BGE 62 I 266
BGE 62 I 266Bge03.02.1927Originalquelle öffnen →
266 Expropriationsrecht. bien faire supporter aux parliculiers. Peu importe a cet egard qu'en fait, lesdites autorites usent ou n'usent pas de cette faculw. Par ces motits, le Tribunal tederal prononce : Le recours est rejeM. C· EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 54. Auszug aus dem OrteU vom ao. NO'lember 1936 i. S. Fischli gegen Sohweizerische Bundesbahnen. Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Voraus· setzungen für die Zulassung nachträglicher Forderungseingaben im Sinne von Art. 41 lit. c dieses Gesetzes. Nach Art. 41lit. c des Bundesgesetzes über die Enteig- nung vom 20. Juni 1930 (EntG) können Entschädigungs- forderungen « auch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden: ... c) wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt». Unter Hinweis auf diese Bestimmung richtete Traugott Fischli als Eigen- tümer der Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 in St. Gallen am 6. April 1936 eine « nachträgliche Forderungseingabe » an den Präsidenten der für den VI. Kreis bestellten Schätzungskommission. Zur Begründung wurde geltend gemacht: Von der genannten . Liegenschaft hätten die Bundesbahnen vor ungefähr dreissig Jahren einen Teil Expropriationsrecht. N0 54. 267 für die Vergrösserung des Bahnhofs St. Gallen enteignet, wobei die Frage der nachteiligen Wirkungen, welche der Bahnbetrieb für das Restgrundstück hatte, « erledigt» worden sei. Als aber in den Jahren 1927/28 für die betreffende Strecke der elektrische Betrieb eingeführt wurde, hätten die vom Bahnhof ausgehenden Erschütte- rungen wegen der schwereren Maschinen und der grösseren Fahrgeschwindigkeiten erheblich zugenommen, wodurch das Haus des Gesuchstellers in früher nicht vorausseh- barem Masse gefährdet werde. Hiefür verlange er von den Bundesbahnen eine nachträgliche Entschädigung. Der Präsident der Schätzungskommission des VI. Kreises antwortete dem Gesuchsteller am 8. April 1936, dass das Enteignungsverfahren vor Schätzungskommission nur auf Begehren des Enteigners und nicht auch auf Antrag eines Grundbesitzers eingeleitet werden könne. « Der von Ihnen angeführte Art. 41 lit. c setzt ein durch- geführtes Verfahren voraus; Sie werden sich daher zuerst an die Bundesbahnen wenden müssen,». Gegen diese Verfügung reichte Traugott Fischli am 7. Mai 1936 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er berief sich auf Art. 18 der bundesgerichtlichen Verordnung für die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 22. Mai 1931 (VOSchKomm), wornach über die Zulässig- keit nachträglicher Forderungseingeben im Sinne von Art. 41 EntG der Kommissionspräsident entscheidet und dessen Entscheid innert dreissig Tagen an das Bundes- gericht weitergezogen werden kann. Der Beschwerde- antrag lautete, « die eidgenössische Schätzungskommission sei anzuweisen, das Schätzungsverfahren durchzuführen». Da die Schädigungen, die die Liegenschaft Rosenberg- strasse 45 infolge des elektrischen Bahnbetriebes erleide, durch die vor dreissig Jahren ausgerichtete Minderwert- entschädigung nicht gedeckt seien, müsse dem Rekurrenten der Weg des Art. 41 lit. c EntG offen stehen. Der Präsident der Schätzungskommission führte in seiner Beschwerdeantwort aus: Dafür dass grundsätzlich
268 Expropriationsrecht. auch der Enteignete ein Verfahren nach Art. 41 lit. c EntG einzuleiten berechtigt sei, könne man allerdings auf Art. 66 lit. b dieses Gesetzes verweisen: « Die Schätzungs- kommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen: ... b) auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten oder eines Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung finden». Doch blieben dabei für die Behandlung des Falles Fischli immer noch eine Reihe Schwierigkeiten bestehen. Art. 41 lit. c lasse nachträgliche Entschädi- gungsforderungen nur zu, soweit der später eingetretene Schaden die Folge der von anfang an geplanten Betriebs- weise sei. An diesem Erfordernis fehle es hier ; bei der frühern Enteignung, die nach den Angaben des Rekur- renten 1906 stattgefunden haben müsse, sei vom elektri- schen Betrieb noch keine Rede gewesen. Auch sei die Tragweite der Übergangsbestimmung von Art. 122 Abs. 2 EntG in Bezug auf den Fall des Rekurrenten nicht ganz klar, zumal diese Bestimmung die Anwendbarkeit des Art. 41 1. c. aufdie nach dem frühern Recht erledigten Enteignungen nur vorschreibe, wo sich die Rückwirkung als möglich erweise. Die rekursbeklagten Schweizerischen Bundesbahnen erhoben die Einrede, dass das Recht des Rekurrenten zu nachträglicher Forderungseingabe verwirkt sei, weil er die in Art. 41 Abs. 2 EntG vorgesehene dreissigtägige Frist seit Kenntnis von der Schädigung nicht gewahrt habe. Eventuell werde das Vorhandensein der materiellen Voraussetzungen von Art. 41 lit. c bestritten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache an den Präsidenten der Schätzungskommission zurückwies, damit er noch über die von den SBB erhobene Einrede der Verwirkung entscheide; werde diese Einrede endgültig abgewiesen, allenfalls durch Urteil des Bundesgerichts (Art. 18 Abs. 2 VOSchKomm.), so werde für die materielle Behandlung der Sache das Einigungsverfahren zu eröffnen sein. Expropriationsrecht. N° 54. 269 Aus den E r w ä gun gen des bundesgerichtlichen Urteils: « 1. -Wie das Bundesgericht in ständiger Praxis schon unter der Herrschaft des eidgenössischen Expro- priationsgesetzes von 1850 entschieden hat, gehören Ersatzforderungen, die ein Privater gegen ein mit der Enteignungsbefugnis nach Bundesrecht ausgestattetes Unternehmen wegen schädigender Eingriffe' in das Pri- vateigentum oder andere dingliche Rechte erhebt, zu den Ansprüchen aus Enteignung und fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteignungs- behörden (Schätzungskommission und Bundesgericht), wenn der Eingriff eine nicht oder nicht leicht vermeidbare Folge aus dem bestimmungsgemässen Bau und Betrieb des Werkes ist (BGE 49 I S. 386/7 mit Zitaten). Durch das neue Enteignungsgesetz von 1930 ist an diesem Grund- satz nichts geändert worden (vgl. BGE 62 I S. 12). Das Gesetz hat nur den Vorbehalt zugUllSten der zivilrichter- lichen Zuständigkeit, den schon die bisherige Praxis für Streitigkeiten über den Bestand des zu enteignenden Rechtes selbst machte (BGE 22 S. 379 ff. ; 46 I S. 278/9), in Art. 69 ausdrücklich festgelegt und neu umschrieben. Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die vom Rekurrenten behaupteten Erschütterungen, wenn sie tatsächlich bestehen, eine notwendige oder doch nicht leicht vermeidbare Folge des konzessionierten Bahn- betriebes sind. Auch stützt sich die Entschädigungs- forderung auf einen angeblichen Eingriff in das Privat- eigentum des Rekurrenten, nämlich in den Anspruch auf Unterlassung, der ihm nach privatem Nachbarrecht gegenüber Störungen der fraglichen Art zustehen würde (vgl. BGE 40 I S. 450 ff. ; 62 I S. II ff. ; Art. 5 EntG). Damit erscheint die geltend gemachte Ersatzforderung als enteignungsrechtlich, und die Zuständigkeit des Zivil- richters scheidet unter dem einzigen Vorbehalt von Art. 69 EntG aus. 2. -Dass die Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 bereits
270 Expropriationsreeht. vor dreissig Jahren teilweise enteignet worden sein soll, wobei die nachteiligen Auswirkungen des Bahnbetriebes auf das Restgrnndstück durch eine Minderwertentschä- digung ausgeglichen wurden, stand nach der Praxis des Bundesgerichtes zum alten Expropriationsgesetz der nach- herigen Einleitung eines ergänzenden Schätzungsverfahrens durch den Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger nicht entgegen, wenn ihnen der Bahnbetrieb in der Folge weitere, seinerzeit nicht zu erwartende Schädigungen in ihrem Privateigentum verursachte (BGE 25 II S. 738/9 ; 27 I S. 178/9; 34 I S. 694/5; Beschluss des Bundes- gerichts vom 24. Januar 1922, womit der Urteilsantrag des Instruktionsrichters in der Expropriationssache Burri zum Urteil erhoben wurde). Umsomehr muss dieselbe Möglichkeit heute gegeben sein, wo das neue Enteignungs- gesetz im Gegensatz zum frühern sich über die Frage der nachträglichen Forderungseingaben nicht mehr aus- schweigt, sondern in Art. 41 lit. c eine Vorschrift enthält die solche Fälle ohne weiteres deckt, und Art. 66 lit. b zudem ausdrücklich vorsieht, dass das Verfahren vor Schätzungskommission auch auf Verlangen des Enteigneten zu eröffnen ist für Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren erledigt wurden (vgl. BGE 62 I S. 12). Warum Art. 41 lit. c nur Schädigungen im Auge haben soll, welche die von Anfang an geplante Betriebsweise mit Rich bringt, nicht aber nachteilige Auswirkungen aus verändertem Betrieb, wie etwa der Einführung der elektrischen Traktion, ist nicht ersichtlich (die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf für das neue Enteignungsgesetz nennt bei der Besprechung des Art. 37 lit. c, heute Art. 41 lit. c, als Beispiel gerade die Schädigungen, die entstehen, wenn der Betrieb nach- träglich anders gestaltet wird, als bei der Planauflage vorausgesehen werden konnte; s. Bundesblatt 1926 11 S. 49/50). Ebensowenig ist für die Übergangszeit etwas Abweichendes aus Art. 122 des Gesetzes abzuleiten.» VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BANKEN UND SPARKASSEN BANQUES ET CAISSES D'EPARGNE 271 55. Arret du ler avril 1936 dans la causa SooieU Generale pour 1 'Industrie electrique contre Commission federale des Banques. Loi tederale sur les banques et les Oaisses d'epargne (art. 1). SocieM financiere a caractere bancaire (et non industriel ou com- mercial), faisant appel au public pour obtenir des depöts da fonds. Notion du «caractere industriel •. (consid. 2). Notion du «caractere bancaire» (consid. 3). Notion de l'appel /i;u publie pour obtenir des depöts da fonds (consid. 4). A. -Par acte notarie du 3 fevrier 1927 a ete fondee a Geneve la « Banque Generale pour l'Industrie electrique I). Selon l'art. 3 de ses statuts, cette socieM a pour but de proceder ou de participer, en Suisse et a l'etranger, a toutes operations financieres et industrielles, mobilieres ou immo- bilieres et plus specialement acelIes se rapportant a l'etude, la realisation, l'exploitation, la transformation d'entreprises industrielles ou oommerciales exen;ant leur activite dans le domaine de l'electrioite et de ses applica- tions. La Sooiet6 ne fait pas appel a des depots du public. AS 62 I -1936 18
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