BGE 62 I 114
BGE 62 I 114Bge15.06.1936Originalquelle öffnen →
114 Verwaltung>'-und Disziplinarrt'chtspflegc. und Sinn es er;iauben, was hier nach dem Gesagten zutrifft. In gleicher Weise sind auch schon andere Bestimmungen der RevisionSvorlage berücksichtigt worden (vgl. BGE 60 II 320 Erw. 4 ; 61 II 193). 5. -Das Amt äussert noch die Befürchtung, es könnten sich künftig irgendwelche Träger des gleichen Namens, die zufällig in der gleichen Gesellschaft vereinigt sind, als « Söhne ») (Levy fils, Weber Söhne) im Handelsregister eintragen lassen. Die Befürchtung ist unbegründet. Die blosse Übereinstimmung in den Namen der Gesellschafter berechtigt noch nicht zu einer Firma dieser Art; vielmehr müssen, wie schon dargelegt worden ist, noch weitere Gründe und insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen unter den Gesellschaftern hinzukommen. So fordert auch die zitierte Bestimmung der Revisionsvorlage Verwandt- schaft (oder Schwägerschaft) und sieht die Beibehaltung der bisherigen Firma lediglich als Ausnahme vor, die bewilligt werden k a n n, aber nicht in jedem Fall bewilligt werden muss. Mit andern Worten : es bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Gesamtheit der Verhältnisse die Beibehaltung rechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Austritt des Kollektivgesellschafters Marx Nathan Levy ohne Änderung der bisherigen Gesellschaftsfirma « Levy fils » zur Eintra- gung im Handelsregister zugelassen. 27. Urteil der I. Zivllabteilung vom ~3. Juni 1936 i. S. Xinobau Aktiengesellschaft gegen Eidgenössilches Amt für da.s Ha.ndelsregister. Ha n deI s r e gis t e r, F i r m e n w a h I' h ei t, Art. 1, VO n.
116 Die Basler ij:andelskammer bejahte in ihrem Gutachten vom 16. März 1936 die Zulässigkeit der Firma Cinema Palenno A.-G~, weil eine Verwechslung mit der Betriebs- gesellschaft City Cinema A.-G. nicht eintreten könne. Für die Firmenwahrheit genüge es, wenn die mit der betreffen- den Branche vertrauten Leute sich auskennen. Für das weitere Publikum sei es durchaus gleichgültig, ob die Cinema Palenno A.-G. oder eine andere Firma den Kino betreibe. Der Vorort des schweizerischen Handels-und Industrie- vereins wandte sich seinerseits an die Zürcher, die Genfer und die \Vaadt.länder Handelskammer, sowie an die Allge- meine Kinematographen-Aktiengesellschaft in Zürich. Die Zürcher und die Genfer Handelskammer erklärten, dass die Bezeichnung. Cinema Palenno A.-G. nach ihrer Auffassung auf den B e tri e b des Kinos hinweise und deshalb von der Immobiliengesellschaft nicht beansprucht werden könne. Die vVaadtländer Handelskammer äusserte sich selber zur Sache nicht, sondern teilte die Ansicht der Association cinematographique suisse romande mit, die sich mit derjenigen der Basler Handelskammer deckte. Die Allgemeine Kinematographen-Aktiengesellschaft in Zürich vertrat den Standpunkt, dass der Name Palermo ein der Liegenschaft inhaerentes Attribut darstelle. Da der Gebäudeeigentümer in die Lage kommen könne, den Kinobetrieb selber zu übernehmen, habe er daher das grösste Interesse daran, über den Namen verfügen zu können. Dazu komme, dass sich die branchekundigen Leute jeweilen im Sachverhalt durchaus auskennen. Die Firmaänderung erscheine daher als zulässig. Der Vorort des schweizerischen Handels-und Industrie- vereins übermittelte diese Gutachten am 9./18. April 1936 dem eidgenössischen Amt für das Handelsregister und trat selber für die Zulassung der neuen Firma ein. Er könne die Ansicht des Amtes, dass unter Cinema Palermo A.-G. die Betriebsgesellschaft verstanden werde, nicht teilen. Die V Ol'Stellung der Gebäulichkeit verknüpfe sich 1I7 mit dem Betrieb derart zwangsläufig, dass der Betriehs- inhaber den im Vertrauen der Besueher liegenden Goodwill nicht mitzunehmen imstande sei, wenn der Betrieb in ein anderes Gebäude verlegt werde. Das sei wohl daraus zu erklären, dass die Anschriften und Reklamen des Kinos, gleich wie bei einem Hotel, nicht nur \vörtlieh, sondern auch bildlich gesprochen, an dem Gebäude haften. So sage man im Volksmunde, man treffe sich bei der Scala, beim Metro- pol, wobei man an die Gebäulichkeit denke. \Venn der Vorort den Streit zwischen der Betriebsgesellschaft und der Immobiliengesellschaft um die Führung des Namens rinema Palermo zu entscheiden hätte, so würde er ihn tier letztern zuerkennen. Das hindere das Amt natürlich nicht, der Kinobau A.-G. vorerst einmal die Wahl eines Namens nabe zu legen, welcher klarstelle, dass es sich um eine Immobiliengesellschaft handle. O. -Inzwischen hatte das eidgenössische Amt für das Handelsregister mit der Kinobau A.-G. weiter korrespon- diert und ihr durch Schreiben vom 19. März 1936 vorge- schlagen, als Firma die Bezeichnung Cinema Palermo Immobilien A.-G. oder Liegenschaft der Cinema Palermo A.-G. oder irgend einen anderen Namen zu wählen, durch den zum Ausdruck komme, dass sie nur die Liegenschaft besitze, aber den Kino nicht selber betreibe. Die Kinobau A.-G. ging darauf nicht ein, sondern fragte das Amt durch Schreiben vom 4. April 1936 an, ob die Firma Cinema Palermo A.-G. genehmigt werden könnte, wenn Art. 1 der Statuten folgendermassen abgeändert würde: (( Die Gesellschaft bezweckt Verwaltung und Betrieb des Palermo Kinos, Theaterstrasse 4/8, Basel. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Cinema Palermo durch eine Kinoge 'ellschaft betreiben zu lassen. » D. -Durch Verfügung vom 15. April 1936 lehnte das eidgenössische Amt für das Handelsregister die Genehmi- gung der Firma Cinema Palermo A.-G. ab. Es führte aus, daes zwar die eingeholten Meinungsäusserungen von Han-
118 deI und Indusa-ie auseinandergehen. Immerhin seien aber gerade jene Kreise, a~1f deren Meinung das Amt stets besondern Wer.t gelegt habe, mit ihm der Auffassung, dass die Bezeichnung Cinema Palermo A.-G. auf einen ganz bestimmten Geschäftszweig, nämlich auf den Betrieb eines Kinotheaters hinweise. Diese Firma könne daher für die Immobiliengesellschaft ebensowenig zugelassen werden wie die Bezeichnung « Fabrik » für eine Handels- gesellschaft, und zwar auch dann nicht, wenn Art. 1 der Statuten im vorgeschlagenen Sinne abgeändert würde. Denn tatsächlich werde auch in diesem Falle die Gesell- schaft das Kinotheater nicht selber betreiben, sondern sich auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränken und den Betrieb des Kinos einer andern Gesellschaft überlassen. E. -Gegen diese Verfügung ergriff die Kinobau A.-G. am 19. Mai 1936 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Änderung ihrer Firma in Cinema Palermo A.-G. sei zuzulassen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Mie- terin, Allgemeine Kinematographen A.-G. und die Unter- mieterin, City Cinema A.-G., mit der Firmaänderung ein- verstanden seiell. Ebenso habe sie sämtlichen Hypothekar- gläubigern davon Kenntnis gegeben, ohne dass Einspruch erhoben worden wäre. Sie bestreite, dass die Bezeichnung Cinema Palermo A.-G. den Grundsatz der Firmenwahrheit verletze. Der Kino werde durch eine fachkundige, erst- klassige Mieterin, bezw. Untermieterin betrieben. Wer die Filme kaufe, die Reklame und BHletkontrolle besorge, sei dem Publikum gleichgültig. Von den 15 Kinos in Basel, Cinema Alhambra, Capitol, Central usw., werde ein ein- ziger vom Gebäudeeigentümer betrieben. Hieraus erhelle, dass der Begriff Cinema sowohl für die Firma der Immo- bilien wie für den Betrieb gebraucht werde. Das Publikum sei zur Kongruenz der beiden Begriffe gelangt. Wenn aber schon verschiedene Auffassungen bestehen können, sei unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit doch wenigstens für Einheitlichkeit in der Nomenklatur zu Registen;acheu. N0 27. 1111 sorgen. In Lausanne sei am 6. Mai 1936 die Cinema Metropole S. A. ins Handelsregister eingetragen worden, welche den Bau, die Miete, den Kauf, Verkauf und die Ausbeutung jeder Art kinematographischer Unternehmun- gen bezwecke. Der Kino Metropole werde aber von der Mesco S. A. betrieben. Bei Zulassung der Firma Cinema Palermo A.-G. sei die Beschwerdeführerin bereit, Art. I der Statuten in dem Sinne abzuändern, wie sie dem be- schwerdebeklagten Amte (im Schreiben vom 4. April 1936) vorgeschlagen habe. F. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 1936 Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
12\1 gesellschaft fiih:ren könne, und verneint das, weil in casu die Betriebsgesellschaft mehrere Kinos betreibe und des- halb ohnehin stets einen allgemeinen, nicht bloss auf einen einzelnen Kino hinweisenden Namen führen müsse. Das Verhältnis der streitigen Firma zu dritten Firmen spielt jedoch ausschliesslich im privaten Namens-und Firmen- recht sowie im Rechtsgebiete des unlauteren 'Vettbewerbes eine Rolle; unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit nach Art. I der Handelsregisterverordnung II hingegen frägt sich einzig, ob die Firma ans ich, nämlich im Hinblick auf den Inhaber und den unterliegenden Betrieb, wahr sei und zu keinen Täuschungen Anlass gebe. Welche Firma die Betriebsgesellschaft führt oder künftig führen könnte, ist daher hier nicht in Betracht zu ziehen. In gleicher Weise rückt der Vorort des schweizerischen Han- dels-und Industrievereins wesentlich privatrechtliche Momente in den Vordergrund, indem er untersucht, wer im Streitfall den bessern Anspruch auf die Firma Cinema Palermo A.-G. hätte, die Immobilien-oder die Betriebs- gesellschaft. Nach dem Gesagten ist auch unerheblich, ob die Mie- terin, Allgemeine Kinematographen A.-G., und die Unter- mieterin, City Cinema A.-G., mit der Führung der neuen Firma durch die Beschwerdeführerin einverstanden sind oder nicht. 2. -Mit dem beschwerdebeklagten Amte ist davon aus- zugehen, dass der Name Cinema Palermo, so wie er bisher gebraucht worden ist, eine « Enseigne », eine Geschäftsbe- zeichnung im Sinne des Art. 867 Abs. 2 OR und Art. 18 der Handelsregisterverordnung II darstellt. Durch solche schlagwortmässige Bezeichnungen soll der Gewerbebetrieb von andern gleicher Art wirksam unterschieden und dem Publikum in nachhaltiger Weise eingeprägt werden. Damit entsteht ohne Zweifel auch eine Beziehung zur Gebäulich- keit, in welcher sich der Geschäftsbetrieb abspielt. So wird man davon sprechen, dass der ( Cinema Palermo I) in Backstein erbaut sei, dass man sich vor dem ( Restaurant Registen:itt{·hen. N° 27. 12 ! Krone) treffen wolle, dass sich beim I( vVarenhaus Globus l) eine Tramhaltestelle befinde. Diese Beziehung zwischen der Geschäftsbezeichnung und dem Gebäude ist aber doch nur eine sekundäre und abgeleitete. In erster Linie versteht man unter (( Cinema Palermo», « Restaurant Krone I), « Warenhaus Globus)) das gewerbliche Unternehmen als solches, und nur insofern dieses ausser dem Personal, der technischen Einrichtung, dem Warenlager usw. das Ge- bäude mitumfasst, sei es kraft Eigentums des Geschäfts- inhabers oder auf Grund von Miete oder Pacht, wird die Bezeichnung auch für das Gebäude gebraucht. So wie aber die Bezeichnung « Cinema Palermo )), wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, auf den Gewerbebetrieb hinweist, lässt auch die Firma « Cine- ma Palermo A.-G. » auf eine Gesellschaft schliessen, die den Kino b e t r e i b t, und nicht auf eine solche, die nur Eigentümerin des Kinogrundstückes ist. Wer von einer Firma Cinema Palermo A.-G. liest oder hört, denkt in erster Linie notwendig an die Gesellschaft, die Inhaberin des mit dieser Enseigne bezeichneten gewerblichen Unter- nehmens ist. Diese Auffassung wird auch von der Zürcher und der Genfer Handelskammer geteilt, die sich von allen begutachtenden Stellen allein in schlüssiger Weise über die ihnen vorgelegte Frage ausgesprochen haben. Die Firma Cinema Palermo A.-G. ist daher für eine Gesellschaft, die nur das Eigentum am Kinogrundstück hat, ohne den Kino selber zu betreiben, unzutreffend und müsste auf jeden Fall in der Öffentlichkeit zu TäuschUIJgen Anlass geben. Auf den Eindruck in der Öffentlichkeit kommt es aber an. Ob die Hypothekargläubiger, denen von der geplanten Firmaänderung Kenntnis gegeben worden ist, keinen Einspruch dagegen erhoben haben, und ob· in den Kreisen der Kinobranche die wirklichen Eigentums-und Betriebsverhältnisse ohnehin bekannt sind, ist nicht entscheidend. Auch kann dahingestellt bleiben, ob dem kinobesuchenden Publikum diese Ver- hältnisse gleichgültig sind oder nicht. Denn abgesehen
122 davon dass die Besucher des Kinos nicht schon die ganze Öffentlichkeit 'ausmachen, ist das Gebot der Firmenwahr- heit ein absoliItes und soll schlechtweg verhindern, dass mit einer Firma, die den Schutz der staatlichen Rechts- ordnung geniesst, Unwahrheiten verbreitet und Irrtümer erregt werden (vgl. hiezu BGE 56 I 50). An der täuschenden Wirkung der Firma vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Statuten- revision nichts zu ändern, da die Tatsache bestehen bliebe, dass die Beschwerdeführerin den Kino nicht selber betreibt, während hinter dieser Firma effektiv die Betriebsgesell- schaft vermutet werden müsste. Was sodann der Hinweis auf die Geschäftsbezeichnungen der verschiedenen Basler Kinos beweisen soll, von denen nur einer durch den Grundstückseigentümer selber be- trieben werde, ist unerfindlich. Daraus wäre höchstens dann etwas herzuleiten, wenn die Immobiliengesellschaften die Geschäftsbezeichnung trotzdem in der Firma führten und zwar ohne einen auf diese ihre Eigenschaft hinweisen- den Zusatz, was aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet. Dagegen führt sie einen angeblich derartigen Fall aus Lausanne an, nämlich die Metropole Oinema S. A. Wie das beschwerdebeklagte Amt in der Vernehmlassung aus- geführt hat, muss jedoch aus der statutarischen Zweck- bestimmuug geschlossen werden, dass der Betrieb des Kinos, den bisher angeblich die Mesco S. A. innehatte, nun- mehr von der neuen Gesellschaft übernommen wird oder inzwischen bereits übernommen worden ist. Das hätte allerdings schon vor der Eintragung im Handelsregister abgeklärt werden sollen, was aber nachgeholt werden kann ; auf keinen Fall gibt diese Unterlassung der Beschwerde- führerin das Recht, nun ihrerseits ebenfalls eine Firma zu beanspruchen, die mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit nicht im Einklang steht. 3. -Das beschwerdebeklagte Amt hat demnach die Genehmigung für die Firma Oinema Palermo A.-G. mit Recht verweigert. Darüber kann sich die Beschwerde- J führeriu aueh Hoch Ulnsoweniger beklagen, als es nur eineH kleinen Zusatzes, z. B. Cinema Palermo Im mob i 1 i e n A.-G., bedarf, um die Firma mit den tatsächlichen Ver- hältnissen in Übereinstimmung zu bringen. Warum sie sich einem solchen Zusatze, wie ihn schon das beschwerde be- klagte Amt angeregt hat, widersetzt, ist nicht verständlich· Gewiss braucht eine Gesellschaft, welche eine Firma zur Eintragung im Handelsregister anmeldet, nicht nachzu- weisen, dass sie ein Interesse daran hat, gerade diese und keine andere Firma zu wählen. Ist die angemeldete Firma aber unwahr oder kann sie wenigstens zu Täuschungen Anlass geben, so darf der Gesellschaft auch vom Stand- punkte der Billigkeit aus eine Änderung umsoeher zuge- mutet werden, je geringfügiger diese zu sein braucht. Dem'nach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. C. STRAFRECHT -DROIT PEN AL STEMPELABGABE DROIT DE TumBE 28. Arr6t de 1a. Cour de ca.ssa.tion penaJ.e du 15 juin 1936 dans la cause Ministere public federal contre Naef et Empeyta.. Art. 55, loi sur les droits de timbre. Le pouvoir de representation prevu par eet artiele se limite aux personnes, etrangeres a la societ6, qui ont la qualite de manda- taires d'apres l'inscription au registre du commerce. A. -En 1931, la soci6M immobiliere « La Generale », S. A., a Geneve, a porte son capital-actions de 250 000 fr.
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