Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 StG; Umsatzabgabe bei Hingabe von Fundingtiteln zur Einlösung von Coupons. Die entgeltliche Eigentumsübertragung an Wertpapieren setzt keine Geldleistung als Gegenentgelt voraus; Entgelt kann auch in einer geldwerten Gegenleistung bestehen, namentlich in der Überlassung des Obligationenkapitals während der Zinsperiode. Die Hingabe von Fundingobligationen an Zahlungsstatt oder im Rahmen einer Vertragsänderung erfüllt daher den Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 StG. Die Couponabgabe auf den Obligationencoupons schliesst die Umsatzabgabe auf den Fundingtiteln nicht aus, sofern beide gesetzlichen Steuertatbestände verwirklicht sind (consid. 1-2).
Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege. macht und die Voraussetzungen dafür als erfüllt befunden werden. (Art. a Abs. 1 und 3 VO vom 7. Dezember 192)) über das militäclsche Kontrollwesen). Sie wird denn auch erst wirksam auf den Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung des Anspruchs beim eidg. Militärdepartement eingegangen ist (Abs. 5 1. c.). Wenn demnach in Art. 2, lit. 2 MStG Landjäger und Polizeiangestellte von der Militärsteuer ent- hoben sind unter Hinweis auf Art. 2 litt. c der MO von 1874, nun Art. 13, Ziff. 4 der MO von 1907, so bedeutet dies die Steuerbefreiung für diejenigen Angehörigen der Polizeikorps, für die die kantonale oder kommunale Ver- waltung die Befreiung nach Art. 13 Ziff. 4 in Anspruch nimmt und zugestanden erhält. Darauf, ob es im einzelnen Falle sachlich richtig war, um Befreiung einzukommen oder nicht, kann es nicht an- kommen, sondern nur darauf, ob die Befreiung tatsächlich angeordnet wurde, der Wehrmann infolgedessen vom Militärdienst, der ihm sonst obgelegen hätte, enthoben war unter Voraussetzungen, die Steuerfreiheit bedingen. Es kann besonders nicht nachträglich eine Besteuerung angeordnet werden, wenn es sich herausstellt, dass die Verwaltung sich geirrt hat, als sie die Dienstbefreiung unter Berufung auf Art. 13 MO erwirkte. So wenn sie findet, es wäre im Hinblick auf die Abgrenzung, die der Bundesrat in Art. 2 der Verordnung vom 29. März 1913 betr. die Dienstbefreiung gemäss Art. 13 und 14 der MO vorgenommen hat, richtiger gewesen, eine Dispensation zu verlangen statt der Dienstbefreiung bei Bediensteten die, wie die baselstädtischen Polizeimänner während des Probe- jahres in einem angestelltenähnlichen Dienstverhältnis stehen (. 2, Abs. ;) lmd 5, Abs. 4 des baselstädtischen Beamtengesetzes) . ... . .. Bundesrechtliche Abgaben. No 51.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. eines ö:ffentlichen Angebotes an einen grossern Personen- kreis im Sinne on Art. 30, Abs. 1 StG. B. -Im Jahre 1936 wurde bei einer Kontrolle der Registerführung festgestellt, dass auf den jugoslawischen Fundingobligationen, deren Umtausch gegen Coupons der Bankverein vermittelt hatte, eine Umsatzabgabe nicht entrichtet worden war. Der :Bankverein wurde durch Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Juli 1936 verhalten, die Umsatzabgabe zu entrichten. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Einsprache gegen diese Besteuerung am 26. September 1936 abge- wiesen. Hiegegen richtet der :Bankverein eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und von der Erhebung einer Umsatz- abgabe auf den Fundingobligationen der 3 erwähnten Anleihen abzusehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
des Schuldners keinen Wert mehr darstellt und entkräftet oder zerstört wird (VSA' 2337). Die Gegenleistung des Gläubigers für die Zinszahlung liegt anderswo, nämlich darin, dass das Kapital der Obligation dem Schuldner während der Dauer der Zinsperiode überlassen war. Die Fundingobligationen werden den Anleihensgläubi- gern statt des Zinses gegeben, Entweder hat man es mit einer Hingabe an Zahlungsstatt, also einem blossen Surrogat der Zinszahlung, zu tun, oder aber mit einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, wodurch für drei Jahre der Inhalt der Zinsforderung abgeändert wird. Dagegen kann nach der ganzen Sachlage nicht von einem Kaufvertrag die Rede sein, bei dem der Gläubiger den Kaufpreis, das Entgelt, für die Titel durch Verrechnung mit der Zinsforderung leisten würde. :Bei der Annahme einer Leistung an Zahlungsstatt oder einer Vertragsände- rung im angegebenen Sinn, ist die Hingabe der Funding- titel lediglich eine besondere Form, in der der Schuldner seine Zinszahlungspflicht erfüllt und den Coupon einlöst. Die Gegenleistung des Gläubigers liegt hier, sowenig wie bei der normalen Zinszahlung, in der Preisgabe der Zins- forderung oder der Aushändigung des Coupons, sondern in der Überlassung des Kapitals während der Zinsperiode. Auch bei dieser rechtlichen Betrachtung ist aber die Übertragung der Fundingbonds nicht unentgeltlich. Wenn Art. 33 für die Umsatzabgabe verlangt, dass das Rechts- geschäft gegen Entgelt stattfinde, so ist der Gegensatz ohne Entgelt, unentgeltlich , und das Requisit der Entgeltlichkeit fehlt daher nur bei einer Eigentumsüber- tragung an Wertpapieren, die den Charakter einer Libera- lität hat (VSA 6 197). Das Entgelt besteht im vorliegenden Fall freilich nicht in einem Geldbetrag, sondern, wie erwähnt, in einer anderweitigen Leistung, der Überlassung des geliehenen Kapitals jeweilen während der Zinsperiode. Doch hat Art. 34, der bestimmt, dass der Abgabesatz vom Entgelt zu berechnen ist, nicht die Bedeutung, dass nur eine Gegenleistung in Geld als Entgelt in Betracht komme.
260 Verwaltungs. und DisziplillaITechtspflege. Ist der Entgelt picht in Geld ausgedrückt, so ist der Geld- wert der LeistUng zu schätzen (AMSTUTZ und Wyss: Kommentar zumStG,Art. 34II, und die dort zitiertenEnt- scheide). Im allgemeinen vlird der Wert der Gegenleistung demjenigen des übertragenen Titels entsprechen. 2. -Nach diesen Ausführungen ist hier der Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 33 I gegeben, auch was das Erfordernis der Entgeltlichkeit des Geschäftes anlangt. Dass eine der Ausnahmen von Art. 33 III vorliege, wird nicht geltend gemacht. Die eidgenössische Steuerver- waltung hat seinerzeit im Einverständnis mit der Rekur- rentin das Vorliegen einer Emission der Fundingbonds in der Schweiz (wodurch die Emissionsabgabe nach Art. 30 begründet gewesen wäre) verneint und das Bundesgericht hat keine Veranlassung, heute einen abweichenden Stand- punkt einzunehmen, nachdem tatsächlich die Emissions- abgabe auf den Titeln nicht erhoben worden ist. Nach der gesetzlichen Ordnung ist daher die Abgabe geschuldet. Die Gründe, die der Rekurs hiegegen anführt, sind nicht geeignet, eine andere Lösung zu rechtfertigen. Massgebend für die Abgabepflicht ist der klare Rechtssatz. Gegen eine Anwendung des unzweideutigen Rechtssatzes kann man nicht die ratio oder die Tendenzen des Gesetzes anrufen, zumal nicht in einer Materie, wie derjenigen der Verkehrssteuern, in der auf formale Vorgänge abgestellt wird. Es genügt, in dieser Beziehung auf die die eidge- nössische Stempelabgaben betreffenden Bemerkungen zu verweisen, die das Bundesgericht in BGE 61 I 289 gemacht hat. Auch die Couponabgabe auf den Coupons der Anlei- hensobligationen schliesst die Umsatzabgabe auf den Fun- dingsbonds nicht aus, sobald die gesetzlichen Vorausset- zungen beider Abgaben vorliegen. Richtig ist gewiss, dass die steuerliche Erfassung einer Transaktion, die dem Gläu- biger als Zinssurrogat tatsächlich aufgenötigt wird und für ihn ein erhebliches Opfer bedeutet, nicht befriedigt. Doch ist immerhin zu beachten, dass die Umsatz/tbg/tbe f " ! Registersachell. No 52. 261 des Art. 33 dem Betrage nach eine sehr bescheidene Abgabe ist (Art. 34), die für den Gläubiger kaum eine fühlbare Belastung darstellt ... Demnach e1'kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, n. REGISTERSACHEN REGISTRES 52. Arrit de la Ire SeetioD einle du 16 septembre 1936 dans la causa lIellwig et eensorts contre Societe fenere du Grand. lIotel da la. Pah S. Ä. Les autorites preposees au registre du commerce ne doivent refuser d'inscrire que les faits qui sont manifestement et indubitablement contraires aux dispositions legales. -Art. 4' du reglement sur le registre du commerce. A. -La SocieM en commandite par actions F. Echenard Cie s'est oonstituee a Lausanne en juillet 1927, avec Fran90is Eohenard comme associe indefiniment respon- sable. Echenard est decede en aont 1935; neanmoins, la disso- lution de la SocieM n'a pas ete oommuniquee au registre du commerce. L'assemblee generale du J8 janvier 1936 a decid6 de transformer la SocieM en oommandite par aotions F. Eche- nard Cie en une socieM anonyme : la Societ6 fermiere du Grand Hötel de la Paix S. A. I). Cette transformation a et6 inscrite sur le registre du commerce le 5 fevrier 1936 et publiee dans la Feuille officielle suisse du commerce le 10 ferner 1936 et dans la Feuille des avis officiels du Canton de Vaud le 3 mars 1936. B. -Par reoours du 15 fevrier 1936, Fernand Hellwig,