BGE 62 II 14
BGE 62 II 14Bge06.02.1936Originalquelle öffnen →
Familiemooht. N0 5.
werden, dass der als Anwartschaft zu qualifizierende Ver-
sicherungskasseuanspruch
als Teil des ehelichen Vermögens
behandelt und der vom Verschulden unbeeinflussten Vor-
schlagsteiIung unterworfen wird. Ohne Berücksichtigung
der Kassenbeiträge (Fr. 3190.O) beträgt das eheliche
Vermögen Fr. 26,739.-, der Vorschlag somit Fr. 8239.-
und der der Beklagten davon zukommende Dritteil
Fr. 2746.35, auf den sie mit ihrem Vorempfang bereits
Fr. 718.15 zuviel erhalten und daher nichts mehr zu
fordern hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 1935
bestätigt.
5. AU3Zug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom.
26. März 1936 i. S. Xrummenacher gegen BürgerliChes
Fürsorgeamt Baselstadt.
Verw an-d t en un terstü tz ungsp flic h t, Art. 328 f
ZGB. Kein Unterstützungsanspruch desjenigen, der sich
selbst zu erhalten in der Lage ist, dies aber böswillig nicht tun
will. Kein Rückgriffsrecht der Armenbehörde für missbräuch-
lichgeleistete Unterstützungen, d. h. solche, -die die Behörde
ausrichtet, ohne vom unterstützungspflichtigen Verwandten
beantragte Zwangsmassnahmen gegen den Böswilligen ange-
ordnet zu haben.
A. -Das bürgerliche Fürsorgeamt der Stadt Basel
klagte gegen Dr. Krnmmenacher auf Ersatz der von ihm
vom 1. Januar bis 23. August 1935 an dessen Bruder als
Unterstützungen ausgerichteten Fr. 791.-und Verpflich-
tung des Beklagten zur Leistung weiterer Unterstützungs-
beiträge bis zu Fr. 185.-monatlich. Der in günstigen
Verhältnissen lebende Beklagte beantragte Abweisung der
Klage, event. Reduktion der verlangten Beträge,mit der
Begründung, sein Bruder sei arbeitsscheu, er könnte wohl
für sich und seine Frau sorgen, wenn er den guten Wüen
Familiellrecht. N" 5.
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'hätte ; eine Unterstützungspflicht bestehe nur zugunsten
des Bruders, nicht auch seiner Ehefrau. Während der
Regierungsrat die Klage im vollen Umfange gutgeheissen
hatte, stellte das Appellationsgericht die bisherigen Auf-
wendungen auf Fr. 740.-fest und reduzierte im Hinblick
auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Klagepa:rtei
gegen
Steiger fEGE 61 II S. 297), wonach der Beklagte
nur seinen Bruder, nicht auch dessen Ehefrau zn unter-
stützen hat, die künftigen Leistungen auf Fr. 120.c-pro
Monat.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-
gende Berufung des Beklagten mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage, event. Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise dafür, dass sein
Bruder seine Arbeitslosigkeit jeweiIen absichtlich herbei-
führe, um sich vom Beklagten erhalten zu lassen. Solches
Verhalten sei rechtsmissbräuchlich ; eine Notlage sei nicht
gegeben, wenn eine Person sich selbst erhalten könnte, es
aber böswillig nicht wolle. -In seiner Antwort führt das
Fürsorgeamt aus, der Unterstützte scheine sich allerdings
nicht durch besonderen Arbeitseifer auszuzeichnen. Dass
er seine Stellen jeweilen böswillig aufgegeben habe, treffe
aber nicht zu. Im übrigen hange die Unterstützungspflicht
nicht davon ab, dass der Bedürftige seine Notlage nicht
selbst verschuldet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der in BGE 39 TI 683 ausgesprochene Grundsatz, dass
eigenes Verschulden des Bedürftigen an seiner Bedürftig-
keit den Unterstützungsanspruch nach Art. 328 f. ZGB
nicht ausschliesst, bedarf einer Präzisierung unter dem
Gesichtspunkt der Art dieses Verschuldens. Wer wirklich
Not leidet und trotz gutem Willen nicht in der Lage ist,
sich selbst zu erhalten, muss unterstützt werden, auch
wenn er durch eigenes Verschulden in die Notlage geraten
ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn einer, der bei
gutem Willen sich selbst zu erhalten in der Lage ist, dies
16 Familienrecht. N0 5. böswillig nicht tun will, um auf Kosten seiner Verwandten zu leben. Eine solche Person befindet sich nicht in einer wirklichen Notlage; ihr eine Unterstützung für die Zu- kunft zuzusichern, liefe auf eine Prämierung ihres bösen Willens hinaus. Es kann auch nicht die Armenbehörde sie einfach unterstützen und sich an den Verwandten er- holen. Wenn die Behörde trotzdem unterstützt, kann der eventuell unterstützungspflichtige Verwandte in· erster Linie die Arifsichtsbehörde anrufen mit dem Verlangen, dass sie die Armenbehörde anweise, den Arbeitsscheuen nicht aus· öffentlichen Mitteln zu unterstützen, allenfalls korrektionelle Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. Würde die Behörde trotz Reklamation des Verwandten ohne weitere Vorkehren mit der Unterstützung fortfahren, so wäre sie mit einem Regressanspruch bezw. einem Begehren um Unterstützungsleistungen für die Zukunft abzuweisen; denn der Anspruch der Armenbehörde ist wie derjenige des Bedürftigen selber an die Voraussetzung der objektiven Notlage geknüpft. Die Missbräuchlichkeit der Unter- stützung. muss jedoch einwandfrei festgestellt sein. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgeWiesen und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. De- zember 1935 bestätigt. I I I Erbrecht. XO 6. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 6. Extrait de l'arrit de I" IIe Seotion oivile 17 du 6 fevrier 1936 dans la cause Dame lrossa.rd et oonsorts contre Pfefferle et Cie et consorts. Imputation des dettes de l'heritier sur sa part sueeessoraie. Art. 614 et 626 Ce. Resume des faits : Un Mritier est declare en faillite avant le partage de la succession. Ses coh6ritiers interviennent dans la faillite pour le montant des avances qu'll a rß\lues du de cujus. Un accord intervient avec l'administration de la faillite sur le montant de la dette du failli envers l'hoirie. Cette dette est admise a 1'6tat de collocation. Les coMritiers demandent a compenser la dette avec la somme represen- tant la part successorale du failli. Cette 8omme, inferieure a la dette, est consignoo. L'administration de Ja faillite somme les coheritiers a faire valoir leurs droits en justice dans un d6Jai de dix jours. Les coMritiers ouvrent l'action, a laquelle certains creanciers, en qualite de cessionnaires de la masse, s'opposent, en pretendant notamment que si l'imputation est ordonnee, elle doit en tout cas se limiter au montant du dividende afferent a la creance de l'hoirie. -Extrait des mQti/s: 3. -Le code civll distingue entre les liberalites que le de cujus peut avoir faites a l'un des h6ritiers « a titre d'avancement d'hoirie» (art. 626), ou, en d'autres termes, a charge par ledit h6ritier de les imputer sur Ba part au moment du partage (cf. texte allemand), et les creances qu'll peut avoir acquises contre lui a un titre quelconque. AS 62 II -1936 2
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