BGE 62 I 138
BGE 62 I 138Bge10.04.1935Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
attuale dei przzi, nella somma annua di fr. 3800 pari
al 2 % della cifra d'afIari annua di fr. 190.000 reputata
normale dai periti per un autocarro-negozio nel Ticino.
4. -. . ............ , ..... .
Il Tribunale federale pronuncia :
In quanto e ricevibile il ricorso e ammesso nel senso
dei considerandi.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
30. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juli 1936 i. S.
Josef Atzli Baugeschäft A..-G. gegen Solothurn und Baselstadt.
Steuerpflicht eines interkantonalen Baugeschäftes am Ort eines
ständigen Baubureaus. Grundsätze für die Behandlung der
« Mobilen Konti» bei der interkantonalen Steuerausscheidung
zwischen dem Hauptsitz und der geschäftlichen Niederlassung
eines Erwerbsunternelunens im allgemeinen und eines Bau-
geschäftes im besondern.
Bei der Steuereinschätzung der Aktiengesellschaft « J osef
Atzli Baugeschäft II wurde zwischen Solothurn als dem
Kanton des Hauptsitzes einerseits und Baselstadt als
Liegenschaftskanton und Sitz einer im Handelsregister
eingetragenen Zweigniederlassung (Baubureau) ander-
seits streitig :
a) ob die Pflichtige in Basel lediglich für ihren dortigen
Grundbesitz (Spekulationsbauten) oder auch für das
Baubureau (im Sinne einer geschäftlichen Niederlassung)
Steuern zu bezahlen habe ;
. c) wie im letztern Fall die Ausscheidung der « Mobilen
Konti » zwischen des beiden Kantonen vorzunehmen sei.
Den Erwägungen des hierüber ergangenen bundes-
gerichtlichen Urteils ist zu entnehmen:
Doppelbesteuertmg. ND 30.
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« 2. -Die Rekurrentin ist im Kanton Basel-Stadt
nicht nur deshalb steuerpflichtig, weil sie in Basel Grund-
eigentum besitzt, sondern auch deshalb, weil sie dort
eine Betriebsstätte hat. Eine solche begründet nicht nur
dann ein sekundäres Domizil, wenn sie die rechtlichen
Merkmale einer Zweigniederlassung aufweist, sondern
nach der neuern bundesgerichtlichen Praxis genügt, dass
ständige körperliche Einrichtungen vorhanden sind und
sich in denselben ein qualitativ und quantitativ wesent-
licher Teil des Geschäftsbetriebes vollzieht. (BGE 51 I
S. 401 ; 52 I S. 242/3; 54 I S. 417 fI.). Diese Voraus-
setzungen sind für den Betrieb der Rekurrentin in Basel
erfüllt. Das dort errichtete Baubureau ist nicht nur eine
körperliche, sondern auch ein ständige Einrichtung.
Das Erfordernis der Ständigkeit fehlt zwar, wie das
Bundesgericht wiederholt entschieden hat, jeweils dann,
wenn ein Baubureau nur für eine einzelne Baute erstellt
wird (BGE 41 I S. 441/2 ; i. S. Seeberger vom 28. Mai
1927 ; i.
S. Müller vom 8. Juni 1928 S. 9/10). Doch die
Rekurrentin hat ihr Basler Bureau nicht nur für eine
bestimmte Baute eröffnet, sondern zur Unterstützung
ihrer auf die Dauer angelegten spekulativen Bautätigkeit
in Basel und Umgebung... Da die auf diesem Bureau
geleistete Arbeit zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der
Rekurrentin gehört, muss sie auch als qualitativ
wesentlich bezeichnet werden (vgl. z. B. 40 I S. 74). Das
Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit aber ist von
der Praxis nur deshalb aufgestellt worden, um die Be-
steuerung von dem Umfang nach ganz nebensächlichen
gewerblichen Betätigungen und die daraus leicht sich
ergebende unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht
zu verhindern (vgl. BGE i. S. EW Wynau A.-G. vom
21. September 1928 S. 3). Als völlig nebensächlich kann
aber die vom Basler Baubureau ausgehende Tätigkeit
nicht bezeichnet werden.
4. -Im wesentlichen dreht sich der Streit uni die
140 Staatsrecht. Zuteilung der ;sog. mobilen Konti (Kassa, Posteheck, Werttitel, Bankguthaben und Buchforderungen). Der Kanton Basel-Stadt geht von der Auffassung aus, dass nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis diese Konti stets nach den lokalisierten Aktiven auf die einzelnen Betriebsstätten zu verteilen seien. Doch diese Auffassung ist unrichtig. Die Praxis hat vielmehr folgende Grundsätze aufgestellt : a) Besitzt ein Unternehmen in mehreren Kantonen Fa b r i k b e tri e b e, so werden die mobilen Konti auf diese Betriebe verteilt und zwar in der Regel nach den lokalisierten Vermögenswerten (vgl. BGE 52 I S. 250 und die nicht publizierten Entscheide i. S. Industrie- gesellschaft für Schappe vom 9. Juli 1920 S. 8; i. S. Gesellschaft für Bandfabrikation vom 21. Mai 1920, S. 23; i. S. Aluminiumindustriegesellschaft vom 30. Sep- tember 1921 S. 8). Immerhin hat sich das Bundesgericht vorbehalten, von diesem Verteilungsmodus dann abzu- gehen, wenn er zu einem Ergebnis führen sollte, das nicht im Einklang steht mit dem Grundsatz, « dass für die Zuweisung in erster Linie die nach der Eigenart und den besondern Betriebsverhältnissen des in Betracht kommenden Unternehmens zu bestimmende wirtschaft- liche Zugehörigkeit der betreffenden Vermögensposten entscheidend sein muss» (vgl. den nicht publizierten Entscheid i. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. Novem- ber 1922 S. 13 ff.). So wird z. B. jenem Fabrikort, an dem sich zugleich der Hauptsitz lnit der kaufmännischen Leitung befindet, ein grösserer Anteil an den mobilen Konti zugeschieden, als ihm bei einer Verteilung nach den lokalisierten Vermögenswerten zugekommen wäre, (vgl. z. B. BGE 45 I S. 374), wenn nicht schon in anderer Weise (z. B. durch Zuscheidung der Beteiligungen und Guthaben an Tochter-oder Hilfsgesellschaften) der Bedeu- tung des Hauptsitzes Rechnung getragen ist (BGE 52 I S. 251 ; 58 I S. 21 ff. ; nicht publizierter Entscheid i. S. Societe anonyme pour l'industrie de l' Aluminium vom 30. September 1921 S. 9). HI b) Eine Verteilung der mobilen Konti findet auch dann statt, wenn ein Unternehmen in einem Kanton die kau fm ä n n j s c heL e i tun g und in einem andern ein Fabrikationsgeschäft besitzt. In einem solchen Falle erfolgt aber die Zuscheidung nie nach lokalisierten Ver- mögenswerten, sondern stets nach freiem Ermessen (BGE 40 I S. 212 ; 45 I S. 188 ; nicht publizierter Entscheid i. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. November 1921 S. 16/17). c) Liegt keiner der unter Lit. a und b erwähnten Fälle vor, so sind in der Praxis die mobilen Konti durch- wegs nicht verteilt, sondern vollständig dem Hauptsitz zugeschieden worden. In dieser Weise ist das Bundes- gericht z. B. vorgegangen: aa) bei Dampf-oder Motorschiffahrtsunternehmungen mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen (vgl. BGE 41 I S. 436; nicht publizierter Entscheid i. S. Waser & Sohn vom 3. Juni 1932 S. 6/7), bb) bei Eisenbahnunternehmungen, die sich über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken (BGE 46 I S. 32/33), ce) bei Elektrizitätswerken, die ausserhalb des Sitz- kantons ein Stromverteilungsnetz zwecks Abgabe elektri- scher Energie besitzen (vgl. den nicht pubHzierten Ent- scheid i. S. Genossenschaft « Elektra Fraubrunnen » vom 31. Mai 1924 S. 14). dd) bei einem Detailhande]sgeschäft mit unselbständi- gen Verkaufsstellen in andern Kantonen (BGE 50 I S. 180). Im· vorliegenden Falle befinden sich weder ein Fabri- kationsbetrieb, noch die kaufmännische Leitung ausserhalb des Kantons des Hauptsitzes. Die Fabrikationstätigkeit der Rekurrentin (Zimmerei, Schreinerei, Glaserei usw.) spielt sich ausschliesslich im Kanton Solothurn ab. Ebenso geht hier die kaufmännische Leitung vor sich. Dem Baubureau in Basel kommt eine durchaus unselbständige Rolle zu. Es wird -wie der Kanton Basel-Stadt in der Replik nicht bestreitet -von einem Polier geführt, der zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt
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ist. \Vohl werden die zur Vertretung berecht.igten Personen
sich hin und wider auf den Bauplätzen im Kanton Basel-
Stadt und bei diesem Anlass auch auf dem Basler Bau-
bureau aufhaltn. Doch der Kant.on Basel-Stadt hat
nicht dargetan. dass sie von hier aus einen wesentlichen
Teil der Geschäftsleitung erledigen. Es muss daher
angenommen werden, dass die Geschäftsleitung (auch die
Vergebung von Arbeiten an andere Geschäftsleute) im
wesenHichen am Hauptsitz erfolgt, wo sich unbestrittener-
massen die Verwaltungs-und Bet.riebsbureaux befinden
und die verfügungsberechtigten Personen ihren persön-
lichen Wohnsitz haben.
Demnach müssen aber hier nach der genannten Praxis
des Bundesgerichts die mobilen Konti vollständig dem
Hauptsitz zugeteilt werden. Es mag allerdings offen
bleiben, ob nicht die Erwägungen, aus denen bei ausser-
kantonalen Fabrikationsbetrieben und bei ausserkanto-
naler kaufmännischer Leitung eine Verteilung dieser
Konti vorgenommen wurde, gelegentlich über das Gebiet
jener Betriebsarten hinaus zutreffen. Auf keinen Fall
'würde aber der vorliegende Tatbestand darunter fallen;
di.e besprochene Unselbständigkeit der Basler Nieder-
lassung schliesst eine Zuteilung von mobilen Betriebs-
mitteln an den Kanton Basel-St.adt von vornherein aus
(EGE 50 I S. 181/82).
Nicht recht klar ist, was der Kanton Basel-Sta?t besagen
will mit der Bemerkung: « \Venn der Kanton Solothurn
die mobilen Konti ganz für sich beansprucht, so müssten
ihm folgericht.ig auch die Gegenposten unter den Passiven,
wie Bankschulden, Akzeptschulden und Kreditoren, in
der Verteilungsrechnung angerechnet werden ». Nach der
bundesgerichtlichen Praxis darf ein Kanton mit Subjekt-
st.euer vom Gesamtreinvermögen eines auch über andere
Kantone sich erstreckenden Unternehmens jenen Anteil
besteuern, der dem Verhältnis der ihm zugehörigen
Aktiven zu den Gesamtaktiven ent.spricht. Bei Ermittlung
dieses Verhältnisses können also nur die Aktiven und
IH
nicht auch die Passiven in Betmcht fallen. Diese werden
dann. da der Verteilungsschhissel auf das Reinvermögen
angewendet wird, verhältni~miissig auf alle Aktiven
verlegt .')
IH. STAATSVERTRÄGE
TRAITEB INTERNATIONAUX
:H. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936
i. S. Roth & Oie gegen Golodetz.
Uenfel' Abkommen Zut' Vollstrcckung aUclliindischer Schiedspriichp
vom 26. SepternbC'r l!}27 : Vorbehalt des Ordre public; V01l-
str'cckbarkeit eines ("nglischen Schicd;;prnchs in der Schweiz
trutz fehlender schriftlicher l\Iotiviel'ung.
Die Firma L. Roth & Cle in Liestal hatte im September
1 H34 von :31. Golodetz in London eine Lieferung Zucker
gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten,
weshalb die Angelegenheit gemäss einer im Vertrag ent-
haltenen Schiedsgerichtsabrede dem Council of the Refined
Sugar Association in London als Schiedsrichter überwiesen
wurde. Am 10. April 1935 entschied diese Instanz, dass
die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den KJäger zu bezahlen
und ausserdem die Verfahrenskosten von ~ 12.12.0 zu
tragen habe.
Gestützt hierauf leitete Golodetz gegen die Firma
Roth & Cie Betreibung ein für den ihm zugesprochenen
Betrag nebst Zins und Kosten. Die Betriebene erhob
Rechtsvorsehlag, da ~ie keine schriftliche Begründung des
Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Recht,s-
öffnungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der
Refined Sugar Association, sowie einer Lortdoner Soli ci tor-
firma ein, dass nach englischer Übung Schiedsprüche nicht
begründet, würden. Der Gerichtspräsident von Liestal
gewährte die verlangte Rechtsöffnllng. Er steJlte fest, daEs
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