BGE 62 II 140
BGE 62 II 140Bge07.01.1932Originalquelle öffnen →
140 Obligationenrecht. N0 37. als blosse Le~ker aus unerlaubter Handlung, so besteht zwischen ihnen wiederum unechte Solidarität -nicht echte Solidarität, wie die Vormstanz anzunehmen scheint : Für das Vorliegen einer solchen bedürfte es eines gemein- samen Verschuldens im Sinne bewussten Zusammen- wirkens bei der Herbeiführung eines Unfalls (OSER/ SOHÖNENBERGER Anm. 2 zu Art. 50 OR), während die blosse gemeinsame Verursachung in der Weise, dass jeder der Urheber unabhängig vom andern eine zum Unfall adäquat- kausale . Ursache gesetzt hat, wie es hier der Fall ist, lediglich unechte Solidarität zur Folge hat (Gum. OR 2. Aufl. S. 99 ; v. TUHR OR I S. 365). 37. Auszug 8.111 dem Orteil der I. Zivi1a.bteUung Tom.26. Mai 1936 i. S. Aktiebo1a.get Obliga.tionsinteressenter gegen Bank für Internationalen· Zah1ungsa.usgleich. Y 0 u n g -An lei h e. Bestimmung des a n wen d bar e n R e c h t es: Massgebend ist das Recht des ErfüllungsortE'S als dasjenige des mutmass- lichen Parleiwillens (Erw. 1). R e c h t s n a tu r der Anleihe: Uumittelbares Schuldverhältnis zwischen dem Anleihe-Schuldner und dem einzelnen Titelin- haber; die B. 1. Z. ist nur «Treuhänderin » im Sinne einer Zahl-und MittelsteIle, die grundsätzlich an die Weisungen des Schuldners betr. die Weiterleitung der Zahlungen gebunden ist (Erw.3). . Die Klägerin ist Inhaberin von Obligationen im Nominal- wert von 2 Millionen schwedischen Kronen derschwedi- schen Ausgabe der sog: Young-Anleihe, welche das Deut- sche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihens- bedingungen enthalten u. a. eine GoldklauseI und bestim- men ferner, dass die verschiedenen Ausgaben der Anleihe in jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deut- schen Reiches gegenüber den Inhabern der Schuldver- Obligationenrecht N0 37. 141 schreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in Basel als « Treuhänder» übernommen und mit Hilfe eines von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen Reiches gespeisten Fonds ausgeführt. Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari sank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung der in den Schuldverschreibungen enthaltenen GoldklauseI die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember 1932 gleichwohl zum Goldwert. Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deut- sche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedi- schen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nenn- betrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Gold- klausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt hätten und dass die Regierung der U. S. A. hinsichtlich der Dollarverbindlichkeiten mit GoldklauseI denselben Standpunkt eingenommen habe. Trotz dem Protest der B. I.Z. überwies das Deutsche Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, son- dern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels dieser Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Aus- gaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, so dass nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen. Gegen diese Verteilungsweise liess die Klägerin am 21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten protestieren; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember 1933 faIlig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der
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Obligationenrecht No 37.
von Deutschlad eingegangenen Zahlungen auf sämtliche
Anleihensausgben nach Massgabe des Goldwertes ergebe.
Da die Beklagte diesem Gesuch nicht entsprechen zu
können erklärte, reichte die Klägerin gegen sie Schadener-
satzklage ein auf Bezahlung der Differenz zwischen dem
Nennwert des Zinsbetreffnisses und demjenigen Betrag,
der bei dem von der Klägerin verlangten Verteilungsmodus
auf ihre Titel entfallen wäre, was für die Zinsbetreffnisse
pro 1. Dezember 1933 und 1. Dezember 1934 rund 16,000
Schw.
Fr. ausmacht.
Das Bundesgericht hat in Bestätigung des Entscheides
des Zivilgerichtes und des Appellationsgerichtes von
Basel-Stadt die Klage abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
144 Obligationenrecht N0 37. 3. -a) In: der Sache selbst ist der Vorinstanz darin beizupflichten,' dass das durch die Anleihensbestimmun- gen geschaffene Rechtsverhältnis der Beklagten zum Deut- schen Reich einerseits und den Obligationären anderseits nicht schlechthin den Regeln über den Auftrag, Art. 394 ff. OR, unterstellt werden darf, mag die Stellung der Beklag- ten als Treuhänderin im deutschen Text auch mit « Beauf- tragter der Inhaber der Schuldverschreibungen» umschrie- ben worden sein. Für ein Auftragsverhältnis fehlt es näm- lich an der jederzeitigen Widerrufbarkeit, die für ein sol- ches begriffswesentlich ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 2 zu Art. 404 OR). Ferner nimmt die Beklagte eine wesent- lich freiere Stellung ein, als sie ein Beauftragter hat, indem Weisungen sowohl des Reiches, wie der Obligationäre für sie nicht unter allen Umständen verbindlich sind. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis als ein auftragsähnlicher, drei- seitiger Vertrag sui generis aufzufassen, für dessen Inhalt ausschliesslich die Bestimmungen des Anleihensvertrages massgebend sind. b) Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt nun davon ab, ob die Beklagte zu der von der Klägerin verlang- ten gleichmässigen Verteilung der vom Deutschen Reich eingegangenen Zahlungen auf alle Anleihensgläubiger verpflichtet gewesen wäre. Die von der Klägerin vertretene Ansicht wäre dann richtig, wenn zwischen dem Deutschen Reich und den Obligationären keine unmittelbare rechtliche Beziehung bestände, sondern nur zwischen dem Reich und der Be- klagten einerseits und dieser und den Obligationären ander- seits, in der Weise, dass das Reich der Beklagten als Treu- händerin das ganze Anleihen als einheitliche Verpflichtung schuldete, während die Obligationäre gegen die Beklagte Anspruch auf die einzelnen Titelbeträge hätten. In diesem Falle könnte nämlich die sogenannte pari-passu-Klausel, auf die sich die Klägerin beruft, nur eine Verpflichtung der Beklagten darstellen, da mangels einer direkten Rechts- beziehung zwischen dem Reich und den Obligationären I .. Obligationenrecht. N0 37. eine ungleiche Behandlung der letzteren durch jenes gar nicht denkbar wäre. Allein so verhält es sich hier nicht. Nach dem klaren Wortlaut der Anleihensbestimmungen stellt « die Entrichtung des Kapitals, der Zinsen und der Tilgungsbeträge eine unmittelbare Verpflichtung des Deut- schen Reichs gegenüber den Inhabern der Schuldver- schreibungen » dar. Hieraus ergibt sich, dass die Ansprüche der einzelnen Obligationäre zwar auf einem einheitlichen Schuldgrund beruhen, nämlich auf dem gemeinsamen Anleihensvertrag, im übrigen aber voneinander unabhän- gige direkte Forderungen gegenüber dem Reich darstellen, die durch die Zahlung des letzteren an die Beklagte mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den Inhabern der Schuld- verschreibungen erfüllt werden. Angesichts dieser klaren Regelung verschlägt es nichts, wenn in Art. VII der allge- meinen Schuldverschreibung davon die Rede ist, dass das Deutsche Reich die auf die einzelnen nationalen Ausgaben der Anleihe entfallenden Beträge der Bank schulde. Mit dieser Formulierung sollte nach der gesamten Ausgestal- tung der Anleihe offensichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass das Deutsche Reich sich verpflichte, die Kapital-und Zinsbeträge der Beklagten in ihrer Eigen- schaft als Vertreterin der Obligationäre einzuzahlen. Eine Bestimmung, nach welcher die Zahlungsbank mit ihren verhältnismässig geringen Geldmitte]n alleinige Schuldnerin für den ausserordentlich hohen Anleibens- betrag von rund I % Milliarden Schw. Fr. geworden wäre, hätte die Zeichnung der Anleihe sicherlich in Frage ge- stellt. e) Ist aber das Deutsche Reich allein Schuldner aus dem Darlehensvertrag; so stellt die pari-passu-Klausel, ebenso wie die GoldldauseI, eine vertragliche Verpflicbtung des Reiches dar, die für die Beklagte nur insofern von Be- deutung ist, als sie selber aus eigenem Antrieb keine dieser Bestimmung zuwiderlaufenden Anordnungen treffen durfte. Wenn aber das Deutsche Reicb, wie es hier der Fall war, mit der Einzahlung der Zinsbetreffnisse die ausdrückliche AB 62 II -1936 10
146 Obligationenrecht. N0 37. Weisung verbl:!-nd, auf einzelnen Ausgaben der An1eihe den Zins nur n,ach Massgabe des Nennwertes auszurichten, so war die Beklagte als blosse Mittelstelle zwischen Gläu- bigerund Schuldner an diese die Weiterleitung der Zah- lungen betreffenden Weisungen nur dann nicht gebunden, wenn sie eine durch nichts zu rechtfertigende Verletzung der vertraglichen Bestimmungen bedeuteten. Diese Vor- aussetzung war hier jedoch nicht erfüllt; denn aus der Begründung, welche das Deutsche Reich für sein Vorgehen gab, das allerdings unbestreitbar eine Verletzung sowohl der Gold-wie der pari-passu-Klausel darstellte, ist ersicht- lich, dass diese Massnahme den Charakter einer unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechtes angeordneten Repressalie gegenüber jenen Staaten haben sollte, die ihrerseits von der Goldwährung abgegangen und unter Missachtung von mit Goldldauseln versehenen Verpflichtungen die Inte- ressen von Angehörigen des Deutschen Reiches geschädigt hatten. Ob dem Deutschen Reich ein solches Repressalien- recht zustand oder ob die Nichteinhaltung der Vertrags- bestimmungen auch völkerrechtlich betrachtet unerlaubt war, hatte die Beklagte nicht zu entscheiden. Dass ihr eine so weitgehende, die Funktionen einer Zahlstelle und einer Vertreterin der Obligationäre an Bedeutung weit übersteigende Befugnis habe eingeräumt werden wollen, darf mangels einer klaren und unmissverständlichen Be- stimmung dieses Inhaltes im Anleihensvertrag nicht ver- mutet werden. Der Beklagten musste vielmehr genügen, dass der Standpunkt des Reiches nicht offensichtlich un- haltbar war. Als ihre Proteste und Vorstellungen, die sie als Vertreterin der Obligationärinteressen pflichtgemäss erhob, von der deutschen Regierung nicht beachtet wur- den, blieb ihr nichts anderes übrig, als eine Verteilung der Zinsen gemäss den Weisungen des Schuldners vorzuneh- men. Da sie überdies noch die Ansprüche der benachtei- ligten Obligationäre gegenüber dem Deutschen Reich aus- drücklich vorbehielt, so kann von einer Verletzung ihrer aus dem Anleihensvertrag fliessenden Pflichten gegenüber Obligationenrecht. No 38. 147 den Obligationären nicht die Rede sein, so dass sich die Schadenersatzklage als unbegründet erweist. d) Hätte die Beklagte entgegen der Weisung der deut- schen Regierung von sich aus eine gleichmässige Verteilung der Zinszahlungen in dem von der Klägerin angestrebten Sinne vorgenommen, so hätte darin eine Verletzung der Ansprüche derjenigen Obligationäre gelegen, deren Titel auf Währungen lauteten, die beim Goldstandard verblieben waren und welche nach dem Willen des Schuldners zum Goldwert bezahlt werden sollten. Üherdies hätte ein sol- ches Vorgehen eine Verletzung der in Art. VI lit. ader allgemeinen Schuldverschreibung enthaltenen Bestimmung involviert, dass die Obligationäre auf jeden Fall den Nenn- wert zu beanspruchen hätten. Dass diese Bestimmung in erster Linie für den Fall eines Sinkens des Goldpreises gedacht war, schliesst nicht aus, dass sie auch zu beachten ist, wenn in einem anderen Zusammenhang die Möglichkeit auftaucht, dass die Zahlungen den Nennbetrag nicht mehr erreichen ... 38. Arrit da la. Ire Stction civile du 10 jllin 1936 dans Ja cause S. contre Baillod. Art. 45 et 60 CO. -Perte de soutien. Prescription. L'acquittement du defertdeur par le juge penal exclut l'applica- tion de I'art. 60, aI. 2. L'action en dommages-interets pour perte de soutien de l'enfant posthume ne se prescrit en regle generale qu'a partir du jour ou ij est etabli que le demandeur est l'enfant de 180 victime de l'accident. A. -La samedi 17 octobre 1931, l'automobile du defen- deur Baillod a atteint Georges S., age de 20 ans et demi, qui se tenait au milieu da la route a. Versoix-Bourg. S., blesse a.la tete, d600da le 21 octobre. Poursuivi pour homi- cide par imprudence, le d6fendeur fut acquitte par juge- ment du 9 mars 1933. Entre temps, par exploit du 7 janvier 1932, le pere de la
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