BGE 62 I 213
BGE 62 I 213Bge30.01.1935Originalquelle öffnen →
212 Staatsrecht. N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN- STEIN . Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs BG. IV S. 380; Blätter für handelsrechtliche EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff. ; Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz. Juristenzeitung Bd. 29 S. 66). Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs- begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon- kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs- erkenntnis verlangen könnte. In der W e c h sei - be tr e i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh- ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt ausser Betracht. Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel- betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand- habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte Gründe anführen. Die blosse Sistierung wird in der Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt, jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG zu treffen. Dass die durch die Sistierung geschaffene Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon- kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art. 166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 44. 213 gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver- fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen, um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 44. t1rteil vom 11. Dezember 1936 i. S. Bernheim gegen Simon und Fehbnann Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen, kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei- ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, wenn die Sache nicht als aussichtslos erscheint. A. -Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han- dels-und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März 1934 der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt. Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs- amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73 kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten. Das Konkursverfahren wurde am 5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner ganzen Forderung zu Verlust gekommen war. Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.-ge- klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am
214 Staatsrecht. 18. Juni 1936 apo Hiegegen appellierte Bernheim an das kantonale Appellationsgericht. Vor dem Aktenschluss durch das Zi'vil.gericht ersuchte er den Appellationsge- richtspräsidenten um ({ Kostenerlass für die zweite In- stanz». Der betreffenden Eingabe ist zu entnehmen, dass er wegen Mitellosigkeit sowohl von der aus § 229 basel- städtische ZPO sich ergebenden Pflicht jedes Appellanten, die ihm auferlegten erstinstanzlichen Kosten bis zum Aktenschluss zu hinterlegen, als auch von allfälligen Kosten des Appellationsverfahrens befreit zu werden wünschte. Der Appellationsgerichtspräsident wies das Gesuch am 29. September 1936 aus folgenden Erwägungen ab: Dass eine Konkursmasse nicht im Armenrecht prozes- sieren könne, sei bundesgerichtlich festgestellt (BGE 61 ur S. 172). Eine vorteilhaftere prozessuale Stellung als der Masse komme aber dem Kläger nicht zu. Er könne über- haupt nicht in eigenem Namen klagen, sopdern nur im Namen der Masse, als deren Beauftragter und Bevoll- mächtigter. Es sei Sache der Konkursgläubiger, die für die Durchführung des Konkurses und damit auch für die Ein- klagung der Forderungen nötigen Mittel zu liefern. Diese Rechtslage könne der Kläger nicht dadurch umgehen, dass er sich die Forderung zur Einklagung übertragen lasse und für den Prozess Kostenerlass begehre. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Bernheim, die Verfügung des Appellationsge- richtspräsidenten vom 29. September 1936 sei aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung bewirke, dass dem Rekur- renten wegen seiner Mittellosigkeit der grundsätzlich jedem Bürger zustehende Rechtsschutz versagt werde. Darin liege nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ein Ver- stoss gegen Art. 4 BV. G. -Der Appellationsgerichtspräsident und die Rekurs- beklagten Dr. Simon und Dr. Fehlmann beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Gleichheit vor dem Gesetz (Recht.'lverweigerung). No 44. 215 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 2. -Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Abtretung von Rechten der Masse an einen Kon- kursgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG keine zivil- rechtliche Zession bedeute, sondern dass dadurch nur dem Gläubiger die Befugnis übertragen werde, die betreffenden ~echte als Vertreter oder Beauftragter der Masse geltend zu machen (BGE 39 I S. 463/4; 49 IU S. 124; 51 III S. 34/5 ; 57 III S. 99 :ff.). Darnach hätte ein Armenrechts- gesuch des Abtretungsgläubigers für den Prozess um das abgetretene Recht als Gesuch der Konkursmasse zu gelten und wäre abzuweisen, da die Konkursmasse die unentgelt- liche Prozessführung nicht beanspruchen kann (BGE 61 111 S. 172 :ff.). Doch geht es nicht an, den Abtretungsgläubiger ausschliesslich und nach allen Richtungen bloss als Ver- treter und Beauftragten der Masse zu behandeln (vgl. BGE 57 UI S. 99 ff.). Von einem gewöhnlichen Prozess- führungsauftrag unterscheidet sich die Abtretung nach Art. 260 SchKG immerhin insofern, als der Gläubiger im Umfang seiner Konkursforderung und der Kosten ein Recht auf den Prozesserlös und infolgedessen ein unmittel- bares eigenes Interesse an der Entscheidung der Streitsache hat. Die Stellung, die ihm das Gesetz damit einräumt, rechtfertigt es, ihn als Träger eines selbständigen Anspru- ches auf staatlichen Rechtsschutz in der fraglichen Ange- legenheit zu betrachten und auf ihn den aus Art. 4 BV folgenden Grundsatz anzuwenden, dass die arme Zivil- partei für die Durchführung eines nicht aussichtslosen Prozesses auf ihr Verlangen von der vorgängigen Hinter- legung der Prozesskosten befreit werden muss (BGE 57 I S. 343 ff. ; 58 I S. 288 ff. ; 60 I S. 182 ff. ; 61 I S. 101 :ff. ; vgl. über die Stellung des Abtretungsgläubigers im beson- dern 'den nicht veröffentlichten BGE vom 27. September 1935 in Sachen Häfliger, Erw. 2). Dem stehen die Bestimmungen des SchKG über die
216 Staatsrecht. verfahrensrechtli~hen Obliegenheiten der Konkursgläubi- ger nicht entgegen. Art. 169 SchKG sieht nur eine Vor- schusspflicht des die KonkurseröfInung verlangenden Gläubigers für die Kosten bis zur ersten Gläubigerver- sammlung vor, und Art. 230 Abs. 2 SchKG, wornach beim Fehlen von Aktiven die Durchführung des Konkursver- fahrens von der Hinterlegung der Kosten durch einen Gläubiger abhängt, bezieht sich gleichfalls lediglich auf die Kosten des Konkurses selbst, nicht auf diejenigen eines Prozesses über ein nach Art. 260 SchKG abgetretenes Recht; dasselbe gilt von der Vorschrüt des Art. 231 Aba. 2 SchKG. Dagegen wird freilich durch die Befreiung des mittel- losen Abtretungsgläubigers von der Prozesskostensicher- heit sein Prozessrisiko, für dessen übernahme ein allfälliger ihm zukommender Prozesserlös als Entgelt erscheinen mag (BGE 43 III S. 165 mit Zitaten), erheblich herabgesetzt; neben den unvermeidlichen Aufwendungen an Mühe und Zeit besteht für ihn im wesentlichen nur noch die Gefahr, nach b e end e t e m Prozess mit Kosten belastet zu werden, zumal Art. 4 BV die Entscheidung hierüber ganz dem kantonalen Recht überlässt (BGE vom 15. Dezember 1934 in Sachen Masserey). Diese Besserstellung des mitel- losen Abtretungsgläubigers gegenüber dem vermöglichen muss jedoch in Kauf genommen werden, weil sie weniger stossend ist als die Rechtslage bei gegenteiliger Entschei- dung. Das Bundesgericht hat in Bd. 61 III S. 172 ff. die Bewilligung des Armenrechtes an eine Konkursmasse wesentlich deshalb für ausgeschlossen erklärt, weil nach Art. 260 SchKG stets die Möglichkeit bestehe, dass der Prozess durch die Gläubiger geführt werde. Wollte man andererseits die Auflage von Prozesskautionen an bedürf- tige Abtretungsgläubiger ohne weiteres, selbst für die Durchsetzung nicht aussichtsloser Anspruche zulassen, so würde da, wo einer Konkursmasse die Mittel für den Pro- zess fehlten und die Abtretung ausschliesslich an arme Gläubiger erfolgen konnte, der gerichtliche Schutz über- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). NO 44. 217 haupt versagen. Zudem würde die grundsätzliche Ver- weigerung des Armenrechtes an einen Abtretungsgläubiger den unbemittelten Konkursgläubiger von vornherein aus- serstande setzen, für seine Konkursforderung auf dem in Art. 260 SchKG vorgesehenen Wege Deckung zu erhalten. Diese Folgen wären mit Art. 4 BV unvereinbar. Im Hinblick auf die Begünstigung, die die Befreiung von der Prozesskostensicherheit für den Abtretungsgläubiger bedeutet, wird die Praxis immerhin in deren Gewährung streng sein dürfen. So wird die Verweigerung dieser Rechtswohltat in Betracht kommen, wenn die Abtretung an einen mittellosen Gläubiger unter Umständen vorgenom- men wurde, bei denen der Masse der Vorteil eines günstigen Prozessausgangs in gewissem Umfang gewahrt blieb, ohne dass sie das entsprechende Kostenrisiko zu tragen hatte, oder wenn der arme Abtretungsgläubiger auf einen Gewinn spekuliert. Im vorliegenden Fall hat man es mit keiner dieser Möglichkeiten zu tun. Da die Konkursforderung des Rekurrenten grösser ist als der gegen die Rekursbe- klagten erhobene Anspruch, wird die Masse auf keinen Fall mehr einen Anteil am Prozesserlös zu erwarten haben, und es erscheint daher eine Schiebung zur Kostenersparnis von ihrer Seite als ausgeschlossen. Der Rekurrent selber aber hat die Abtretung erwirkt, um hiedurch möglicherweise für seine anerkannten Provisionsforderungen gedeckt zu werden, nicht um auf einen Gewinn zu spekulieren wie derjenige, der erst nachträglich für billiges Geld Konkurs- forderungen kauft und sich gestützt darauf Anspruche nach Art. 260 SchKG abtreten lässt (vgl. BGE vom 27. September 1935 in Sachen Häfliger, Erw. 3 ff.). Offen bleiben kann, ob nicht bei Befreiung des bedürfti- gen Abtretungsgläubigers von der Prozesskaution dem Staat ein Vorzugsrecht auf den allfälligen Prozesserlös im Umfang der diesem Gläubiger auferlegten Kosten zuzu- billigen wäre.
218 Staatsrecht. Demna~h erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 29. September 1936 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Instanz zurückge- wiesen. H. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE Vgl. Nr. 45. -Voir n° 45. IH. KULTUSFREIHEIT LIBERTE DES CULTES Vgl. Nr. 45. -Voir n° 45. IV. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 45. Arrit clu 20 juin 19Se dans la cause GroBs contre Conseil cl'Etat du Canton cle Geneve.
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