BGE 61 III 57
BGE 61 III 57Bge26.02.1935Originalquelle öffnen →
56 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 17. zudem allfällige weitere Anfechtungsansprnche, die ein- zelnen Gläubigern auf Grund vorher erwirkter, ganz oder teilweise fruchtlos gebliebener Pfändung erwachsen sein mögen. Die Konkursmasse tritt in die Rechte aller ein- zelnen Gläubiger ein, namentlich auch in solche, die sich auf ein vorausgegangenes Pfandungsverfahren stützen (JAEGER, zu Art. 286 N. 5 Abs. 3). Zur Zeit der Konkurs- eröffnung bestehende Pfändungen fallen ja auch nicht in dem Sinne dahin, als ob sie überhaupt nicht erwirkt worden wären; vielmehr bleiben die damit verbundenen Wirkun- gen nun zu Gunsten der Konkursmasse bestehen, soweit sie sich mit dem Konkursrechte vertragen; so wirkt z.B. eine auf Art. 96 Abs. 2 SchKG beruhende Ungültigkeit von Verfügungen des Schuldners über gepIandete Gegen- stände auch zu Gunsten der Konkursmasse, in die diese Gegenstände nun gefallen sind. Dasselbe gilt von Anfech- tungsansprnchen nach Art. 285 ff. SchKG. Durch die Pfändung seitens eines Gläubigers wird also die in den Art. 286 und 287 vorgesehene, an und für sich unverrück- bare Frist auch zu Gunsten der Masse des nach Ablauf der Frist ausgebrochenen Konkurses gewahrt. Es genügt die Pfändung vor Ablauf der Frist, um den Anspruch -unter Vorbehalt der « Verjährung» nach Art. 292 SchKG -zu wahren und an die Konkursmasse übergehen zu lassen. Hat aber demnach der einzelne Gläubiger keine Anfechtungsrechte, die nach Ausbruch des Konkurses nicht durch die Masse geltend gemacht werden könnten, so geht ihm durch die Konkurseröffnung die Legitimation zur Anfechtung ausnahmslos verloren. Ob sie nachträglich wieder aufleben kann, wenn die Masse den Anspruch nicht geltend macht -so der bereits angeführte Entscheid des Bundesgerichtes; Bedenken dagegen äussert JAEGER, zu Art. 207 N. 4 Abs. 2; gegen jenen Entscheid ferner BLUMENSTEIN, Handbuch, 859 Anm. 8 -, steht bei der gegenwärtigen Sachlage nicht zur Entscheidung. Piandnachl88svE'rfahreu. No 18. 57 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Oktober 1934 bestätigt. B. Pfandnachlassnrfahren. Procedure de concorda hypoLhecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER ARTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 18. A.uszug aus dem Entscheid vom aa. Kirz 1936 i. S. Pruppacher und Fran. P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 22/3): Nur die S tun dun g der Pfandkapitalforderungen kann auf die B ü r gen aus· g e d e h n t, dagegen kann ihnen keine Stundung für unge- deckte (oder gar gedeckte) Zinsen gewährt werden. Procedure de concordat hypothecaire (Arrete federru du 30 septembre 1932, art. 22/23). Le surBi,s au remboursement du capital des dettes hypothooaires peut seul Ure &endu aux cautions; en revanche, il ne peut leur etre accorde un sursis pour Ie paie- ment des interets non couverts (ou meme couverts). Procedura deI concordato ipotecario (decreto federale 30 settembr{' 1932, art. 22/23). Si pUD estendere ai fideiussori solo la mora- toria pel rimborso dei capitali ; invece non si pUD accordar Ioro una morat.oria pel pagamento degli interessi scoperti (od anche coperti). Für die Hypothek der Graubündner Kantonalbank, sowie die letzten 30,000 Fr. der Hypothek der Schweizeri-
58 Pfandnachlassverfahren. N° 18. sehen Volksbank auf dem Hotel Fravi in Andeer, über welches das Pfandnachlassverfahren eröffnet worden ist, sind H. Fravi; Gondini Fravi, Gallus Fravi und Dr. F. Pruppacher Bürgschaft eingegangen, und die drei Bürgen Fravi ferner zusammen mit dem Hoteldirektor Kind Rückbürgschaft zu Gunsten des Dr. Pruppacher. B. -Die Nachlassbehörde, der Bezirksgerichtsaus- schuss Hinterrhein, hat im Hauptentscheid vom 15./16. Januar 1935 folgende Bestimmung getroffen: « Die der A.-G. Hotel Fravi bewilligte Stundung gilt auch für die Solidarbürgen und Rückbürgen inbezug auf das verbürgte Kapital, nicht aber für die Verzinsung der ungedeckten Kapitalforderungen mit Ausnahme des be- züglichen 1/4 Zinserlasses für die gedeckten Zinsforderun- gen. Dafür haben die 4 Solidarbürgen aufzukommen. Dabei ist Voraussetzung und Bedingung, dass alle anfang- lichen 4 Solidarbürgen die Zinsverpflichtungen gemeinsam und zu gleichen Teilen übernehmen mit jeweiliger Zahlung nach Verfall. » C. -Diesen Entscheid haben einerseits Dr. Pruppacher, anderseits die drei Bürgen Fravi an das Bundesgericht weitergezogen. Dr. Pruppacher hat die Anträge gestellt: H. a) Die Stundung für den Solidarbürgen Pruppacher sei auch auf die Verzinsung der ungedeckten Kapi- talforderungen auszudehnen; b) Es sei Dr. Pruppacher auch hinsichtlich der Ver- zinsung des gedeckten Kapitals das Stundungs- privileg zu gewähren, eventuell aber seine bezügliche Haftung auf einen blossen Kopf teil einzuschränken. Die Bürgen Fravi haben die Anträge gestellt :
60 Naehlassverfuhren übel' BankeIl. N° 19. Bürgschaft in:, Anspruch genommen werden, kann nur insoweit Rechnung getragen werden, als es durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wird, was bezüglich der hier streitigen Punkte eben nicht zutrifft. Insbesondere ist auch die Beschränkung einer solidarischen Mitbürgschaft auf den verhältnismässigen Anteil nicht vorgesehen. Demnach e'rkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs der Bürgen Fravi und das Begehren II des Rekurses des Dr. Pruppacher werden abgewiesen. C. lachlassverfahren über Banken. Procddure da concordat pour les Banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 19. Entscheid vom 12. April 1935 i. S. BUbarroth und ltODl. N ach las s ver f a h l' e n übe l' Ban k e n (B an k e n - g e set zArt. 37, bundesrätliche Vollziehungsverordnuug vom 26. Februar 1935 Art. 45 Abs. 2 und 55 Aha. 2, buudes- gerichtliche Verordnung vom 11. April 1935 Art. 47): Die von der vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes ange- gangenen oberen kantonalen Nachlassbehörde ausgesprochene Bestätigung des von einer Bank vorgeschlagenen Nachlass- vertrages kann nicht an das B und e s ger ich t w e i - t erg e zog e n wer den. GQncordat des banques (loi sur les banques, art. 37; reglement d'exooution, du 26 fmier 1935, art. 45, al. 2 et 55, al. 2; ordonnance du TF du II avril 1935, art. 47). -L'homolo- Nachl8BSverfahren über Banken. N° 19. 61 gation prononcee par l'autoriM cantonale superieure avant l'entree en vigueur de la loi sur les banques n'est pas sujette a recours au TF. Concordato delle banche (legge sulle banche Art. 37 ; regolamento d'esecuzione 26 febbrajo 1935. Art. 45 cap. 2 e 55 cap. 2: regolamento dei Tribunale federale 11 aprile 1935, art. 47). L'omologazione pronunciata dall'autorita cantonale superiore prima dell'entrata in vigore delIa. legge sulle banche non e deferebile al Tribunale federale per via di ricorso. Die Rekurse richten sich gegen die am 21. Februar 1935 ausgesprochene Bestätigung des von der Bank für Graubünden vorgeschlagenen Nachlassvertrages durch die obere kantonale Nachlassbehörde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das am 1. März 1935 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen bestimmt: Art. 37 Abs. 1: Gegen die Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Be- schwerde bei der Nachlassbehörde als einziger kantonaler Instanz erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwer- deentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten. Abs. 8: Als Nachlassbehörde haben die Kantonsregierun- gen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen. Die Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1935 bestimmt : Art. 45 Abs. 2 : Auf ein bei Inkrafttreten des Gesetzes hängiges.... Nachlassverfahren können die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung, soweit die Verhältnisse es rechtfertigen, ebenfalls ange- wendet werden. Art. 55 Abs. 2: Für die Beschwerde- führung gegen Entscheide .... der Nachlassbehörde gelten die Vorschriften über die Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht. Alle Entscheide .... der Nachlassbehörde können auch wegen Unangemessen- heit an das Bundesgericht weitergezogen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Bundes-
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