BGE 62 I 1
BGE 62 I 1Bge14.11.1935Originalquelle öffnen →
LCA .. . LF ... . LP .. OJF ORl . Loi ftlderale sur le contrat d'assurance. Loi ftlderale. Loi ftlderale sur la poursuite pour deltas et la faillite. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. C. A.bbreviazioD11ta.11ane. CC. . . . .. Codice civile svizzero. CO. . . . .. Codice delle obbligazioni. Cpe • • • •• Codice di procedura civile. Cpp • • • •• Codice di proce.dura penale. GAD. . . .. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli- nare. LF. • • • •• Legge federale. LEF • . • •• Legge eseeuzioni e fallimenti. OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale. A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTS VERWEIGERUNG) EGALIT:E DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
2 Staatsrecht. Am 6. Mär~ 1934 haben die Rekurrenten gegen die Rekursbeklagten Klage wegen Beleidigung, Verleumdung und Kreditschädigung eingereicht, mit dem Begehren um Bestrafung und Zuspruch von Entschädigung und Genug- tuung. Beiden Parteien wurde für diesen Prozess das Armenrecht gewährt, unter Bestellung je eines Armenan- walts. Nach der Durchführung des Partei-und Zeugenverhörs verfügte das mit dem Prozess befasste Amtsgericht Luzern- Stadt, es sei gemäss dem Antrag der Rekurrenten eine Schriftexpertise durchzuführen, für welche diese binnen zehn Tagen 50 Fr. Kostenvorschuss zu leisten hätten. B. -Gegen diese Verfügung haben die Rekurrenten den Rekurs ans Obergericht Luzern und die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht. Am 15. Oktober 1935 hat das Obergericht den Rekurs abge·wiesen, mit der Begründung: Die Rekurrenten seien allerdings nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten; auch sei ihr Prozess nicht aussichtslos. Aber unmittelbar aus Art. 4 BV folge unter diesen Voraussetzungen ein Armenrechtsanspruch nur für den Zivilprozess, während es sich hier um einen im Zivil- verfahren abzuwandelnden Strafprozess handle. Mass- gebend sei also der in § 308 ZPO gemachte Vorbehalt, wo- nach in Injuriensachen das Armenrecht nicht von der Bezahlung von Zeugenlöhnen und Expertkosten befreie. G. -In der ihnen vom bundesgerichtlichen Instruk- tionsrichter gesetzten Frist haben die Rekurrenten er- klärt, die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber dem Amtsgerichtsentscheid vom 27. Mai 1935 aufrechtzuerhal- ten und auf den Obergerichtsentscheid vom 15. Oktober 1935 auszudehnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Staatsrecht. Diese Frage;muss bejaht werden. In BGE 13 S. 251 in Sachen von Coitrten wurde ausgeführt, dass in Strafsachen jedenfalls der: bedürftige Angeklagte Anspruch auf Be- freiung von Gebühren-oder Kautionsleistungen habe, soweit solche an sich auch im Strafverfahren auferlegt werden (es handelte sich um eine Appellationsgebühr). c( Die Strafprozessordnungen sprechen allerdings durch- gängig nicht vom Armenrecht, allein dies erklärt sich leicht aus der öffentlichrechtlichen Natur des Strafpro- zesses, welche es ausschliesst, dass in denselben die Vor- nahme prozessualer Handlungen in gleicher Weise und Ausdehnung wie im Zivilprozess von der Leistung von Prozesskautionen oder Hinterlage von Gebühren durch die Parteien -unabhängig gemacht wird. Aber gerade wegen der öffentlichrechtlichen Natur des Strafprozesses und wegen der Güter, die darin für den Angeklagten auf dem Spiel stehen, ist daran festzuhalten, dass das Recht der Verteidigung in allen Instanzen dem armen Angeklag- ten nicht durch gesetzliche Vorschriften verkümmert wer- den darf, welche ihm dessen wirksame Ausübung tatsäch- lich unmöglich machen müssen und ihn daher faktisch ungünstiger stellen als den Begüterten ». Und in BGE vom 26. Oktober 1934 i. S. Caluori wurde entschieden, dass das Armenrecht unmittelbar aus Art. 4 BV dem bedürftigen Angeklagten auch dann zustehe, wenn der Strafprozess sich in den Formen des Zivilprozessverfahrens abwickle (Privatstrafverfahren) . Im gleichen Fall wie der Privatstrafbeklagte befindet sich aber auch der Privatstrafkläger. Er hat ein straf- rechtlich geschütztes Rechtsgut zu verteidigen und ist dabei als Kläger in erster Linie behauptungs-und beweis- pflichtig. Wenn der Staat den Schutz strafrechtlich sank- tionierter Privatrechte dermassen als Staatsaufgabe be- trachtet, dass er die Verletzung solcher Rechte im Allge- meinen im Offizialverfahren verfolgt, so muss er wenigstens da, wo er die Verfolgung dem Verletzten selber über- lässt, diesem im Falle der Bedürftigkeit das Armenrecht Niederlassungsfreiheit. No 2. gewähren, sofern -was immer vorausgesetzt bleibt seine Klage nicht zum voraus als unbegründet erscheint. Also muss dem Privatstrafkläger, von dem unbestritten ist, dass er bedürftig und dass sein Anspruch nicht aus- sichtslos ist, mit dem Armenrecht der Erlass der Kosten- vorschuss-oder SichersteIlungspflicht auch für die Schrift- . expertise gewährt werden, die der Richter selbst als not- wendig betrachtet hat dadurch, dass er ihre Vornahme verfügte. Die Auflage an die Rekurrenten zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss § 308 luz. ZPO beruht also auf einer Verletzung von Art. 4 BV. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide des Obergerichts Luzern vom 15. Oktober 1935 und des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 1935 werden aufgehoben. 11. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 2. .6.rrit du as fivrier 1936 dans la cause Jauch contre Conseil d'Etat neuchatelois. Art. 45 Const. iM. --Tant que Ie condamne beneticie du sursis a l'execution de Ia peine de privation des droits civiques, il ne saurait etre expulse par le motif que l'exercice de ces droits lui a eM retire. A. -Le recourant, originaire de Mont-Tramelan (can- ton de Berne), exerce a La Chaux-de-Fonds la profession d'agent affaires. Le 14 novembre 1935 il a eM condamne par le Tribunal correctionnel du district de La Chau.. ... -de-Fonds pour abus
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