BGE 62 I 110
BGE 62 I 110Bge27.02.1936Originalquelle öffnen →
llO Verwalt.ungs· \md Disziplinarrechtspflege. für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgL BGE 61 I 301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom 12. Mai 1931 i .. S. Leutenegger gegen Graubünden und vom 13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10000 Fr. erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei- felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An- gestellten einen den. Betrag von 10,000 Fr. erheblich übersteigenden Jahresumsatz haben muss. 3. -Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün- dung der Genossenschaft noch auszusetzen. Ebenso erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm- lassung des eidgenössischen Justiz-und Polizeideparte- mentes einzuholen. Demnach erkennt das Bu1Ulesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 26. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivllabteiluug vom 19. Mai 1936 i. S. Kollektivgesellscha.ft Levy Fils gegen Eidgenössisches Amt für das lIa.lldelsregister. Ha n dei s r e gis t e r, F i r m ade r K 0 11 e k i v g e seil. s ch a ft. Zulässigkeit der Firma «L e v y f i 1 s» für eine seit 50 Jahren bestehende Gesellschaft, der heute zwar keine Brüder mehr, wohl aber ein Oheim li. zwei Neffen Levy angehören. Art. 872 OR, Art. 1 VO H. Registersachen. No 26. 111 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
llt
Yt·rWtlltullgs. und Dizi p lillarrechtpfkge.
Enthält di~ Firma einer Kollektivgesellschaft einem
Namen mit dem Zusatz {( Sühne ), so werden darunter
im allgemeine'l unbestreitbar Söhne des nämlichen Vaters,
d. h. Brüder verstanden. Eine Firma dieser Art müsste
daher, wenn die Gesellschaft in Wirklichkeit keine Brüder
mehr aufweist, im Sinne von Art. 872 OR als mit den
veränderten Verhältnissen nicht übereinstimmend und
im Sinne von Art. 1 der Handelsregisterverordnung II
vom 16. Dezember 1918 als unwahr und täuschend gelten.
Allein die
Anforderungen an die Firmenwahrheit dürfen
auch in dieser Richtung nicht formalistisch übersteigert
werden. Die konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles
sind mitzuberücksichtigen. Da fällt r ier einmal in Betracht,
dass die verbleibenden drei Gesellschafter wenn auch
nicht Brüder, so doch nahe Verwandte sind, nämlich ein
Oheim und zwei Neffen. Dabei ist der Oheim Constant
Levy einer der Brüder Levy, die seinerzeit die Gesell-
flchaft gebildet haben, und die beiden Neffen Marcel und
Pierre Levy sind Söhne von solchen Brüdern. Bei dieser
Zusammensetzung der Gesellschaft wird die Öffentlich-
keit die Weiterführung der bisherigen Firnla sicherlich
kaum als unwahr und täuschend empfinden, sondern
die Gesellschafter als « Levy Söhne » in einem etwas weitern
Sinne gelten lassen. Hierzu kommt der schon in anderm
Zusammenhang erwähnte Umstand, dass die Gesellschaft
nunmehr über 50 Jahre unter diesem Namen besteht und
daher an seiner Beibehaltung unzweifelhaft ein starkes
Interesse hat. Das ist nicht zuletzt auch deswegen der
Fall, weil nach der unbestrittenen Angabe der Beschwerde-
führerin auf dem Platze Basel seit 1922 eine Konkurrenz-
firma G. Levy & Cie, Fabrikation und Handel en gros
in elektrotechnischen Bedarfsartikeln, Beleuchtungs-und
Haushaltungsartikeln, existiert. Damit ist nicht nur die
Auswahlmöglichkeit
für eine neue Firma beschränkt -
gerade die nächstliegende Kombination, der Name eines
Gesellschafters
mit dem Zusatz « & Cie» oder « & Co. »,
würde die Beschwerdeführerin mit der Konkurrenzfirma
in Konflikt bringen -, sondern die Tatsa,che der Änderung
müsste auch schon an sich zu vermehrten Verwechslungen
Anlass
geben, während die bisherige Firma Levy fils bei
der Kundschaft und bei der weitem Öffentlichkeit durch
den langen Bestand wirksam eingelebt ist.
Auf jeden Fall ist denmach das Bedürfnis, den Grundsatz
der Firmenwahrheit rigoros zur Geltung zu bringen, im
Verhältnis zum Interesse der Beschwerdeführerin an der
Weiterführung der bisherigen Firma so verschwindend
gering, dass es praktisch nicht ins Gewicht fallen kann.
Das muss dazu führen, die Beschwerde gutzuheissen und
der Gesellschaft die Beibehaltung der Firma Levy fils
auch nach dem Ausscheiden des Teilhabers Marx Nathan
Levy zu gestatten.
4. -Diese Entscheidung drängt sich noch ull1somehr
auf, als die im Gang befindliche Revision des OR für solche
Fälle ausdrücklich eine freiere Handhabung des Grund-
satzes der Firmenwahrheit vorsieht. Der Ständerat hat
bei Beratung des bundesrätlichen Revisionsentwmfes
am 17. September 1935 beschlossen, dem Art. 930, welcher
dem heutigen Artikel 872 entspricht, einen zweiten
Absatz folgenden Inhaltes beizufügen (Sten. Bulletin,
Ständerat 1935 S. 269/270) :
{( Ausnahmen können bewilligt werden, wenn das
Gesellschaftsverhältnis durch eine verwandtschaftliche
Beziehnng ausgedrückt ist, solange wenigstens unter zwei
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern noch eine Ver-
wandtschaft oder Schwägerschaft besteht und einer von
ihnen den in der Firma enthaltenen Namen trägt. »
Dem Beschlusse des Ständerates ist der Nationalrat
am 23. September 1935 beigetreten (Sten. Bulletin,
Nationalrat 1935 S. 389/390).
Diese
Bestimmung ist nun allerdings noch nicht geltendes
Recht, wird es aber aller Voraussicht nach in naher
Zukmlit werden. Es erscheint daher zweckmässig und
zulässig, schon die Anwendung des bestehenden Rechtes
damit in Übereinstimmung zu bringen, soweit Wortlaut
AB 62 I -1936 8
114 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. und Sinn es erJauben, was hier nach dem Gesagten zutrifft. In gleicher Weise sind auch schon andere Bestimmungen der Revisionsvorlage berücksichtigt worden (vgI. BGE 60 II 320 Env. 4 ; 61 II 193). 5. -Das Amt äussert noch die Befürchtung, es könnten sich künftig irgendwelche Träger des gleichen Namens, die zufällig in der gleichen Gesellschaft vereinigt sind, als « Söhne » (Levy fils, Weber Söhne) im Handelsregister eintragen lassen. Die Befürchtung ist unbegründet. Die blosse übereinstimmung in den Namen der Gesellschafter berechtigt noch nicht zu einer Firma dieser Art; vielmehr müssen, wie schon dargelegt worden ist, noch weitere Gründe und insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen unter den Gesellschaftern hinzukommen. So fordert auch die zitierte Bestimmung der Revisionsvorlage Verwandt- schaft (oder Schwägerschaft) und sieht die Beibehaltung der bisherigen Firma lediglich als Ausnahme vor, die bewilligt werden k a n n, aber nicht in jedem Fall bewilligt werden muss. Mit andern Worten : es bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Gesamtheit der Verhältnisse die Beibehaltung rechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Austritt des Kollektivgesellschafters Marx Nathan Levy ohne Änderung der bisherigen Gesellschaftsfirma « Levy fils » zur Eintra- gung im Handelsregister zugelassen. 27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Juni 1936 i. S. Xinobau Aktiengesellschaft gegen Eidgenössisches Amt für das Ha.ndelsregister. Ha n deI s r e gis te r, F ir m e n w a h r h e i t, Art. 1, VO II. I. Unter dem Gesichtspunkte der Firmenwahrheit ist nicht zu prüfen, ob die Firma private Namens-und Firmenrechte ver- letzt, und ob sie unlaut.eren Wettbewerb darstellt (Erw. 1). Re,;istersachen. N0 27. 115 2. Die GeRchäft:;bezeiclmung «( Cinema Palermo))) als l?irma einm' A.-G. Ohne erläuternden Zusatz lässt eine solche Firma auf eine Gesellschaft schliessen, die den B e tri c b des Geschäftes innehat; sie wirkt daher bei der blossf'n Immobiliengesellschaft täuschend (Erw. 2). 3. Zumutbarkeit der Firmaänderung (Erw. 3). A. -Die Kinobau Aktiengesellschaft in Basel wurde am 14. Mai 1928 gegründet und am 21. Mai 1928 im Han- delsregister eingetragen. Art. 1 ihrer Statuten lautet: « Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften, insbesondere den Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft Theaterstrasse 4, Kinematographentheater Palermo. Die Gesellschaft ist zu allen in das Gebiet des Liegenschaftenbesitzes und -Handels einschlagenden Rechtsgeschäften befugt. » Die Gesellschaft ist als Eigentümerin des Grundstückes Sektion IH, Parzelle 468 1 , mit Gebäude Theaterstrasse 4/8, im Grundbuch eingetragen. Im Gebäude wird von der City Cinema A.-G. in Basel der Kino Palermo betrieben. Der Rechtsvorgänger der Kinobau A.-G., Georgopoulos, hatte das Gebäude der Compagnie Generale du Cinematographe in Genf (nunmehr Allgemeine Kinematographen-Aktien- gesellschaft in Zürich) vermietet, die es ihrerseits an die City Cinema A.-G. in Untermiete gab. B. -Am 24. Februar 1936 beschloss die Generalver- sammlung der Kinobau A.-G., ihre Firma in Cinema Palermo A.-G. (Cinema Palermo S. A.) abzuändern. Die Änderung wurde am 27. Februar 1936 beim Handels- registerbureau von Basel-Stadt angemeldet. Das eidge- nössische Amt für das Handelsregister, dem die Eintragung zur Veröffentlichung unterbreitet wurde, erklärte jedoch, dass es die neue Firma nach dem Grundsatz der Firmen- wahrheit für unzutreffend halte, weil die Gesellschaft nur Immobiliengesellschaft sei und den Kino Palermo nicht selber betreibe. Um die Zulässigkeit der neuen Firma wei- ter abzuklären, ging das Amt die Basler Handelskammer und den Vorort des schweizerischen Handels-und Indu- strievereins, Zürich, um Gutachten an.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.