60 Strafrecht.
14. OrteUdes Xassationshofes vom SO Kirz 1936
i. S. Loretan gegen Wallis, Oeffentliches Amt.
Akt e n w i d r i g ist eine tatbeständliche Feststellung dann,
wenn sie einen andern als den gegebenen Akt e n in hai t
annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der Bestand der Akten
als solcher durch das kantonale Gericht. nicht verkannt worden
und steht nur deren W ü r d i gun g in Frage, so ist das
Bundesgericht (der Kassationshof) an die kantonalen Fest
stellungen gebunden, und zwar auch dann, wenn diese Würdi
gung als offensichtlich unrichtig (und damit als willkürlich)
geriigt wird.
Am 8. Mai 1935 wurde in der Gemeinde Leukerbad in
der Sennerei Milchkontrolle vorgenommen. Die von Jakob
Loretan gelieferte Milch erzeigte bei der Probe einen
Wasserzusatz
von 64,2. %. Loretan verlangte keine Ober-
expertise, sondern anerkannte das Ergebnis, aber er be-
hauptete, an der Sache unschuldig zu sein. Sein 14 jähri-
ger Stiefsohn habe auf dem Gang in die Sennerei aus Un-
achtsamkeit die Milch verschüttet und dann, um es zu
Hause nicht eingestehen zu müssen, am nächsten Brunnen
mit Wasser wieder aufgefüllt. Das Kantonsgericht Wallis
hat diese Erklärung als Ausflucht taxiert; es hat in
Loretan selber den Täter gesehen und aus gewissen Um-
ständen darauf schliessen zu können geglaubt, dass er die
Milchpantscherei seit langem
betrieben habe. Es hat ihn
wegen vorsätzlicher Milchfälschung gestützt auf Art. 37
LMG
zu einer Busse von 400 Fr. verurteilt und Publikation
des Urteils angeordnet.
Hiegegen
hat Loretan rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde
gemäss
Art. 268 ff.BStrP eingereicht. Darin rügt er aller-
hand Verstösse gegen das. Verfahren und die ganze Beweis-
führung, welche das Kantonsgericht sowohl die Täterschaft
des Beschwerdeführers als auch bereits früher vorgekom-
mene, andauernde MilchIalschung annehmen liess. Er
sieht in seiner Verurteilung eine Verletzung des Art. 37
LMG,
der nur den vorsätzlichen oder fahrlässigen Täter
zu strafen erlaube, nicht einen, der gar nicht Täter sei.
OrgllJlisation der Bundesrechtspflege. No 14.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Wer von den verschiedenen für die Milchfälschung in
Betracht fallenden Personen der Täter sei, ist Beweisfrage.
Ihre Lösung entzieht sich der Nachprüfung des Kassa-
tionshofes, denn gemäss Art. 275 BStrP sind die tatsäch-
lichen Feststellungen der kantonalen Behörden für den
Kassationshof verbindlich, ausser wenn sie mit den Akten
in Widerspruch stehen. Solcher Widerspruch ist in An-
lehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes als
Berufungsinstanz
zu Art. 81 OG dann zu bejahen, wenn ein
bestimmtes
Aktenstück (Beweismittel, Geständnis oder
sonstige Parteierklärung) der tatsächlichen Feststellung
widerspricht. Die Beurteilung des
Beweiswerteseiner
Urkunde oder eines andern Beweismittels, die Nichtbe-
rücksichtigung des einen wegen Zuerkennung grössern
Beweiswertes
an ein entgegenstehendes anderes Beweis-
mittel, kurz die ganze Tätigkeit der Wahrheitsbeurteilung
fallt nicht unter die Rüge der Aktenwidrigkeit. Um diese
zu rechtfertigen, muss ein Bestandteil der Akten gar nicht
oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z. B.
nicht mit dem richtigen Text, die Zeugenaussage nicht im
genauen Wortlaut, in die Beweiswürdigung einbezogen
worden sein
und muss die Berücksichtigung des Vorhan-
denseins oder des tatsächlichen Inhaltes dieses Akten-
stückes eine wesentliche Feststellung des kantonalen Ent-
scheides als blanken Irrtum erweisen (vgl. Z Schw R 1935
296 a). Aktenwidrig
ist eine Feststellung also nur, wenn
sie einen andern. als den gegebenen Akt e n b e s t an d
annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der Akteninhalt
nicht verkannt worden, so bleibt (abgesehen von einer
Verletzung eidgenössischer Beweisregeln)
für eine Kritik
der Tatbestandsfeststellung nur Raum unter dem Ge-
sichtspunkt einer unrichtigen W ü r d i gun g, die zu
überprüfen eben dem Kassationshof versagt ist. Dabei
kann es keinen Unterschied ausmachen, ob eine Fest-
stellung einfach als unrichtig oder als offensichtlich un-
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richtig und da!ß,it als willkürlich bezeichnet werde ; kann
doch der willkür nicht nachgegangen werden, ohne dass
die
Beweiswfudigung selbst vorgenommen wird. Weil
Aktenwidrigkeit
im bezeichneten Sinne und willkürliche
Beweiswürdigung (Wahrheitsbeurteilung) sich
dem Be-
griffe
nach unterscheiden, so kann die letztere nicht als
Aktenwidrigkeit im weitern Sinne J) verstanden und auf
diesem Wege der überprüfung des Kassationshofes unter-
stellt werden. Eine andere Meinung hat, entgegen STÄMPF-
LI, BStrP Art. 275 N 4, der Kassationshof in den dort an-
geführten Entscheidungen nicht ausgesprochen. Wohl hat
die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in wie-
derholten
Entscheiden (z. B. 51
,
280; ferner in Sachen
Brot vom 12. November 1926, in Sachen Theytaz vom
3. März 1928, in Sachen Bachtold vom 10. April 1930) in
der Aktenwidrigkeit, die der Kassationshof schon während
der Geltung des früheren Gesetzes seiner Prüfung unter-
stellte, die willkürliche Beweiswürdigung eingeschlossen
gesehen ; das ging jedoch
über die Absichten des Kassa-
tionshofes hinaus.
Im angefochtenen Urteil sind Aktenwidrigkeiten nicht
zu finden, es sind auch keine gerügt worden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten
Expropria.tionsrecht.
D. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
Vgl. Nr. 3. -Voir n° 3.
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