BGE 62 II 108
BGE 62 II 108Bge29.11.1921Originalquelle öffnen →
lOS Obligationenrecht. No 29. 29. Äus~g aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Februar 1936 i. S. Bickel & Oie gegen Schüreh.
HO Obligationen recht. No 29. nicht ganz unmissverständlich ist ; die massgebenden Tat- sachen waren dort auf jeden Fall aus den .Akten ersichtlich. Vgl. auch W:mss, Berufung, 163 Ziff. IV, spezielllit. d. Die Nichtigkeit der Abtretung soll sich nun nach den deutschen Devisenvorschriften daraus ergeben, dass Stern und Ungerer deutsche Staatsangehörige seien und in Deutschland ihren Wohnsitz gehabt haben, dass das Ge- schäft in Deutschland abgeschlossen und die devisenamt- liche Genehmigung dafür nicht erteilt worden sei ; die Nich- tigkeit des Mäklervertrages wird unter Berufung auf die erwähnte bundesrätliche Verordnung damit begründet, dass die Geschäftstätigkeit Sterns und Ungerers in der Schweiz über acht Tage gedauert und dass eine fremden- polizeiliche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Von diesen Tatsachen steht aber, jedenfalls mit Ausnahme der Staats- zugehörigkeit und des Wohnsitzes Sterns und Ungerers, in den Akten nichts ; die Behauptungen sind vollständig neu und können daher nicht gehört werden, womit die Nichtigkeitseinreden ohne weiteres erledigt sind. 2. -Die Nichtigkeitseinreden wären zudem materiell unbegründet. a) Der Mäklervertrag untersteht unzweifelhaft dem schweizerischen Recht. Damach beurteilt sich aber auch die Gültigkeit der Abtretung des Mäklerlohnanspruches, selbst . wenn die Abtretung in Deutschland erfolgt sein sollte, nach schweizerischem und nicht nach deutschem Recht; denn für die Gültigkeit der Abtretung ist das Recht massgebend, das für die abgetretene Forderung gilt (s. BGE 61 II 245 und dort angeführte Entschei- dungen). Das deutsche Devisenrecht wäre somit schon aus diesem Grunde nicht anwendbar. Abgesehen hievon hat das Bundesgericht bereits wiederholt erklärt, dass die deutschen devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung unvereinbar sind und vom schweizerischen Richter infolgedessen auch da nicht zur Anwendung gebracht werden können, wo das RechtBverhältnis an sich vom deutschen Recht ObligationemeeJit. N0 29. 111 beherrscht ist (BGE 60 II 310 und 61 II 246 Erw. 3 ; der zweite Fall betraf wie der vorliegende die Gültigkeit einer Abtretung). , b) Der Mäklervertrag soll, wenn überhaupt abgeschlos- sen, deswegen ungültig sein, weil Stern und Ungerer nach der Verordnung des Bundesrates vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz mangels einer fremdenpolizeilichen'Bewilli- gung nicht hätten ausüben dürfen. Damit wird Wider- rechtlichkeit des Vertrages im Sinne des Art. 20 OR geltend gemacht. Widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ver- trag auch dann, wenn nicht die im Vertrag versprochene Handlung verboten ist, sondern der Abschluss eines Ver- trages mit solchem Inhalt (vgl. VON TUJlR8. 221). Immer aber muss das Verbot, was sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, uni des Vertrags i n hai t e s willen aufgestellt sein. Richtet es sich nur gegen die subjektive Beteiligung des einen· oder beider Kontrahenten, indem . dieselbe z. B. nicht ohne Konzession oder polizeiliche Bewilligung erlaubt ist, so wird das Geschäft von Art. 20 nicht berührt (vgL OSERjScHöNENBERGEB, Art. 20 N. 20 und 21). Um einen solchen Fall handelt es sich aber gerade hier. Der Mäklervertrag war seinem Inhalte nach unbestrittenermassen zulässig; verbotswidrig war höch- stens, dass die beiden ausländischen Mäkler auf Schweizer- gebiet eine solche Tätigkeit ohne Bewilligung der Fremden- polizei ausübten. Damit ist gesagt, dass eine Widerrecht- lichkeit, derzufolge das Geschäft nichtig gewesen wäre, keinesfalls vorlag. Ob die Geschäftstätigkeit SternS und Ungerers tatsächlich gegen die angeführte bundesrätliche Verordnung verstossen bat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
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