Cantonal partition participation allowed, but no new inheritance inventory

BGE 62 II 129Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II16.02.1929Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The heirs of Gottfried Lanz contested a decision of the Wilchingen guardianship authority that required official participation in the partition and a new inventory. The Federal Court held that cantons may order official participation ex officio under Art. 609(2) ZGB, including the initiation of partition talks and a draft agreement, but not as a condition for the validity of the partition contract or lot allocation. However, Art. 553 ZGB does not authorize a compulsory new inventory of the present estate assets for partition purposes; such a measure remains at the heirs' discretion, apart from tax-law requirements. The complaint was therefore only partially upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 609 Abs. 2, 611 und 634 ZGB; Art. 553 ZGB; amtliche Mitwirkung bei der Teilung und Inventaraufnahme. Die Kantone können eine amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung auch ausserhalb von Art. 609 Abs. 1 ZGB vorschreiben, namentlich zur Einleitung von Teilungsverhandlungen und zur Ausarbeitung eines Teilungsvertragsentwurfs, und zwar auch von Amtes wegen; unzulässig ist jedoch, die Verbindlichkeit des von allen Erben geschlossenen Teilungsvertrags oder der Losbildung und -verteilung von Mitwirkung oder Genehmigung der Behörde abhängig zu machen (vgl. BGE 51 II 494, 60 II 18). Art. 553 ZGB betrifft nur das Sicherungsinventar über das hinterlassene Vermögen; eine weitere Inventaraufnahme zur Ermittlung des späteren Vermögensbestandes für die Teilung kann den Erben nicht auferlegt werden, vorbehalten steuerrechtliche Inventarmassnahmen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

U9 I. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 33. arteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1936 i. S. Wwe tanz und Miterben gegen Waisenbehörda Wilchingen. Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung kann durch k a n ton ale s R e c h t vorgeschrieben werden (Art. 609 Abs. 2 ZGB) : -als Befugnis der Behörde zur Einleitung von Teilungsverhand- lungen wie auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsent- wurfes ;

auch für den Fall, dass keiner der Erben diese Mitwirkung anbegehrt ;

jedoch nicht im Sinn einer Gültigkeitsbedingung für den Teilungsvertrag oder die Losbildung und -verteilung. Art. 609, 611 und 634 ZGB. Erb s c h a f t s i n v e n t a r im Sinne des Art. 553 ZGB ist die Aufzeichnung des vom Erblasser hinter- las sen e n Ver m ö gen s. Eine w e i t e r eIn v e n t a r- auf nah m e, z. B. zur Feststellung des später vorhandenen Vermögens im Hinblick auf die Erbteilung, darf den Erben ni c h t aufgedrängt werden. Vorbehalten bleiben steuer- rechtliche Massnahmen. Die Erben des am 16. Februar 1929 verstorbenen Bäckers und Wirtes Gottfried Lanz in Wilchingen, die zunächst dessen Geschäft gemeinsam weiterbetrieben hatten, kamen im Herbst 1935 überein, die Erbschaft auf Grund des schon im Jahre 1929 aufgenommenen amtlichen Erbschaftsin- ventars unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Veränderungen zu teilen. Als sie die Waisenbehörde von Wilchingen um Zustellung der Erbschaftssteuerrechnung ersuchten, erklärte diese Behörde, die Teilung habe unter ihrer Mitwirkung stattzufinden und es müsse ein neues Inventar aufgenommen werden. Die Erben Lanz haben diese Schlussnahme bei den kan- tonalen Oberbehörden ohne Erfolg angefochten. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde wegen unzulässi- , ger Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rech- AB 62 II -1936

tes (Art. 87 Z . 1 00) beantragen sie beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonaJ.en Entscheides und die An- weisung an dIe Waisenbehörde, ihnen die private Durch- führung der Teilung freizugeben und von einer nochmaligen Inventur abzusehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Art. 609 Abs. 2 ZGB gibt den Kantonen die Befug- nis, eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung einer Erb- schaft ausser dem in Abs. 1 ebenda vorgesehenen Fall noch für weitere Fä.lIe vorzuschreiben. Diese Mitwirkung braucht sich nicht auf die Vertretung eines oder mehrerer Erben zu beschränken, sondern es kann der Behörde die Befugnis zur Einleitung von Teilnngsverbandlungen und auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsentwnrfes über- tragen werden (BGE 51 TI 494). Dagegen dürfen solche Vorschriften das im eidgenössischen ZGB verankerte Recht der Erben nicht beeinträchtigen, die Teilung selbständig durchzuführen durch Abschluss des Teilungsvertrages oder durch Aufstellung und Entgegennahme der Lose (Art. 634 in Verbindung mit Art. 6ll ZGB). Es ist daher unzulässig, die Verbindlichkeit eines von allen Erben angenommenen nnd unterzeichneten Teilungsvertrages von der Mitwirkung nnd Genehmigung durch die Teilungsbehörde abhängig zu machen (BGE 60 II 18 fl'.). Daraus ergibt sich, dass den Erben nicht verwehrt werden kann, ohne Anwesenheit eines Beamten zu verhandefu und den Vertrag abzuschlies- sen. Mit Unrecht folgern aber die Beschwerdeführer weiter, die amtliche Mitwirkung könne überhaupt nur für den (natnrgemäss in erster Linie in Betracht kommen- den) Fall vorgeschrieben werden, dass sie mindestens von einem Erben anbegehrt wird. Der mit dem Gebot einer amtlichen Einmischung zu verfolgende Zweck besteht darin, die ordnungsmässige Durchführung der Teilung zu erleichtern. Diesem Zweck vermag in besonderer Weise ein Einschreiten der Behörde von Amtes wegen zu dienen, weshalb auch dahingehende Vorschriften dem Bundes- recht nicht widersprechen, sofern eben die amtliche Mit-

'wirkung nicht zur Voraussetzung der Verbindlichkeit des Teilungsvertrages oder der Losbildung und -verteilung gemacht wird. Auch wo, wie hier, die Erben zunächst der Mitwirkung der Behörde entraten zu können glauben, ist es sehr wohl möglich, dass der eine oder andere von ihnen daraus Nutzen ziehen kann und wird. Solange die Teilung nicht tatsächlich durchgeführt ist, lässt sich daher das nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen angeordnete Ein- schreiten der Behörde nicht als zwecklos bezeichnen. Inso- fern ist die Beschwerde unbegründet. 2. - Für die Anordnung einer neuen Inventur des Erb- schaftsvermögens durch die Behörde fehlt es dagegen an einer bundesrechtlichen Grundlage. Die Bestimmung von Art. 553 Abs. 3 ZGB, wonach das kantonale Recht die Aufnahme eines Inventars noch für weitere als die bun- desrechtlich in Abs. I ebenda vorgesehenen Fälle vor- schreiben kann, betrifft nur die Aufzeichnung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, wie denn die Art. 551-559 ZGB die zur Sicherung des Erbganges zu trefl'enden Massnahmen ordnen. Jener Bestimmung ist hier durch das in seiner Richtigkeit nicht angefochtene Inventar des Jahres 1929 genügt worden. Die Aufnahme eines neuen Inventars aber, das der Feststellung des heutigen Vermögensbestandes zu dienen hätte, lässt sich nicht auf Art. 553 ZGB stützen. Ob die Erben im Hinblick auf die Teilung eine neue Bestandesaufnahme für notwendig er- achten und wie sie sie allenfalls vornehmen wollen, steht in ihrem Belieben. Das eidgenössische Recht schreibt in dieser Hinsicht nichts vor, und es lässt auch kantonale Bestimmungen nicht zu, die -abgesehen von steuerrecht- lichen Inventarmassnahmen, die hier nicht in Frage stehen -den Erben die Aufnahme eines Teilungsinventars aufdrängen. Dem'TUlCh erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Schlagwörter

inheritance partitionofficial participationinventoryheirsestate administrationcantonal lawestate agreement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether cantonal law may require official participation in an estate partition even without a request by any heir.

Extrahierter Entscheid

Yes, cantonal law may prescribe official participation to facilitate orderly partition, including initiation of negotiations and preparation of a draft agreement, even ex officio.

Extrahierte Begründung

Article 609(2) ZGB allows cantons to extend official participation beyond the case in paragraph 1; this is permissible so long as it does not make the validity of the partition agreement or lot division depend on the authority's presence or approval.

Kernrechtsfrage

Whether the authority could compel a new inventory of the estate for partition purposes.

Extrahierter Entscheid

No, a new inventory of the current estate assets could not be imposed on the heirs on this basis.

Extrahierte Begründung

Article 553 ZGB concerns the recording of the property left by the deceased, not a later inventory to determine the then-current assets for partition. Such a further inventory is left to the heirs' discretion, subject only to tax-law measures.

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