BGE 61 III 8
BGE 61 III 8Bge16.02.1936Originalquelle öffnen →
8 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. gers ist jedoch nicht Voraussetzung der verlangten Pf"an- dung (wie irrtümlicherweise aus BGE 58 TII 184 ff. her- ausgelesen werden könnte), sofern er nur nicht etwa zum vornherein auf die Pfändung gewisser im Gewahrsam der Schuldnerin befindlicher Gegenstände verzichtet oder deren Zugehörigkeit zum eingebrachten Gut anerkannt hat. In manchen Fällen wird ihm ja erst der Pfändungs- vollzug Aufschluss über die vorhandenen Gegenstände geben; es kann ihm daher nicht zugemutet werden, schon vorher verbindlich zu erklären, was er als Sondergut der Ehefrau ansehen wolle. Es muss also genügen, dass der Gläubiger die Pfändung verlangt. Werden gepfandete Gegenstände vom Ehemann der betriebenen Schuldnerin als zum eingebrachten Frauengut gehörig bezeichnet, so ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sofern nicht etwa inzwischen die Vollschuldqualität der in Betreibung gesetzten Forderung rechtskräftig festgestellt oder aner- kannt wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KookuTskammer: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betrei- bungsamt Schaffhausen angewiesen wird, alle im Mit- gewahrsam der Schuldnerin . befindlichen (pfändbaren) Gegenstände zu pfänden und, soweit der Ehemann sie als « eingebrachtes Gut » beanspruchen sollte, das Wider- spruchsverfahren einzuleiten. 3. Entscheid vom 8. Februar 1935 i. S. Drexel. War bei der Pfändung kein pfänd bares Vermögen vorhanden, so darf nicht nach vorausgegangener Zustellung der Pfändungsurkundenabschrift an den Gläubiger noch ein Verlustschein mit späterem Datum ausgestellt werden. Si, lors de la saisie, il n 'y avait pas de biens saisissables et qu 'une copie du proces-verhal le constatant eut et6 communiquee au creancier, l'office ne doit pas lui adresser plus tard encore un acte de dMaut de biens. j Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. 9 Se all'atto deI pignoramento non si riscontrarono dei beni pigno- rabili ed una copia dei verbale di pignoramento venne trasmessa al creditore, l'ufficio non deve rilasciare piu tardi a costui anche un attestato di carenza di beni. A. -In einer gegen den Rekurrenten geführten Be- treibung stellte das Betreibungsamt Horgen am 10. Juli 1934 die Pfändungsurkunde zu, in der es in der Rubrik « Gegenstände» heisst : « Pfändung gemäss Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. März 1934: Vom Gesamtein- kommen des Schuldners auf die Firma Müller... werden gepfändet 45 Fr. pro Monat mit Wirkung vom 1. November 1933, bis der Betrag von 4560 Fr. erreicht ist, d. h. längstens auf die Dauer eines Jahres. Horgen, den 15. Mai 1934. Aufhebung der Lohnpfändung. Mit Eingabe vom 5. April 1934 erklärt der Schuldner, dass er ab 1. Februar einen Lohnabbau von 50 Fr. per Monat zu verzeichnen habe. Das Betreibungsamt verfügt, dass die Lohnpfändung mit Wir- kung vom 1. April 1934 aufgehoben ist. Horgen, den 8. April 1934. » Am 9. Oktober 1934 versandte das Betreibungsamt eine weitere Pfändungsurkunde, mit vorgedruckter überschrift « Verlustschein », in der es in der Rubrik « Gegenstände » heisst: ({ Schuldner besitzt kein pfändbares Vermögen. Horgen, den 22. Juni 1934. Vollzug: vormittags 8 Uhr im Amts- lokal. Nota. Gestützt auf diesen Verlustschein kann der Gläu- biger innert sechs Monaten, ohne neuen Zahlungsbefehl, die Betreibung fortsetzen. Derselbe begründet jederzeit das Recht des Arrestes. Die Verlustscheinforderung beträgt ... Horgen, den 9. Oktober 1934.) In der Rubrik « Bemerkungen) ist der Monatslohn des Schuldners auf 500 Fr. angegeben und beigefügt: « Gemäss Entscheid des Obergerichts vom 22. März 1934 ist das Existenzminimum des Schuldners für sich und seine Familie auf 500 Fr. fest- gesetzt worden. Da das Einkommen des Schuldners das
10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3. festgesetzte Existenzminimum nicht erreicht, kann eine Lohnpfändung nicht vorgenommen werden. )) B. -Mit ·der vorliegenden Beschwerde verlangt der Schuldner Aufhebung des Pfändungsverlustscheines vom 22. Juni/9. Oktober 1934. G. -Nachdem sich das Betreibungsamt zur Ergänzung herbeigelassen hatte : {( Dieser Verlustschein wird ausge- stellt auf Grund eines Konkursverlustscheines dat. 16. Sep- tember 1932. Horgen, den 28. Oktober 1934 I), anderseits der Beschwerdeführer erklärt hatte, er könne sich nur eventuell mit diesem Verlustschein abfinden, dann näm- lich, wenn angeordnet werde, dass die Wirksamkeit am 8. April 1934 beginne, hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 10. Januar 1935 die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Art. 149 (SchKG Art. 115 Abs. I). Nicht nur bedarf es in diesem Falle keiner besonderen Ausstellung eines Ver- lustscheines, sondern auch keiner « Umwandlung)) der Pfändungsurkunde . in einen Verlustschein durch einen bezüglichen Vermerk, sondern bloss der unzweideutigen Verurkundung in der Pfändungsurkunde, dass kein pfänd- bares Vermögen vorhanden war. Diese Feststellung war nun aber schon in der ersten, am 10. Juli 1934 versandten Pfändungsurkunde enthalten, laut welcher die Aufhebung der Lohnpfändung ja eigentlich dem Vollzug derselben vorausgegangen war; denn es kann unmöglich angenom- men werden, dass der nachträgliche Vollzug noch hätte Rückwirkung auf rückständige Lohnguthaben entfalten können, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Rekurrent von seinen das Existenzminimum in den letzten Monaten nicht und vorher nur wenig übersteigenden Lohnguthaben I • Schuldbetreibungs. und Konkul'Srecht. No 4. H 'etwas stehen gelassen habe. (In der Tat wird durch die zweite Pfändungsurkunde bestätigt, dass die Feststellung, der Schuldner besitze kein pfändbares Vermögen, schon am 22. Juni 1934, also vor dem Versand der ersten Pfän- dungsurkunde, zutraf.) Hatte aber der Gläubiger schon seit dem 10. Juli eine das Fehlen pfändbaren Vermögens verurkundende Pfändungsurkunde, also einen Verlust- schein, in den Händen, mit dem er sofort die Rechte eines Verlustscheingläubigers ausüben konnte, so lief die in Art. 149 Abs. 3 SchKG bestimmte Halbjahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung von diesem Datum an, also sechs Monate später ab, und konnte nicht durch die spä- tere Ausstellung eines förmlichen Verlustscheines bezw. einer förmlichen leeren Pfändungsurkunde neuerdings in Lauf gesetzt werden. Wollte aus irgendwelchem Grunde später eine solche neue Urkunde ausgestellt werden, so durfte sie doch nicht mit einem späteren, die erwähnte Frist (scheinbar) verlängernden Datum versehen, sondern musste auf ilIr das Datum angebracht werden, an welchem erstmals eine Pfändungsurkunde ausgestellt wurde, laut welcher kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Daher ist die zweite Pfändungsurkunde in diesem Sinne richtig- zustellen, während für deren vollständige Aufhebung frei- lich kein zureichender Grund besteht, wenn es auch der nachträglichen Ausstellung eines förmlichen Verlust- scheines gar nicht bedurft hätte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den Verlustschein auf den 10. Juli (statt 9. Oktober) 1934 zu datieren. 4. Entscheid vom 16. Februar 1936 i. S. Lenzin. Die R e t e n t ion s u r k und e für M i e t z ins e ist zu beschränken auf soviele Gegenstände, als zur Deckung der Swnme nötig ist, für welche deren Aufnahme stattfindet,
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