Juni an die Hefte regel- Versicherungsvertrag. N° 47. 185 mässig bezogen und bezahlt habe, habe sie einseitig den Vertragsbeginn hinausgeschoben. Die Versicherung sei daher am 1. April gar nicht wirksam geworden, sodass auch von einem Unterbruch im Sinne von § 4 lit. b) der Ver- sicherungsbedingungen nicht gesprochen werden könne. Abs. 4 dieser Bestimmung, wonach die Versicherung erst 8 Tage nach der Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge wieder beginne, beziehe sich ausdrücklich auf die Fälle der Unterbrechung, worunter der vorliegende wie ausgeführt nicht falle. O. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils an. Daa Bunde8get-icht zieht in Erwägung :
186 Versicherungs vertrag. N° 47.
darin eine über den blossen B e s t a n d des Abonnements-
vertrags hinusgehende, weitere Voraussetzung für den
Versicherungsbeginn, des Inhalts, dass der bestehende Ver-
trag seitens des Abonnenten während 2 Wochen erfüllt
worden sei.
Nach dem Wortlaut der Bestimmungen über den
Beg i n n der Versicherung (lit. a) hätte somit die Ver-
si c her u n g, nachdem die Klägerin ab Juni die Hefte
einlöste, nach der Einlösung der zweiten Juninummer
begonnen. Diese Schlussfolgerung wäre bei alleiniger
Berücksichtigung
der lit. a rechtlich möglich ohne die upzu-
treffende Annahme der Vorinstanz, durch diese nachträg
liche Aufnahme der Nummernzahlungen habe die Klägerin
einseitig den Beginn des Abo n n e m e n t s vertrages
hinausgeschoben. Zn einer Verschiebung des schriftlich
vereinbarten Vertragsbeginns hätte es der Zustimmung
beider Parteien bedurft, die im vorliegenden Falle höch-
stens aus konkludenten Handlungen abgeleitet werden
könnte.
Wäre es nun aber angesichts der Tatsache, dass
die Klägerin
nach dem Unfall die Beträge für die Monate
April
und Mai noch nachgezahlt hat, schon schwer, auf
ihrer Seite den Willen zu einer solchen Abänderung des
Vertrages anzunehmen, so
ist es ganz unmöglich auf Seite
der Beklagten bezw. des Verlages, der nach den Fest-
stellungen der Vorinstanz die Klägerin zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen für April-Mai gemahnt hat.
Es muss . daher davon ausgegangen werden, dass der
Abonnementsvertrag mit 1. April begonnen hatte.
Für den Beginn der Ver s ich e run g . ist nun jedO(Jh
nicht nur die ausdrücklich hierauf bezügliche lit. a zu
berücksichtigen, sondern auch lit. b betreffend das Endigen
der Versicherung. Hiebei ist wohl zu beachten, dass hier
in Abs. 1, 2 und 3 nicht die Rede ist von einem Unter-
bruch der Versicherung, in welchem Falle die Bestimmung
auf eine noch gar nicht· angegangene Versicherung nicht
angewendet werden könnte; vielmehr ist die Rede von
der Unterbrechung· des Abonnements, die ihrerseits das
Versicherungs vertrag. No 47.
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Ende der Versicherung nach sich zieht. Unter « Unter-
brechung des Abonnements » ist nun nicht eine vorüber-
gehende Ausserkraftsetzung des Abonnementsvertrages
verstanden, sondern vielmehr eine Nichterfüllung dessel-
ben, die für die Versicherung dann relevant wird, sobald
sie zwei aufeinanderfolgende Nummernzahlungen umfasst,
und deren Wirkung erst 8 Tage nach Bezahlung sämtlicher
rückständigen Beträge aufhört. Da nun die Klägerin
während der Monate April und Mai, wo der Abonnements-
vertrag bereits in Kraft war, ca. 8 aufeinanderfolgende
Hefte nicht eingelöst hatte, lag Anfang Juni bei der Auf-
nahme der Zahlungen ein Tatbestand vor, der die Beendi-
gung bezw. das Aussetzen einer bereits angegangenen Ver-
sicherung zur Folge gehabt hätte und daher auch den
-nach dem Wortlaut der lit. a möglichen -Beginn der-
selben verhinderte und zwar solange, als nicht sämtliche
rückständigen
Beträge bezahlt wurden, was erst am 11. Au-
gust der Fall war. Nicht die Versicherung war am 9. Juli
unterbrochen, wohl aber war während der Monate April
und Mai ein (( Unterbruch des Abonnements» in dem aus-
geführten Sinne, nämlich eine mehr als einmalige Nicht-
erfüllung der Zahlungspflicht eingetreten, deren· Folgen
für die Versicherung mangels Nachbezahlung der rück-
ständigen Raten n.och am 9. Juli trotz nunmehriger lau-
fender Vertragserfüllung dem Beginn der .. Versicherung
entgegenstanden. Dieses Resultat ergibt sich lediglich ,au,s
dem Zusammenspielen der Bestimmungen über Beginn und
Aussetzen der Versicherung (lit. a und b). Ohne Belang
ist der vom Verlag in seinem Schreiben vom 3. August an
die Klägerin gemachte Versuch, die Zahlungen für die
4
Junihefte auf die 4 ersten Aprilhefte anzurechnen, um
einen « Unterbruch des Abonnements» ab Mai im Sinne
der lit. b zu konstruieren ; eine solche Übertragung konnte
der Verlag selbstverständlich nicht vornehmen, da die
Bezahlung seitens
der Klägerin je für die ihr präsentierte
konkrete Nummer Zug um Zug erfolgte.
Der Auffassung der Vorinstanz, der Verlag habe nicht
188 Versicherungsvertrag. N0 47. ohne Verletz!Ing von Treu und Glauben die Zahlungen der Klägerin vom Juni und Juli unbeanstandet entgegenneh- men und dadurch die Klägerin in den Glauben versetzen können, die Versicherung sei nun in Kraft getreten, wäre dann beizupflichten, wenn der Verlag diese Situation längere Zeit hätte anstehen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn laut vorliegender Post quittung hat die Ablagehalterin Frau Stähli dem Verlage die erste Zahlung der Klägerin von Fr. 2.20 für die 4 bezogenen Junihefte erst am 30. Juni einbezahlt ; nach diesem Tage frühestens konnte SOlnit der Verlag feststellen, dass die Klägerin mit dem Bezug der laufenden Hefte nun begonnen habe, und lag daher für ihn ein Anlass vor, sie an ihre Verpflichtung bezüglich der früheren Beträge zu mahnen. Von da an ging es aber höchstens 8 Tage bis zum Unfall, und dass der Verlag innert dieser ·kurzen Zeit nicht eine neue Mahnung erliess, verstösst noch nicht gegen Treu und Glauben. Muss detnnach die Klage grundsätzlich abgewiesen werden, so erübrigt sich die Prüfung der Einreden betref- fend falsche Angaben in der Schadenanzeige und betreffend Selbstverschulden des Verunfallten (§ 7 Ziff. 2 und § 11 der Allg. Bedingungen). Demnach erkennt das Bunde8gericht: Die Berufung wird gutgeheissen, da.s angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage .abgewiesen. Mororfahrzeugverkehr. No 48. 1811 VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES 48. Extrait de l'arret da 1a Ire Saction civUe du 27 me.i 1936 dans la cause Ma.they-Claudet ei dame Vogt contre dame Sie.uffer ei conaorts. Lorsqu'une voiture automobile est Iouee pour une periode d'une certaille duree et que I'avenant du contrat d'assurance prevoit qu'elle sera conduite exclusivement par Ie locataire, ce demier doit etre considere comme Ie detenteur. Le proprietaire du vehicule a la qualite d'ancien detenteur au sens de I'article 40 LA. La faute du nouveau detenteur Iui est opposable. Resume des faits : Dame Marguerite Stauffer etait, en decembre 1933, proprietaire d'une automobile «Essex », pour laquelle elle etait assuree aupres de la Compagnie d'assurance la « Winterthour »; Selon les conditions de la police, rassu- rance s'etendait a la responsabilit6 « de toute personnecon- duisant le vehicule a l'exception de tiers non autorises qui l'utilisent sans la faute du detenteur)}. L'avenant de la police prevoyait que la voiture serait conduite exclusive- ment par M. Jacques Latour. Le 8 decembre 1933, Latour loua d'Andr6 Stauffer, fils de Dame Marguerite Stauffer, la voiture de cette derniere. TI partit dans la soiree pour Geneve en compagnie de Charles Mathey-Claudet, fils des recourants. Un accident se produisit en cours de route, Charles Mathey r69ut de graves blessures des suites desquelles il decooa quelques mois plus tard. Le 27 novembre 1934, les demandeurs ont assign6 Dame Stauffer, Andre Stauffer, Jean..Jacques Latour et la eom- pagnie d'assurances la Winterthour en paiement, solidai- rement entre eux, d'une indetnnit6 de 23405 fr. pour
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