BGE 62 I 209
BGE 62 I 209Bge05.10.1935Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
Valais et le Go~vernement vaudois n'est pas tenu d'accor-
der l'extradition demandee.
Il n'y ades IOrs pas lieu d'examiner les autres questions
soulevees par les parties.
Par ces motifs, la Chambre d'accusation
rejette les conclusions de l'Etat du Valais.
Vgl.
auch Nr. 40. -Voir aussi n° 40.
209
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
43. t1rteil vom 9. Oktober ,1936
i. S. Biberli & Sohn gegen lSanque Cantonale Vaudobe.
Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn der Konkursrichter das
Verfahren auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung auf
Verlangen des Gläubigers vorübergehend sistiert.
A. -Gestützt auf einen Zahlungsbefehl, der am 1.
August 1936 in der Wechselbetreibung Nr. 620 des
Betreibungsamtes
Horw (Luzern) zugestellt worden war,
verlangte die waadtländische Kantonalbank, Agentur
Vevey, am 14. August 1936 beim Amtsgerichtspräsidenten
von Luzern-Land die Konkurseröffnung fiber die Firma
Louis Häberli & Sohn in Horw. Mit Brief vom 18. August
1936 teilte der Gerichtspräsident der Schuldnerin mit,
dass er über das Konkursbegehren am 21. August entschei-
den werde.
Am 20. August 1936 schrieb die Firma Häberli &
Sohn an die Waadtländer Kantonalbank : « Wir bestätigen
unsere heutige telefonische Abmachung, in welcher wir
vereinbarten, dass wir bis zum 26. ds. für den vollen
Betrag aufkommen werden ; Sie haben sich einverstanden
erklärt, das Konkursbegehren zurückzuziehen}). Die
Kantonalbank ihrerseits richtete am 21. August folgendes
Schreiben an Häberli & Sohn: {( Faisant suite a notre
conversation t6Iephonique du 20 courant, nous vous
remettons inclus ... le compte de remboursement ... ;
AS 62 I -1936
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210 Staatsrecht. nous vous invi~ns a nous faire parvenir ce montant pour la date convenue, soit le 25 courant, a quel defaut nous requerrons de nouveau la faillite.» Schon am Tag vorher, am 20. August, hatte die Kantonalbank in einer Zuschrift an den Gerichtspräsidenten von Luzern-Land erklärt: « ••. nous vous prions de bien vouloir 8uspendre jusqu'a nouvel avis de notre part, notre demande de faillite contre MM. Haeberli et Fils ». Als die Schuldnerin trotz einer weitem Zuschrift der Kantonalbank vom 27. August 1936 nicht zahlte, schrieb die letztere am 31. August dem Gerichtspräsidenten von Luzern-Land: « '" n'ayant pu malgre le nouveau delai accorde obtenir le reglement de notre creance, nons venons a nouveau vous priel' de bien vouloir prononcer la faillite des prenommes. » Hierauf eröffnete der Gerichtspräsident -ohne eine weitere Anzeige an die Schuldnerin -am 1. September 1936 den Konkurs über sie. Nach Erwähnung des Kon- kursbegehrens vom 14. August führte der Präsident in seiner Verfügung aus: « In der Folge hat die Petentin den hierortigen Richter um vorläufige Sistierung des Verfahrens ersucht, jedoch mit Zuschrift vom 31. August mitgeteilt, dass die Betriebene innert der Frist nicht bezahlt habe, weshalb der Konkurs zu eröffnen sei; dem Begehren um Konkurseröffnung ist gemäss Art. 189 SchKG zu entsprechen, nachdem die Betriebene bis zum Entscheidsdatum weder einen Zahlungsausweis noch einen Rückzug des Begehrens beigebracht hat. » B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Häberli & Sohn, das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land sei auf- zuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV genannt, nämlich « Verletzung der Rechts- gleichheit zufolge Erlass eines Konkursdekrets durch den Konkursrichter, für welche Verfügung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind». a) Infolge der Vereinbarung, welche die Parteien am Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) N° 43. 211 20. August geschlossen hätten, habe die Rekurrentin annehmen dürfen, dass die Rekursbeklagte beim Amts- gerichtspräsidenten ihr Konkursbegehren zurückziehen werde. Der Antrag auf blosse Sistierung des Geschäftes, den die Kantonalbank statt dessen stellte, sei mit jener Vereinbarung unverträglich gewesen. Eine solche Haltung habe Treu und Glauben widersprochen und hätte keinen richterlichen Schutz finden dürfen. Als der Konkurs eröffnet wurde, sei in .Wirklichkeit kein Konkursbegehren mehr vorhanden gewesen, nachdem die Rekursbeklagte dessen Rückzug zugesagt habe. Die wesentliche Voraus- setzung der Konkurseröffnung habe daher gefehlt. b) Die von der Rekurrentin verlangte Sistierung des Verfahrens verstosse zudem gegen eidgenössisches Recht, da das SchKG nirgends eine solche Massnahme vorsehe ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 5. -Der Hauptstandpunkt der Rekurrentin kommt in den Ausführungen zum Ausdruck, in denen sie darzutun versucht, dass das Konkursbegehren der Rekursbeklagten vom 14. August in der Folge zurückgezogen worden sei. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. August ver- mochte für sich allein den Rückzug des Konkursbegehrens nicht zu bewirken. Es hätte dazu einer dahingehenden Erklärung der Rekursbeklagten gegenüber dem Amts- gerichtspräsidenten bedurft. Eine solche ist auf jeden Fall nicht ausdrücklich abgegeben worden. Es kann sich nur darum handeln, ob der Amtsgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Rekursbeklagten vom 20. August als Rückzug hätte behandeln müssen. In Literatur und Praxis wird für die 0 r den t I ich e Konkursbetreibung angenommen, dass es einem Rückzug des Konkursbegehrens gleichkomme, wenn der betreffende Gläubiger beim Konkursrichter vor dessen Erkenntnis eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens beantragt (JÄGER, Kommentar zu Art. 167 N. 1 und zu Art. 172
212 Staatsrecht. N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN- STEIN, Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV S. 380 ; Blätter für handelsrechtliche EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff. ; Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz. Juristenzeitung Bd. 29 S. 66). Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs- begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon- kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs- erkenntnis verlangen könnte. In der W e c h seI - be t re i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh- ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt ausser Betracht. Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel- betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand- habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte Gründe anführen. Die blosse Sistierung wird in der Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt, jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG zu treffen. Dass die durch die Sistierung geschaffene Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon- kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art. 166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 44. 213 gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver- fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechsel betreibung mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen, um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 44. tTrteU vom 11. Dezember 1936 i. S. :BerDheim gegen Simon und. Fehlmann Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen, kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei- ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, weun die Sache nicht als aussichtslos erscheint. A. -Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han- dels-und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März 1934 der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt. Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs- amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73 kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten. Das Konkursverfahren wurde am 5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner ganzen Forderung zu Verlust gekommen war. Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.-ge- klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am
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