Art. 156 ZGB; Kinderzuteilung nach Scheidung: Steht das Kindesinteresse nicht eindeutig für eine bestimmte Zuteilung, so darf bei der Entscheidung auch das Verschulden der Ehegatten an der Scheidung berücksichtigt werden; bei annähernd gleicher Eignung ist dem weniger schuldigen Elternteil der Vorzug zu geben. Art. 154 ZGB; güterrechtliche Auseinandersetzung: Vermögenswerte, die der Ehemann der Ehefrau während der Ehe als Entgelt für ihre Mitarbeit im Gewerbe zuwendet, bleiben Bestandteil des ehelichen Vermögens und sind als vorzeitig verteilter Vorschlagsanteil bei ihrer Quote anzurechnen. Ein Anspruch gegenüber der eidgenössischen Versicherungskasse stellt keine Vermögensmasse, sondern eine Anwartschaft dar; deren Verlust kann nur nach Art. 151 ZGB entschädigt werden und nur zugunsten des schuldlosen Ehegatten.
In
b) der Kläger sei zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von je 70 Fr. monatlich für jedes Kind bis zu deren vollen- detem 20. Altersjahre zu verpflichten, c) der Kläger habe der Beklagten als Vorschlagsanteil 3809 Fr. 85 Cts., eventuell 345 Fr. 35 Cts. herauszuzahlen, d) eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurück- zuweisen zwecks Beweisergänzung bezüglich der Kinder- zuteilung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Fnmilienrecht,. N0 4. gen Kläger führen (vgl. BGE 38 II 37 Erw. 4). Diese Rück- sicht muss unter den vorliegenden Umständen stärker ins Gewicht fallen :als diejenige auf den Vorteil, der für die Geschwister in einer gemeinsamen Erziehung in der näm- lichen Haushaltung liegen könnte. Im Punkte der Kinder- zuteilung ist daher das angefochtene Urteil zu bestätigen. 2. -Mit Bezug auf die Teilung des ehelichen Vermögens ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass bei dessen Ermittlung hinzugerechnet werden muss ein heute auf 3464 Fr. 50 Cts. zu bewertender Betrag, den der Kläger im Laufe der Ehe der Beklagten für ihre Mithilfe in den Reben gegeben hat; streitig ist jedoch, ob die letztere sich diesen Betrag auf ihren Vorschlagsdrittel anrechnen zu lassen habe. Beide Vorinstanzen haben die Frage mit Recht bejaht. Sondergut ist durch diese Zuwendung nicht entstanden, denn die Beträge sind der Beklagten vom Ehe- mann nicht als solches zugewendet, noch durch Ehever- trag zu solchem gemacht worden (Art. 190 ZGB). Ebenso- wenig handelt es sich um einen Erwerb aus selbständiger Arbeit der Ehefrau (Art. 191 Ziff. 3), vielmehr, wie die Vor- instanz ausführt, um einen vorzeitig zur Verteilung ge- brachten Vorschlagsanteil, der nach wie vor Bestandteil des ehelichen Vermögens geblieben und daher bei dessen Auflösung mitzuberücksichtigen ist. Die Berechnungsweise der Beklagten, bei der Ermittlung des ehelichen Vermögens diesen Vorempfang mitzuzählen, auf der andern Seite sich ihn aber nicht als solchen amechnen zu lassen, würde auf eine Verfälschung des gesetzlichen Vorschlagsteilungsver- hältnisses zu ungunsten des Ehemannes hinauslaufen. 3. -Die vom Kläger als Postangestelltem bei der Ver- sicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Ange- stellten und Arbeiter einbezahlten Prämien im Betrage von 3190 Fr. 60 Cts. stellen allerdings einen positiven Fak- tor in der ökonomischen Lage des Klägers dar, bilden jedoch keinen Bestandteil des klägerischen Vermögens. Im Gegen- satz zum Anspruch aus Versicherungsvertrag (Art. 77 VVG) ist der Kassenanspruch der Verfügung des Anspruchs- I ,!
berechtigten entzogen (Art. 8 Abs. 2 BG über die Ve1'8i- cherungskasse vom 30. September 1919); ebenso der Zwangsvollstreckung, und zwar nicht etwa nur im Sinne einer beschränkten Pfandbarkeit unter dem Gesichts- punkte der Unentbehrlichkeit gemäss Art. 93 SchKG, son,. dern absolut (Art. 8 Abs. 11. c.), woraus hervorgeht, dass diesen Ansprüchen der Charakter von Vermögensposten abgeht. Von einem Rückkaufswerte, über den der Kassen- versicherte wie bei. einer privaten Versicherung verfügen könnte, kann daJIer nicht gesprochen werden. Die der Summe der einbezahlten Beträge entsprechende Abgangs- entschädigung gemäss Art. 8 der Statuten der Versiche- rungskasse kann nicht als solcher betrachtet werden ; denn da sie nur im Falle des Ausscheidens des Versicherten aus dem Bundesdienst, also des Verlustes der Stellung fällig wird, deren freiwillige Preisgabe dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, stellt sie ein bedingtes, rein hypo- thetisches Aktivum dar, für dessen Bewertung in einem gegebenen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr fällt der Anspruch an die Versicherungskasse unter den Begriff der A n w a. r t s c h a f t (interet pecu- niaire eventuel,diritti aspettativi) im Sinne des Art. 151 ZGB, die der Ehefrau des BundesaIigestellten teils unmit- telbar (Witwenrente, Art. 31 ff. der Statuten), teils mittel- bar via bezugsberechtigten Ehemann (Inva.liden-, Alters- rente, Art. 24 ff., Abfindung, Art. 40 f., Unterstützung, Art. 42 f.) zusteht. Die Berücksichtigung des Verlustes von Anwartschaften bei der Scheidung erfolgt aber nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d. 'ho der Auf teilung des ehelichen Vermögens (Art. IM,ZGB), sondern unabhängig davon durch E nt s c h ä d i gun g gemäss Art. 151 Abs. L Eine solche steht jedoch nur dem s Cl h u 1 d los e n Ehegatten zu, d.h. demjenigen, gegen den kein' auf Schuld beruhender Scheidungsgrund vorliegt (BGE 60 TI 392), was für die wegen Ehebruches geschiedene Beklagte nicht zutrifft. Dieses Erfordernis der Schuld- losigkeit kann selbstVerständlich nicht dadurch umgangen
Familiemooht. No 5. werden, dass der als Anwartschaft zu qualifizierende Ver- 8icherungskassenpruch als Teil des ehelichen Vermögens behandelt und der vom Verschulden unbeeinflussten Vor- 8chlagsteilung unterworfen wird. Ohne Berücksichtigung der Kassenbeiträge (Fr. 3190.nO) beträgt das eheliche Vermögen Fr. 26,739.-, der Vorschlag somit Fr. 8239.- und der der Beklagten davon zukommende Dritteil Fr. 2746.35, auf den sie mit ihrem Vorempfang bereits Fr. 718.15 zuviel erhalten und daher nichts mehr zu fordern hat. Demnack e:rkennt das B'Undeagef'ic1l1. : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 1935 bestätigt. 5. AU3Zug a.us dem Urteil eier II. Zirilabteilung vom 2G. Mitz 1936 i. S. Xrummenacher gegen Biirgerliol1es FÜl'Sorgeamt 3a.selstacit. Verw nntenunterstützungapflicht, Art. 328f ZGB. Kein Unterstützungsa.nspruch desjenigen, der sich selbst zu erhaJ.ten in der Lage ist, dies aber böswillig nicht tun will. Kein Rückgriffsrecht der Armenbehörde für missbräuch- lich geleistete Unterstützungen, d. h. solche, 'die die Behörde ausrichtet, ohne vom unterstützungspflichtigen Verwandten beantragte Zwangsma.ssnahmen gegen den Böswilligen ange- ordnet zu haben. A. -Das bürgerliche Fürsorgeamt der Stadt Basel klagte gegen Dr. Krummenacher auf Ersatz der von ihm vom 1. Januar bis 23. August 1935 an dessen Bruder als Unterstützungen ausgerichteten Fr. 791.-und Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung weiterer Unterstützungs- beiträge bis zu Fr. 185.-monatlich. Der in günstigen Verhältnissen lebende Beklagte beantragte Abweisung der Klage, event. Reduktion der verlangten Beträge, mit der Begründung, sein Bruder sei arbeitsscheu, er könnte wohl für sich und seine Frau sorgen, wenn er den guten Wüten Familienrecht. No ö.
'hätte; eine Unterstützungspflicht bestehe nur zugunsten des Bruders, nicht auch seiner Ehefrau. Während der Regierungsrat die Klage im vollen Umfange gutgeheissen hatte, stellte das Appellationsgericht die bisherigen Auf- wendungen auf Fr. 740.-fest und reduzierte im Hinblick auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Klagepa:rtei gegen Steiger (EGE 61 II S. 297), wonach der Beklagte nur seinen Bruder, nicht auch dessen Ehefrau zu unter- stützen hat, die künftigen Leistungen auf Fr. 120.,.-pro Monat. B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie- gende Berufung des Beklagten mit dem Antrag auf Ab- weisung der Klage, event. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise dafür, dass sein Bruder seine Arbeitslosigkeit jeweilen absichtlich herbei- führe, um sich vom Beklagten erhalten zu lassen. Solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich ; eine Notlage sei nicht gegeben, wenn eine Person sich selbst erhalten könnte, es aber böswillig nicht wolle. -In seiner Antwort führt das Fürsorgeamt aus, der Unterstützte scheine sich allerdings nicht durch besonderen Arbeitseifer auszuzeichnen. Dass er seine SteIlen jeweilen böswillig aufgegeben habe, treffe aber nicht zu. Im übrigen hange die Unterstützungspflicht nicht davon ab, dass der Bedürftige seine Notlage nicht selbst verschuldet habe. Das B'Undesge:richt ziekt in Erwägung: Der in BGE 39 II 683 ausgesprochene Grundsatz, dass eigenes Verschulden des Bedürftigen an seiner Bedürftig- keit den Unterstützungsanspruch nach Art. 328 f. ZGB nicht ausschliesst, bedarf einer Präzisierung unter dem Gesichtspunkt der Art dieses Verschuldens. Wer wirklich Not leidet und trotz gutem Willen nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten, muss unterstützt werden, auch wenn er durch eigenes Verschulden in die Notlage geraten ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn emer, der bei gutem Willen sich selbst zu erhalten in der Lage ist, dies