BGE 62 I 107
BGE 62 I 107Bge27.03.1934Originalquelle öffnen →
106 "prwnlt,mg."-uwl Disziplinl1l'l'ef'htspih'ge_ c) Anlass ZiU Täuschungen könnte die Bezeichnung « Gartenarchitekt» allerdings dann geben, wenn er von einem gewöhnlichen Gärtner gebraucht würde, der nach Fähigkeit, Ausbildung und Leistungen den Anforderungen, die nach den gemachten Ausführungen an einen Garten- gestalter gestellt werden dürfen, nicht zu genügen ver- möchte; dann nämlich erschiene die Bezeichnung als un- wahr und nur zu unstatthaften Reklamezwecken gewählt, was zur Verweigerung des Registereintrages führen müsste. Für die Entscheidung dieser Fragen ist daher -mangels Titelschutzes -ausschliesslich auf die Umstände des kon- kreten Falles abzustellen. Wie nun aus den von Adolf Vivell Vater vorgelegten Akten ersichtlich ist, widmet er sich, obwohl er eine eigent- liche höhere Fachausbildung nicht genossen hat, seit über 20 Jahren neben der Gärtnerei im hergebrachten Sinne auch der Gartengestaltung und wird von beruflich zuständiger Seite schon seit langem als Gartenarchitekt anerkannt : So hat er an der Schweizerischen Landesausstellung in Bern 1914 als « Gartenarchitekt » in der Gruppe Gartenbau von der Gesamt jury den grossen Ausstellungspreis zuer- kannt erhalten; ferner hat ihm der Schweizerische Handels- gärtnerverband im Jahre 1925 die goldene Verbandsme- daille zuerkannt für seine vorzüglichen Leistungen in der Anlage von Sondergärten an Ausstellungen, und die Stadt 3:1ülhausen i. E. hat ihm im Jahre 1927 für die Projek- tierung und Ausführung der Anlagen bei der Börse ein Anerkennungsschreiben zukommen lassen. Unter diesen Umständen kommt die Bezeichnung « Gartenarchitekt » in seiner Firma weder mit Art. 1 noch 4 der rev. VO II in Kollision. Es geht daher nicht an, dem Adolf Vivell Vater nunmehr ohne gesetzliche Unterlage und ohne besondern Grund die Aufnahme des verlangten Zusatzes in seine Firma zu verwehren. Die Beschwerde des Vaters ViveIl ist daher zu schützen. Beim Sohn Adolf ViveIl dagegen liegt der Fall wesentlich anders. Für die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, Registersl1chen. N° 25. 107 dass dieser die erste Ausbildung im Betrieb seines Vaters erhalten und hernach zur weiteren Ausbildung als Hospi- tant die Kunstakademien von Charlottenburg, Düsseldorf und Paris besucht habe, fehlt jeder Ausweis. Zudem wäre selbst bei Richtigkeit dieser Behauptung damit für Können und Wissen nichts be"wiesen. Mangels jeder Unterlage für die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Berech- tigung, sich Gartenarchitekt zu nennen, ist daher die Beschwerde des Sohnes ViveIl gegen die Verweigerung eines diesbezüglichen Zusatzes zur Firma im Sinne oben ent- wickelter Grundsätze jedenfalls zur Zeit abzuweisen. Unter welchen Voraussetzungen eine spätere Eintragung in Frage kommen kann, ist heute nicht zu entscheiden. 25. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 18. März 1936 i. S. Schürch gegen Direktion der Volkswirtscha.ft des Xantons Zürich. Handelsregistereintragung: Die Eintragspflicht besteht auch für zeitlich zum vorne- herein be sc h r ä n k t e Betriebe. Erw. 1. Bci Betrieben mit ras c h e m War e n ums atz ist nur auf die Grösse des Umsatzes und nicht auf den \Vert des jewei- ligen Warenlagers abzustellen. Es braucht nicht das End e des G e s c h ä f t s j a h res abgewartet zu werden, wenn sich schon vorher erweist, dass ein Umsatz von 10,000 Fr. erreicht werden wird. Bestätigung der Praxi:5. Ei'w. 2. A. -Der Beschwerdeführer eröffnete am 27. Juli 1935 das Cafe Old India, Bahnhofplatz 5 in Zürich. Durch Schreiben vom 6. Januar 1936 forderte das Handels- registeramt Zürich ihn auf, sich im Handelsregister ein- tragen zu lassen oder seine Einwendungen gegen die Ein- tragspflicht schriftlich geltend zu machen. Die Auffor- derung stützte sich auf einen Polizeirapport, wonach der Buchhalter Joos erklärt hatte, das Cafe habe einen Um- satz von 60,000 Fr. und ein Warenlager im Werte von 1000 Fr. und beschäftige gegenwärtig 16 Angestellte. Der Beschwerdeführer antwortete dem Handelsregister-
108 Verwaltungs-lUllt Di.'Sziplinarrechtspflegt>. amt am 13. Ja:puar, dass er die Eintragung nicht für not- wendig halte. Er habe den Betrieb des Cafes nur im Auf- trage von Drittpersonen übernommen, und es werde sich bis zum April 1936 entscheiden, ob eine Aktiengesell- schaft oder Genossenschaft gegründet werde, wobei er nur noch als Geschäftsführer in Frage komme. Vorläufig seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintrags- pflicht noch gar nicht vorhanden. B. -Das Handelsregisteramt unterbreitete die Ange- legenheit am 16. Januar 1936 der kantonalen Volkswirt- schaftsdirektion als Aufsichtsbehörde. Diese setzte dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 17. Januar eine Frist von fünf Tagen, um sich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, und drohte ihm für den Fall der Nichtanmeldung die Eintragung von Amtes wegen an. C. -Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, am 23. Januar eingereichte Beschwerde. Der Beschwerde- führer beantragt Aufhebung der Verfügung und macht zur Begründung geltend, dass er das Cafe lediglich vorläufig auf seinen Namen übernommen habe und dass von Anfang an die spätere Übernahme durch eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft in Aussicht genommen gewesen sei, die sich jedenfalls noch vor dem 1. April 1936 verwirklichen werde. Nach Art. 865 Abs. 4 OR habe es aber die Meinung, dass eine Eintragung ins Handelsregister nur notwendig sei, wenn das Geschäft auf den Namen des derzeitigen Inhabers fortgeführt werde. Ob sich ein Jahresumsatz von 60,000 Fr. ergeben werde, stehe noch nicht fest, da das Geschäft nicht einmal ein halbes Jahr bestehe. In der Beschwerde wird das Gesuch gestellt, es sei ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Unter- lagen über die in Gründung begriffene Genossenschaft. vor- gelegt werden können. Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
HO Ver,,·alt.ungs-lmd Disziplinarrechtspflege. für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgl. BGE 61 I 301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom 12. Mai 1931 i.:S. Leutenegger gegen Graubünden und vom 13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10 000 Fr. erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei- felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An- gestellten einen den Betrag von 10,000 Fr. erheblich übersteigenden Jahresumsatz haben muss. 3. - Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün- dung der Genossenschaft noch auszusetzen. Ebenso erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm- lassung des eidgenössischen Justiz-und Polizeideparte- mentes einzuholen. Demnach erkennt das Buiulesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai 1936 i. S. X:oUektivgesellschaft Levy Fils gegen Eldgenössisches Amt für das IIa.ndelsregister. Ha n dei sr e gis tel', F ir m ade r K 0 11 e k iv g e seil ~ s ch aft. Zulässigkeit der Firma «L e v y f i I s» für eine seit 50 Jahren bestehende GesellSchaft,der heute zwar keine Brüder mehr, wohl aber ein Oheim u. zwei Neffen Levy angehören. Art. 872 OR, Art. 1 VO II. Registersachen. N0 26. IU Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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