Real estate company cannot use misleading cinema name

BGE 62 I 110Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.02.1936Dismissed

Zusammenfassung

Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wanted to change its firm to Cinema Palermo A.-G. The Federal Commercial Register Office refused because the company was only a real estate company and did not itself operate the cinema. The Federal Supreme Court held that, under the principle of firm truth, the proposed name would be misleading because it suggested an operating cinema business. The appeal was dismissed and the refusal to register the new firm was upheld.

Regest

Art. 1 VO II; firm truth and misleading business designations; a company may not use a firm that suggests it operates a business which it does not in fact conduct. In assessing truthfulness, the decisive question is whether the firm, viewed in context, conveys an inaccurate impression to the public. Private name rights and unfair competition are not examined under this review. A business designation without clarifying addition may be deceptive where the entity is only a property-holding company and not the operator of the advertised undertaking (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

llO Verwalt.ungs md Disziplinarrechtspflege. für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgL BGE 61 I 301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom 12. Mai 1931 i .. S. Leutenegger gegen Graubünden und vom 13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10000 Fr. erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei- felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An- gestellten einen den. Betrag von 10,000 Fr. erheblich übersteigenden Jahresumsatz haben muss. 3. -Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün- dung der Genossenschaft noch auszusetzen. Ebenso erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm- lassung des eidgenössischen Justiz-und Polizeideparte- mentes einzuholen. Demnach erkennt das Bu1Ulesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 26. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivllabteiluug vom 19. Mai 1936 i. S. Kollektivgesellscha.ft Levy Fils gegen Eidgenössisches Amt für das lIa.lldelsregister. Ha n dei s r e gis t e r, F i r m ade r K 0 11 e k i v g e seil. s ch a ft. Zulässigkeit der Firma L e v y f i 1 s für eine seit 50 Jahren bestehende Gesellschaft, der heute zwar keine Brüder mehr, wohl aber ein Oheim li. zwei Neffen Levy angehören. Art. 872 OR, Art. 1 VO H. Registersachen. No 26.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat in seinem Rekursentscheid vom 2. August 1919 die Firma Hediger fils als französische Fassung für Hediger Söhne gestützt auf Art. 869 OR als unzulässig erklärt, weil fils sowohl Sohn wie Söhne bedeuten könne und deshalb durch diese Fassung nicht deutlich genug zum Ausdruck komme, dass es sich um eine Gesellschaft und nicht um einen Einzelkaufmann handle (BuRCKHARDT, Schweizerisches Bundesrecht, Nr. 1551 II; STAMPA, Sammlung, Nr. 142). Aus dem gleichen Grunde wäre auch die Bezeichnung Levy fils als Firma für eine Kollek- tivgesellschaft unstatthaft. Das beschwerdebeklagte Amt hält aber offenbar eine schematische Anwendung des angeführten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall, wo die Gesellschaft 50 Jahre lang unter diesem Namen bestanden hat und behördlich geduldet worden ist, selber nicht für gerechtfertigt. Umsoweniger besteht für den Richter Anlass, einen andern Standpunkt einzunehmen.
  2. -Das Amt anerkennt auch, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 i. S. Gebrüder Bürgi (BGE 60 I 49) die Firma Levy fils jedenfalls dann beibehalten werden könnte, wenn zwei der verbleibenden Gesellschafter unter sich Brüder wären. Wie in jenem Urteil ausgesprochen wurde, genügt es nach Art. 869 OR, zwei von mehreren Gesellschaftern in der Firma aufzu- führen. Damit wird das Bestehen einer Gesellschaft bereits zum Ausdruck gebracht; dass neben den aufge- führten noch weitere Gesellschafter vorhanden sind, braucht aus der Firma nicht hervorzugehen.
  3. -Es bleibt also nur die Frage, ob die Firma Levy fils deswegen nicht beibehalten werden kann, weil nach dem Ausscheiden von Mau Nathan Levy keine Brüder mehr in der Gesellschaft sind. Es gehören ihr noch an Constant Levy und seine beiden Neffen Marcel und Pierre Levy, die aber untereinander nicht Brüder, sondern Vettern (Geschwisterkinder) sind.

llt Yt rWtlltullgs. und Dinzi p lillarrechtnpfkge. Enthält di Firma einer Kollektivgesellschaft einem Namen mit dem Zusatz ( Sühne ), so werden darunter im allgemeine'l unbestreitbar Söhne des nämlichen Vaters, d. h. Brüder verstanden. Eine Firma dieser Art müsste daher, wenn die Gesellschaft in Wirklichkeit keine Brüder mehr aufweist, im Sinne von Art. 872 OR als mit den veränderten Verhältnissen nicht übereinstimmend und im Sinne von Art. 1 der Handelsregisterverordnung II vom 16. Dezember 1918 als unwahr und täuschend gelten. Allein die Anforderungen an die Firmenwahrheit dürfen auch in dieser Richtung nicht formalistisch übersteigert werden. Die konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles sind mitzuberücksichtigen. Da fällt r ier einmal in Betracht, dass die verbleibenden drei Gesellschafter wenn auch nicht Brüder, so doch nahe Verwandte sind, nämlich ein Oheim und zwei Neffen. Dabei ist der Oheim Constant Levy einer der Brüder Levy, die seinerzeit die Gesell- flchaft gebildet haben, und die beiden Neffen Marcel und Pierre Levy sind Söhne von solchen Brüdern. Bei dieser Zusammensetzung der Gesellschaft wird die Öffentlich- keit die Weiterführung der bisherigen Firnla sicherlich kaum als unwahr und täuschend empfinden, sondern die Gesellschafter als Levy Söhne in einem etwas weitern Sinne gelten lassen. Hierzu kommt der schon in anderm Zusammenhang erwähnte Umstand, dass die Gesellschaft nunmehr über 50 Jahre unter diesem Namen besteht und daher an seiner Beibehaltung unzweifelhaft ein starkes Interesse hat. Das ist nicht zuletzt auch deswegen der Fall, weil nach der unbestrittenen Angabe der Beschwerde- führerin auf dem Platze Basel seit 1922 eine Konkurrenz- firma G. Levy Cie, Fabrikation und Handel en gros in elektrotechnischen Bedarfsartikeln, Beleuchtungs-und Haushaltungsartikeln, existiert. Damit ist nicht nur die Auswahlmöglichkeit für eine neue Firma beschränkt - gerade die nächstliegende Kombination, der Name eines Gesellschafters mit dem Zusatz Cie oder Co. , würde die Beschwerdeführerin mit der Konkurrenzfirma in Konflikt bringen -, sondern die Tatsa,che der Änderung müsste auch schon an sich zu vermehrten Verwechslungen Anlass geben, während die bisherige Firma Levy fils bei der Kundschaft und bei der weitem Öffentlichkeit durch den langen Bestand wirksam eingelebt ist. Auf jeden Fall ist denmach das Bedürfnis, den Grundsatz der Firmenwahrheit rigoros zur Geltung zu bringen, im Verhältnis zum Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterführung der bisherigen Firma so verschwindend gering, dass es praktisch nicht ins Gewicht fallen kann. Das muss dazu führen, die Beschwerde gutzuheissen und der Gesellschaft die Beibehaltung der Firma Levy fils auch nach dem Ausscheiden des Teilhabers Marx Nathan Levy zu gestatten. 4. -Diese Entscheidung drängt sich noch ull1somehr auf, als die im Gang befindliche Revision des OR für solche Fälle ausdrücklich eine freiere Handhabung des Grund- satzes der Firmenwahrheit vorsieht. Der Ständerat hat bei Beratung des bundesrätlichen Revisionsentwmfes am 17. September 1935 beschlossen, dem Art. 930, welcher dem heutigen Artikel 872 entspricht, einen zweiten Absatz folgenden Inhaltes beizufügen (Sten. Bulletin, Ständerat 1935 S. 269/270) : ( Ausnahmen können bewilligt werden, wenn das Gesellschaftsverhältnis durch eine verwandtschaftliche Beziehnng ausgedrückt ist, solange wenigstens unter zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern noch eine Ver- wandtschaft oder Schwägerschaft besteht und einer von ihnen den in der Firma enthaltenen Namen trägt. Dem Beschlusse des Ständerates ist der Nationalrat am 23. September 1935 beigetreten (Sten. Bulletin, Nationalrat 1935 S. 389/390). Diese Bestimmung ist nun allerdings noch nicht geltendes Recht, wird es aber aller Voraussicht nach in naher Zukmlit werden. Es erscheint daher zweckmässig und zulässig, schon die Anwendung des bestehenden Rechtes damit in Übereinstimmung zu bringen, soweit Wortlaut AB 62 I -1936 8

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. und Sinn es erJauben, was hier nach dem Gesagten zutrifft. In gleicher Weise sind auch schon andere Bestimmungen der Revisionsvorlage berücksichtigt worden (vgI. BGE 60 II 320 Env. 4 ; 61 II 193). 5. -Das Amt äussert noch die Befürchtung, es könnten sich künftig irgendwelche Träger des gleichen Namens, die zufällig in der gleichen Gesellschaft vereinigt sind, als Söhne (Levy fils, Weber Söhne) im Handelsregister eintragen lassen. Die Befürchtung ist unbegründet. Die blosse übereinstimmung in den Namen der Gesellschafter berechtigt noch nicht zu einer Firma dieser Art; vielmehr müssen, wie schon dargelegt worden ist, noch weitere Gründe und insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen unter den Gesellschaftern hinzukommen. So fordert auch die zitierte Bestimmung der Revisionsvorlage Verwandt- schaft (oder Schwägerschaft) und sieht die Beibehaltung der bisherigen Firma lediglich als Ausnahme vor, die bewilligt werden k a n n, aber nicht in jedem Fall bewilligt werden muss. Mit andern Worten : es bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Gesamtheit der Verhältnisse die Beibehaltung rechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Austritt des Kollektivgesellschafters Marx Nathan Levy ohne Änderung der bisherigen Gesellschaftsfirma Levy fils zur Eintra- gung im Handelsregister zugelassen. 27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Juni 1936 i. S. Xinobau Aktiengesellschaft gegen Eidgenössisches Amt für das Ha.ndelsregister. Ha n deI s r e gis te r, F ir m e n w a h r h e i t, Art. 1, VO II. I. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist nicht zu prüfen, ob die Firma private Namens-und Firmenrechte ver- letzt, und ob sie unlaut.eren Wettbewerb darstellt (Erw. 1). Re,;istersachen. N0 27.

  1. Die GeRchäft:;bezeiclmung ( Cinema Palermo))) als l?irma einm' A.-G. Ohne erläuternden Zusatz lässt eine solche Firma auf eine Gesellschaft schliessen, die den B e tri c b des Geschäftes innehat; sie wirkt daher bei der blossf'n Immobiliengesellschaft täuschend (Erw. 2).
  2. Zumutbarkeit der Firmaänderung (Erw. 3). A. -Die Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wurde am 14. Mai 1928 gegründet und am 21. Mai 1928 im Han- delsregister eingetragen. Art. 1 ihrer Statuten lautet: Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften, insbesondere den Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft Theaterstrasse 4, Kinematographentheater Palermo. Die Gesellschaft ist zu allen in das Gebiet des Liegenschaftenbesitzes und -Handels einschlagenden Rechtsgeschäften befugt. Die Gesellschaft ist als Eigentümerin des Grundstückes Sektion IH, Parzelle 468

, mit Gebäude Theaterstrasse 4/8, im Grundbuch eingetragen. Im Gebäude wird von der City Cinema A.-G. in Basel der Kino Palermo betrieben. Der Rechtsvorgänger der Kinobau A.-G., Georgopoulos, hatte das Gebäude der Compagnie Generale du Cinematographe in Genf (nunmehr Allgemeine Kinematographen-Aktien- gesellschaft in Zürich) vermietet, die es ihrerseits an die City Cinema A.-G. in Untermiete gab. B. -Am 24. Februar 1936 beschloss die Generalver- sammlung der Kinobau A.-G., ihre Firma in Cinema Palermo A.-G. (Cinema Palermo S. A.) abzuändern. Die Änderung wurde am 27. Februar 1936 beim Handels- registerbureau von Basel-Stadt angemeldet. Das eidge- nössische Amt für das Handelsregister, dem die Eintragung zur Veröffentlichung unterbreitet wurde, erklärte jedoch, dass es die neue Firma nach dem Grundsatz der Firmen- wahrheit für unzutreffend halte, weil die Gesellschaft nur Immobiliengesellschaft sei und den Kino Palermo nicht selber betreibe. Um die Zulässigkeit der neuen Firma wei- ter abzuklären, ging das Amt die Basler Handelskammer und den Vorort des schweizerischen Handels-und Indu- strievereins, Zürich, um Gutachten an.

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