BGE 61 III 60
BGE 61 III 60Bge29.03.1935Originalquelle öffnen →
6tl Nnchlru;sv<'rfahren ÜOOl' Bank<'n. N° 19. Bürgschaft in:, Anspruch genommen werden, kann nur insoweit Rechnung getragen werden, als es durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wird, was bezüglich der hier streitigen Punkte eben nicht zutrifft. Insbesondere ist auch die Beschränkung einer solidarischen Mitbürgschaft auf den verhältnismässigen Anteil nicht vorgesehen. Demnach e"rkennt die Schuldbetr.-u. Konlr!urskammer: Der Rekurs der Bürgen Fravi und das Begehren II des Rekurses des Dr. Pruppacher werden abgewiesen. c. Kachlasnerfahren über Banken. Proc6dnre da concordaL ponr les Banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 19. Entscheid vom 19. April 1835 i. S. Sllbarroth und Itons. Nachlassverfahren übel' Banken (Banken- ge set zArt. 37, bundesrätliche Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1935 Art. 45 Abs. 2 und 55 Abs. 2, bundes- gerichtliche Verordnung vom 11. April 1935 Art. 47): Die von der vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes ange- gangenen oberen kantonalen Nachlassbehörde ausgesprochene Bestätigung des VOll einer Bank vorgeschlagenen N achlass- vertrages kann nicht a n das B und e s ger ich t w e i - tel' g e zog e n wer d e ll. Concordat de8 banques (loi sur les banques, art. 37; reglement d'execution, du 26 fevrier 1935, art. 45, al. 2 et 55, aI. 2; ordonnance du TF du 11 avril 1935, art. 47). -L'homolo- NachlllSSverfa.hren über Banken. N° 19. 61 gation prononcee par l'autorite cant{)nale superieure avant l'entree en vigueur de la loi sur les banques n'est pas sujette a recours an TF. Concordato delle banche (legge sulle banche Art. 37 ; regolamento d'esecuzione 26 febbrajo 1935. Art. 45 cap. 2 e 55 cap. 2: regolamento deI Tribunale federale 11 aprile 1935, art. 47). L'omologazione pronunciata dall'autorita cantonale superiore prima dell'entrata in vigore della _ legge sulle banche non e deferebile al Tribunale federale per via di ricorso. Die Rekurse richten sich gegen die am 21. Februar 1935 ausgesprochene Bestätigung des von der Bank für Graubünden vorgeschlagenen Nachlassvertrages durch die obere kantonale Nachlassbehörde. Die Schuldbetreibungs-und Konlr!urskammer zieht in Erwägung : Das am 1. März 1935 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen bestimmt: Art. 37 Abs. 1: Gegen die Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Be- schwerde bei der Nachlassbehörde als einziger kantonaler Instanz erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwer- deentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten. Abs. 8: Als Nachlassbehörde haben die Kantonsregierun- gen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen. Die Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1935 bestimmt : Art. 45 Abs. 2 : Auf ein bei Inkrafttreten des Gesetzes hängiges.... Nachlassverfahren können die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung, soweit die Verhältnisse es rechtfertigen, ebenfalls ange- wendet werden. Art. 55 Abs. 2: Für die Beschwerde- führung gegen Entscheide .... der Nachlassbehörde gelten die Vorschriften über die Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht. Alle Entscheide .... der Nachlassbehörde können auch wegen Unangemessen- heit an das Bundesgericht weitergezogen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Bundes-
62 Nachlaasverfahren über Banken. No 19. gericht als obere Nachlassbehörde für das Nachlassver- fahren über Banken und Sparkassen eingesetzt ist, wogegen eine obere kantonale Nachlassbehörde nicht bestehen darf. Dementsprechend rechtfertigen es die Verhältnisse nicht, dass der Entscheid einer oberen kantonalen Nach- lassbehörde, an die der Entscheid der gewöhnlichen dezentralisierten Nachlassbehörde über den Nachlass- vertrag einer Bank noch vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes weitergezogen worden war, nachher an das Bundesgericht als Nachlassbehörde dritter Instanz weitergezogen werde. Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht im Nachlassverfahren über Banken hat nur im Zusammenhang mit der Unter- drückung des kantonalen Instanzenzuges eingeführt werden wollen und ist daher nicht mehr zulässig, nachdem der kantonale Instanzenzug schon vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes erschöpft worden war. Nicht zur Entscheidung steht, ob nach Art. 47 der vom Bundesgericht am Il. April 1935 erlassenen Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Spar- kassen deren Bestimmungen auf das gemäss dem von der Bank für Graubünden abgeschlossenen Nachlassvertrag zu eröffnende Liquidationsverfahren anwendbar seien. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .- Auf die Rekurse wird nicht eingetreten. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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