BGE 62 II 129
BGE 62 II 129Bge16.02.1929Originalquelle öffnen →
jedoch nicht im Sinn einer Gültigkeitsbedingung für den Teilungsvertrag oder die Losbildung und -verteilung. Art. 609, 611 und 634 ZGB. Erb s c h a f t s i n v e n t a r im Sinne des Art. 553 ZGB ist die Aufzeichnung des vom Erblasser hinter- las sen e n Ver m ö gen s. Eine w e i t e r eIn v e n t a r- auf nah m e, z. B. zur Feststellung des später vorhandenen Vermögens im Hinblick auf die Erbteilung, darf den Erben ni c h t aufgedrängt werden. Vorbehalten bleiben steuer- rechtliche Massnahmen. Die Erben des am 16. Februar 1929 verstorbenen Bäckers und Wirtes Gottfried Lanz in Wilchingen, die zunächst dessen Geschäft gemeinsam weiterbetrieben hatten, kamen im Herbst 1935 überein, die Erbschaft auf Grund des schon im Jahre 1929 aufgenommenen amtlichen Erbschaftsin- ventars unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Veränderungen zu teilen. Als sie die Waisenbehörde von Wilchingen um Zustellung der Erbschaftssteuerrechnung ersuchten, erklärte diese Behörde, die Teilung habe unter ihrer Mitwirkung stattzufinden und es müsse ein neues Inventar aufgenommen werden. Die Erben Lanz haben diese Schlussnahme bei den kan- tonalen Oberbehörden ohne Erfolg angefochten. Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde wegen unzulässi- , ger Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rech- AB 62 II -1936 9
130 Erbrecht. No 33. tes (Art. 87 Z~. 1 00) beantragen sie beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonaJ.en Entscheides und die An- weisung an dIe Waisenbehörde, ihnen die private Durch- führung der Teilung freizugeben und von einer nochmaligen Inventur abzusehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Für die Anordnung einer neuen Inventur des Erb- schaftsvermögens durch die Behörde fehlt es dagegen an einer bundesrechtlichen Grundlage. Die Bestimmung von Art. 553 Abs. 3 ZGB, wonach das kantonale Recht die Aufnahme eines Inventars noch für weitere als die bun- desrechtlich in Abs. I ebenda vorgesehenen Fälle vor- schreiben kann, betrifft nur die Aufzeichnung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, wie denn die Art. 551-559 ZGB die zur Sicherung des Erbganges zu trefl'enden Massnahmen ordnen. Jener Bestimmung ist hier durch das· in seiner Richtigkeit nicht angefochtene Inventar des Jahres 1929 genügt worden. Die Aufnahme eines neuen Inventars aber, das der Feststellung des heutigen Vermögensbestandes zu dienen hätte, lässt sich nicht auf Art. 553 ZGB stützen. Ob die Erben im Hinblick auf die Teilung eine neue Bestandesaufnahme für notwendig er- achten und wie sie sie allenfalls vornehmen wollen, steht in ihrem Belieben. Das eidgenössische Recht schreibt in dieser Hinsicht nichts vor, und es lässt auch kantonale Bestimmungen nicht zu, die -abgesehen von steuerrecht- lichen Inventarmassnahmen, die hier nicht in Frage stehen -den Erben die Aufnahme eines Teilungsinventars aufdrängen. Dem'TUlCh erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
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