BGE 62 I 186
BGE 62 I 186Bge17.08.1933Originalquelle öffnen →
]86 Strafrecht. C. STRAFRECHT DROIT PENAL I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS DE COMMERCE 38. Urteil des Kassationshofs vom 12. Oktober 1936 i. S. Bohrer gegen 13ezirksstatthalteramt Zürich. Art. 2 Abs. 2 lit. b Handelsreisendengesetz. Gesetz nicht anwend- bar auf Reisetätigkeit innerhalb der Gemeinde für i n derselben niedergelassene Geschäfte: es kommt nicht darauf an, wo der' Dienstherr des Reisenden, sondern wo der Ver k ä u f erd e r '\V are niedergelassen ist. Der in Genfwohnhafte Kassationskläger hat am 12. No- vember 1934 mit der Helvag A.-G. in Zürich einen Vertrag abgeschlossen, durch welchen ihm « als selbständigem Kaufmann» das alleinige Detailvertriebsrecht aller Er- zeugnisse der Fuller Brush Company und der Luhanartikel für die Schweiz übertragen wurde. Im Vertrag ist gesagt, dass der Kassationskläger die roten Reisekarten für die Reisenden, die er von der Helvag übernehme, zu bezahlen habe. Die Helvag liefert ihm die erwähnten Artikel und fakturiert sie zu bestimmten Preisen. Als die Reisenden Heer und Marti in Zürich die Fuller- und Luhanartikel vertrieben, ohne im Besitz einer roten Handelsreisendenkarte zu sein, wurde der Kassationskläger gebüsst und ausserdem zur Nachzahlung der Patenttaxen verhalten. Gegen das Urteil der Vorinstanz, welches diese Verfügung unter etwelcher Herabsetzung des Bussen- betrages bestätigt hat, richtet sich die vorliegende Kassa- 187 tionsbeschwerde, in welcher der Standpunkt eingenommen wird, dass die beiden Reisenden für die Firma Helvag und nicht für den Kassationskläger tätig gewesen seien. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach Art. 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden ist der Inhaber, Angestellte oder Ver- treter eines Fabrikations-oder Handelsgeschäftes, der Bestellungen auf Waren aufsucht, als Handelsreisender zu betrachten und zur Lösung einer Ausweiskarte ver- pflichtet. Eine solche Karte ist nicht nötig für das Auf- suchen von Bestellungen innerhalb des Gemeindebezirkes, in welchem das Geschäft niedergelassen ist (Art. 2 Abs. 2 lit. b). Wird die Reisetätigkeit durch Angestellte ausge- übt, so darf für die Frage, ob die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2lit. b zutrifft, nicht einfach auf den Wohn- ort des Dienstherrn des Reisenden abgestellt werden, son- dern es kommt darauf an, wo der Ver k ä u fe r seine Niederlassung hat. Wenn ein in Zürich niedergelassenes Geschäft in Genf durch einen Vertreter Bestellungen auf- nimmt, der seinerseits die Reisetätigkeit durch Angestellte ausüben lässt, dann kommt es auf die Niederlassung der Verkäuferin, also der Zürcher Firma an und nicht auf den Wohnort des Vertreters, trotzdem dieser der Prinzipal der Reisenden ist. Die andere Lösung würde dazu führen, dass an allen grössern Orten ein Vertreter bestellt würde, der den Vertrieb durch seine Angestellten ohne Lösung von Ausweiskarten besorgen könnte. Nach dem Gesagten kommt es also nicht darauf an, ob die Reisenden Heer und Marti Angestellte der Helvag oder des Kassationsklägers waren, sondern es frägt sich, wer als Verkäufer der vertriebenen Produkte zu betrachten ist. Stellt man auf den zwischen der Helvag A.-G. und dem Kassationskläger abgeschlossenen Vertrag ab, dann ist es der Kassationskläger. Der Vertrag überträgt dem letztem als selbständigem Kaufmann das Alleindetailvertriebsrecht der Fuller-und Luhanartikel und überlässt ihm zu diesem
188 Strafrecht.
Zweck die bes~hende Verkaufsorganisation. Der Kassa-
tionskläger muss die Produkte bei der Helvag A.-G. be-
stellen, welche
ie ins Lagerhaus Genf liefert, wo sie ins
Eigentum des Bestellers übergehen. Die Helvag A.-G.
verrechnet ihm den im Zeitpunkt der Bestellung gültigen
Detailverkaufspreis,
der 30 Tage nach Ausstellung der
Faktura zu zahlen ist, wobei aber dem Besteller ein Rabatt
von 67 % % und bei Erreichung eines bestimmten Jahres-
umsatzes ein nach dem Umfange desselben gestaffelter
Superrabatt gewährt wird.
Angesichts dieser
Abmachungen kann nicht zweifelhaft
sein, dass
der Kassationskläger die in Frage stehenden
Artikel von der Helvag käuflich übernehmen und sie auf
seine Rechnung an die Kunden weiter verkaufen soll.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er nach Art. 3
des
Vertrages verpflichtet ist, seine ganze Zeit und Arbeits-
kraft dem Vertrieb der Fuller-und Luhanartikel zu widmen
und dass er in der Ansetzung seiner Verkaufspreise nicht
frei ist; denn die Helvag A.-G. als Lieferantin der zu ver-
treibenden Waren hatte natürlich auch nach der Einräu-
mung des Verkaufsrechtes ein Interesse an einem möglichst
grossen
Umsatz und machte daher, trotzdem sie den Detail-
verkauf aufgab, für den Vertrieb bestimmte Vorschriften.
Demnach erkennt der Kas8ationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N° :19. 189
H. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
39. Ärrit da 1a Cour da cassation penale du 10 fevrier 1936
dans la cause Autobus Lausannois B.A.
contre Conseil d'Etat du canton du Valais .
La presence d'un signal reglementaire est une condition d'appli-
cation absalue pour les regles de circulation particulieres ou
locales (concernant les arteres fermees a la circulation, le sens
unique, la limitation du poids des vehicules, etc.), que les
cantons sont libres d'edicter en vertu de l'art. 3 al. 2 LA.
A. -Aux termes de l'art. 1 al. 3 de l'ordonnance
cantonale d'execution pour le canton du Valais (23 mai
1933), les competences que l'art. 3 de la loi federale du
15 mars 1932 sur la circulation des vehicules automobiles
et des cycles confere aux cantons (restrictions a la circu-
lation) sont confiees au Conseil d'Etat. Le 6 avril 1935,
le Conseil
d'Etat a eructe un amte dans lequel il a notam-
ment designe un certain nombre de routes secondaires,
sur lesquelles la circulation est interdite aux vehicules
automobiles d'un poids superieur a 7,0 tonnes et d'une
largeur plus grande que 2,lO metres. Sous N° 6 de cette
liste est designee la route de Viege a Stalden et St-Nicolas.
D'autre part, l'art. 23 de l'ordonnance cantonale d'execu-
tion du 23 mai 1933 (precitee) dispose que la repression
des
infractions aux prescriptions qu'elle contient aura
lieu d'apres les normes de l'art. 58 LA.
B. -La restriction de poids et de largeur mentionnee
dans l'arrete precite n'avait pas ete indiquee au public
par un signal ad hoc sur la route de Viege a Stalden, a la
date du 17 aout 1933. Ce jour-la, le chauffeur Peytrequin,
de l'entreprise Autobus Lausannois S. A., a parcouru
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