BGE 62 I 257
BGE 62 I 257Bge15.02.1936Originalquelle öffnen →
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
macht und die Voraussetzungen dafür als erfüllt befunden
werden. (Art. 80 Abs. 1 und 3 VO vom 7. Dezember 192))
über das militäclsche Kontrollwesen). Sie wird denn auch
erst wirksam auf den Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung
des
Anspruchs beim eidg. Militärdepartement eingegangen
ist (Abs. 5 1. c.). Wenn demnach in Art. 2, lit. 2 MStG
Landjäger und Polizeiangestellte von der Militärsteuer ent-
hoben sind unter Hinweis auf Art. 2 litt. c der MO von
1874, nun Art. 13, Ziff. 4 der MO von 1907, so bedeutet
dies die Steuerbefreiung für diejenigen Angehörigen der
Polizeikorps, für die die kantonale oder kommunale Ver-
waltung die Befreiung nach Art. 13 Ziff. 4 in Anspruch
nimmt und zugestanden erhält.
Darauf, ob es im einzelnen Falle sachlich richtig war,
um Befreiung einzukommen oder nicht, kann es nicht an-
kommen, sondern nur darauf, ob die Befreiung tatsächlich
angeordnet wurde, der Wehrmann infolgedessen vom
Militärdienst, der ihm sonst obgelegen hätte, enthoben
war unter Voraussetzungen, die Steuerfreiheit bedingen.
Es kann besonders nicht nachträglich eine Besteuerung
angeordnet werden, wenn es sich herausstellt, dass die
Verwaltung sich geirrt hat, als sie die Dienstbefreiung
unter Berufung auf Art. 13 MO erwirkte. So wenn sie
findet, es
wäre im Hinblick auf die Abgrenzung, die der
Bundesrat in Art. 2 der Verordnung vom 29. März 1913
betr. die Dienstbefreiung gemäss Art. 13 und 14 der MO
vorgenommen hat, richtiger gewesen, eine Dispensation
zu verlangen statt der Dienstbefreiung bei Bediensteten die,
wie die baselstädtischen Polizeimänner
während des Probe-
jahres in einem angestelltenähnlichen Dienstverhältnis
stehen (.§ 2, Abs. ;) lmd § 5, Abs. 4 des baselstädtischen
Beamtengesetzes) . ... . ..
Bundesrechtliche Abgaben. No 51.
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51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1936 i. S.
Schweizerischer Bankverein gegen eidg. Steu8rverwaltUDg.
U m a, z s t e m p e 1. -1. Die Hingabe von Fundingtiteln zur
Emlsung verfallener oder fällig werdender Coupons von
Anleihensobligationen ist eine entgeltliche Eigentumsübertra-
gung an Wertpapieren im Sinne von Art. 33, Abs. 1 StG.
2. Die Couponabgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen
schliesst die Umsatzabgabe auf den Fundingtiteln nicht aus. .
3. I?as l, Ist I.n d~r Überlassung des Obligationenkapitals zu er-
blicken, mcht m der Rückgabe der Coupons an den Obligatio-
nenschuldner.
4. Art. ntglt; die Gegenleistung des Empfängers der Funding-
tl, Abs. I SG. hat .nicht die Bedeutung, dass als Entgelt
nur eme Gegehlelstung m Geld in Betracht komme.
A. -Das Königreich Jugoslawien und die jugoslawi-
sche Staatshypothekenbank, die der vertraglichen Zins-
pflicht für die 7 % internationale Stabilisierungs-Gold-
anleihe von 1931 und für die' 7 % Pfandbriefanleihen
von 1924 und 1927 nicht zu genügen vermochten, haben
im Jahre 1933 den Gläubigern, welche sich nicht mit der
Einlösung der Coupons in Belgrad und zum Dinarnennwert
begnügten, den Umtausch der in den Jahren 1932 bis
1935, bezw. 1933 bis 1936, verfallenen oder fällig werden-
den Coupons gegen Fundingobligationen in französischer
Währung offeriert.
Der Schweizerische Bankverein hat diese Offerte in der
Schweiz in der Weise bekanntgegeben, dass er Zirkulare
an die Personen versandte, welche Partialen der Anleihen
von 1924, 1927 oder 1931 bei ihm deponiert oder Coupons
von Obligationen dieser Anleihen bei ihm zur Einlöslll1g
eingereicht hatten. -Für die in den schweizerischen Ver-
kehr gebrachten Fundingobligationen hat der Bankverein
im Jahre 1934, anlässlich der Kotierung, die Couponab:
gabe entrichtet. Eine Emissionsabgabe wurde, gestützt
auf eine Auskunft der eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 7. März 1934, nicht bezahlt; es wurde angenommen,
die Eekanntgabe der Offerte der ausländischen Anleihens-
schuldner durch den Bankverein habe nicht den Charakter
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258 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. eines ö:ffentlichen Angebotes an einen grossern Personen- kreis im Sinne ~on Art. 30, Abs. 1 StG. B. -Im Jahre 1936 wurde bei einer Kontrolle der Registerführung festgestellt, dass auf den jugoslawischen Fundingobligationen, deren Umtausch gegen Coupons der Bankverein vermittelt hatte, eine Umsatzabgabe nicht entrichtet worden war. Der :Bankverein wurde durch Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Juli 1936 verhalten, die Umsatzabgabe zu entrichten. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Einsprache gegen diese Besteuerung am 26. September 1936 abge- wiesen. Hiegegen richtet der :Bankverein eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und von der Erhebung einer Umsatz- abgabe auf den Fundingobligationen der 3 erwähnten Anleihen abzusehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
260 Verwaltungs. und DisziplillaITechtspflege. Ist der Entgelt picht in Geld ausgedrückt, so ist der Geld- wert der LeistUng zu schätzen (AMSTUTZ und Wyss: Kommentar zumStG,Art. 34II, und die dort zitiertenEnt- scheide). Im allgemeinen vlird der Wert der Gegenleistung demjenigen des übertragenen Titels entsprechen. 2. -Nach diesen Ausführungen ist hier der Tatbestand der Umsatzabgabe nach Art. 33 I gegeben, auch was das Erfordernis der Entgeltlichkeit des Geschäftes anlangt. Dass eine der Ausnahmen von Art. 33 III vorliege, wird nicht geltend gemacht. Die eidgenössische Steuerver- waltung hat seinerzeit im Einverständnis mit der Rekur- rentin das Vorliegen einer Emission der Fundingbonds in der Schweiz (wodurch die Emissionsabgabe nach Art. 30 begründet gewesen wäre) verneint und das Bundesgericht hat keine Veranlassung, heute einen abweichenden Stand- punkt einzunehmen, nachdem tatsächlich die Emissions- abgabe auf den Titeln nicht erhoben worden ist. Nach der gesetzlichen Ordnung ist daher die Abgabe geschuldet. Die Gründe, die der Rekurs hiegegen anführt, sind nicht geeignet, eine andere Lösung zu rechtfertigen. Massgebend für die Abgabepflicht ist der klare Rechtssatz. Gegen eine Anwendung des unzweideutigen Rechtssatzes kann man nicht die ratio oder die Tendenzen des Gesetzes anrufen, zumal nicht in einer Materie, wie derjenigen der Verkehrssteuern, in der auf formale Vorgänge abgestellt wird. Es genügt, in dieser Beziehung auf die die eidge- nössische Stempelabgaben betreffenden Bemerkungen zu verweisen, die das Bundesgericht in BGE 61 I 289 gemacht hat. Auch die Couponabgabe auf den Coupons der Anlei- hensobligationen schliesst die Umsatzabgabe auf den Fun- dingsbonds nicht aus, sobald die gesetzlichen Vorausset- zungen beider Abgaben vorliegen. Richtig ist gewiss, dass die steuerliche Erfassung einer Transaktion, die dem Gläu- biger als Zinssurrogat tatsächlich aufgenötigt wird und für ihn ein erhebliches Opfer bedeutet, nicht befriedigt. Doch ist immerhin zu beachten, dass die Umsatz/tbg/tbe f " ! Registersachell. No 52. 261 des Art. 33 dem Betrage nach eine sehr bescheidene Abgabe ist (Art. 34), die für den Gläubiger kaum eine fühlbare Belastung darstellt ... Demnach e1'kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, n. REGISTERSACHEN REGISTRES 52. Arrit de la Ire SeetioD einle du 16 septembre 1936 dans la causa lIellwig et eensorts contre Societe fe~ere du Grand. lIotel da la. Pah S. Ä. Les autorites preposees au registre du commerce ne doivent refuser d'inscrire que les faits qui sont manifestement et indubitablement contraires aux dispositions legales. -Art. 4' du reglement sur le registre du commerce. A. -La SocieM en commandite par actions F. Echenard & Cie s'est oonstituee a Lausanne en juillet 1927, avec Fran90is Eohenard comme associe indefiniment respon- sable. Echenard est decede en aont 1935; neanmoins, la disso- lution de la SocieM n'a pas ete oommuniquee au registre du commerce. L'assemblee generale du J8 janvier 1936 a decid6 de transformer la SocieM en oommandite par aotions F. Eche- nard & Cie en une socieM anonyme : la « Societ6 fermiere du Grand Hötel de la Paix S. A. I). Cette transformation a et6 inscrite sur le registre du commerce le 5 fevrier 1936 et publiee dans la « Feuille officielle suisse du commerce » le 10 ferner 1936 et dans la «Feuille des avis officiels du Canton de Vaud» le 3 mars 1936. B. -Par reoours du 15 fevrier 1936, Fernand Hellwig,
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