BGE 62 II 165
BGE 62 II 165Bge08.01.1934Originalquelle öffnen →
164 Obligationenrecht. N° 41. Wiedergabe der im Grundbuch enthaltenen Masse dar, und die Erwähnung des Masses im Kaufvertrag wurde nicht durch die Beklagte veranlasst, sondern erfolgte, weil nach den Ausführungen der Vorinstanz ein Vertrag ohne diese Angabe vom Grundbuchamt gar nicht entgegengenommen worden wäre. Weder der eine noch der andere dieser bei- den Umstände gestattet daher den Schluss aUf einen Willen der Beklagten, eine Zusicherung auf Gewährleistung nach Art. 219 Abs. 2 abzugeben. 4. -Fehlt es aber an einer ausdrücklichen Übernahme der Gewährleistung seitens der Beklagten, so kann von ihr die Rückerstattung einer dem Mindermass entsprechenden Kaufpreisquote nicht verlangt werden. Ebenso versteht sich von selbst, dass sie auch nicht ungerechtfertigt bereichert ist und aus diesem Grunde zur Rückerstattung verpflichtet wäre ; denn da sie ffu die in Frage stehende fehlende Eigenschaft der Kaufsache nicht haftet, so hat sie den vollen Kaufpreis zu Recht erhalten. Die Vorinstanz empfindet dieses Resultat als stossend und bezeichnet die Berufung der Beklagten auf Art. 219 Abs. 2 als unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb es stos- sender sein soll, wenn gemäss der gesetzlichen Regelung der K ii, u fe r das Risiko für eine allfällige Unrichtigkeit des Grundbuches trägt, als wenn es dem Verkäufer über- bunden wird, wie dies ursprünglich ini Entwurf des Bundes- rates vorgesehen war (vgl. E. Art. 1263 und Botschaft des Bundesrates vom 3. März 1905, S. 26), dann aber auf Antrag der nationalrätlichen Kommission im entgegengesetzten Sinne geregelt wurde (vgl. StenBulll906 S. 1326). Die Notwendigkeit zur Annahme einer Gewährspflicht der Beklagten kann entgegen der Meinung der Vorinstanz auch nicht damit begründet werden, dass die Kläger, die von der Voraussetzung ausgingen, ein Grundstück von 2590 m ll zu erhalten, den Vertrag in Kenntnis der wahren Sachlage nicht so abgeschlossen haben würden, sondern sich nur zur Bezahlung eines niedrigeren, dem von ihnen zuletzt angebotenen Betrag von HO Fr. pro m ll entsprechenden Prozesbl'Ccht. No 42. 165 Gesamtkaufpreises verstanden hätten. Denn mit ebenso grosser Berechtigung kann die Beklagte dem entgegen halten, dass sie ihrerseits bei Kenntnis des wirklichen Flächeninhaltes das Angebot von HO Fr. pro m 2 als unge- nügend abgelehnt hätte. Wenn die ~er den auf Grund des wirklichen Flächeninhaltes sich ergebenden Quadrat- meterpreis als zu hoch betrachteten, so hätte ihnen vielmehr als Rechtsbehelf die Berufung auf Irrtum zu Gebote gestanden. Nun haben sie allerdings in der Klage unter anderem auch geltend gemacht, sie hätten sich über die Grösse des Grundstückes geirrt, dagegen haben sie es un- terlassen, die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen, nämlich die gegenseitige Rückgabe der Leistungen wegen einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrages zu verlangen und anzubieten, sondern sie haben gegenteils einen Teil des Grundstücks weiterverkauft und damit zu erkennen gegeben, dass sie den Vertrag trotz dem geringeren Flächen- inhalt der Liegenschaft immer noch als vorteilhaft genug betrachten. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Dezember 1935 aufgehoben und die Klage abgewiesen. IV. PROZESSRECHT PROcEDURE 42. Sentenza 14 maggio 1936 della IIa Sezione civila nelle cause Barloggio contro Silvio KOlsi e contro Giulia l40ssi a cons. La. eireostanza ehe, per delle oonsiderazioni d'opportunita pura.- mente pratica, il giudice cantonale s'e pronunciato con un solo giudizio su due cause ehe differiscono oompletamente per illoro oggetto e fra cui non v'e neppure identita di parti, non
166 Prozessrecht. N0 Ü. oosta per render liteconsorti gli attori (0 i convenuti) delle due causa. L6 10ro domande non saranno quindi sommate per la determinazione del valore litigioso. S'Unto dei fatti : Fra le figlie eredi di G. Margaroli resosi defunto nel 1933 sorgeva una lite percM una di esse, Agata Barloggio, asseriva d'aver ricevuto in donazione da! padre un libretto di cassa di risparmio di oltre 4000 fchi. intestato al nome di questi mentre le altre neg8ovano la validita della dona- zione rivendicando giudizialmente alla successione l'am- montare deI libretto incassato dalla sorella. Dal canto proprio il nipote deI defunto, Silvio Mossi, conveniva 8onch'esso in giudizio Ag80ta Barloggio doman- dandole il pag8omento di 1527 fchi. importo di un libretto di cassa di risparmio intestato ad, e880, costituito in suo favore dal nonno, che 10 deteneva, e che la convenuta asseriva d'aver ricevuto in donazione da questi. Le due petizioni, respinte dal Pretore di Bellinzona con un solo giudizio, furono invece accolte dal Tribunale d'appello pure con un'unica sentenza. Agata Barloggio s'appello da questa sentenza 801 Tri- bunale federale proponendogli il rigetto delle due petizioni. L'appellato Silvio Mossi domando ehe l'appello fosse dichiarato irricevibile in suo confronto perehe il valore litigioso dell80 sua causa era inferiore a 4000 fchi. TI Tribunale federale ha dlchiarato irricevibile l'appello in quanta era diretto contro Silvio Mossi per i seguenti motivi :
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.