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Pfandnaclllaßsverfahren. N0 8.
B. PCandnachlassverfahren.
Procedure de concordat hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
8. Entscheid. vom S. Februar 1935 i. S. Nied.erhauser.
P fan d n ach 1 ass ver f a h ren gemäss Bundesbeschluss
vom 30. September 1932: Nicht Hotel mit Anspruch auf das
Pfandnachlassverfahren ist die Gastwirtschaft ; Kriterien der
Unterscheidung.
Proeedure de concordat hypotMcaire (Arrete fM6ral du 30 septembre
1932). Un caf6 Oll ron peut prendre pension (Gastwirtschaft)
n'est pas un hötel et ne peut faire l'objet de 1a procMure
pr6citee. CriMres de la distinction.
Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre
1932). Uno caffe che da anche pensione (Gastwirtschaft),
non e un albergo : la procedura precitata non gli e applicabile.
Criteri di distinzione.
A. -Die Rekurrenten verlangen die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens
über ihre Liegenschaft in Hilter-
fingen, die folgende Räume aufweist: Wirtschaftslokali-
täten im Erdgeschoss, ein Speisezimmer, ein kleines
Vestibul
mit einigen Korbmöbeln und drei Zimmer mit
je zwei Fremdenbetten im ersten Stock, einen während des
Krieges
angebauten Querbau, der für den Hotelbetrieb
bestimmt war, jedoch seit rund 15 Jahren zum grössten
Teil
an einen Arzt vermietet ist, wofür eine Küche einge-
richtet werden musste, und ausserdem im Dachstock zwei
abgeschrägte
Zimmer mit zusammen drei Fremdenbetten
enthält. In den letzten beiden Jahren wurde von den
PfandnachlllllSverfahren. No 8.
Gesamteinnahmen von je 35-40,000 Fr. je rund 1/14 aus
dem Gasthausbetrieb gewonnen, wobei jedoch die nur ein-
mal übernachtenden und frühstückenden Passanten nicht
miteingerechnet sein sollen.
B. -Der Gerichtspräsident von Thun hat am 29. De-
zember 1934
das Gesuch der Rekurrenten um Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens abgewiesen, nachdem er am
3. Dezember den Entscheid darüber ausgesetzt, jedoch
eine
Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt hatte,
die am 3. Februar abgelaufen ist.
O. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Nur der Eigentümer eines Hotels kann das Pfand-
nachlassverfahren für die HoteIindustrie gemäss dem
Bundesbeschluss vom 30. September 1932 in Anspruch
nehmen.
Nicht erforderlich ist, dass das ganze Gebäude
(BGE
60 III 71), ja nicht einmal der grössere Teil desselben
dem Hotelbetrieb diene (BGE 59 III 264). Ebensowenig
kann den Einsprechern zugegeben werden, dass nicht ein
Hotel in Frage kommt, wo nur Passanten oder nur ein-
fache
Leute beherbergt werden. Dagegen kann nicht jede
Wirtschaft,
in der auch Gäste beherbergt werden, als
Hotel ausgegeben und dafür das Pfandnachlassverfahren
in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist
immer, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Gebäudes,
sei es
am Rauminhalt oder am Mietwert gemessen, zur
Beherbergung von Gästen diene, und dass daraus nicht
bloss ein unwesentlicher Teil der Einnahmen gewonnen
werden könne,
aus denen die Lasten zu bestreiten sind, mit
andel'Il Worten: dass die Beherbergung nichtbloss ein
nebensächliches Anhängsel desWirtschaftsgewerbes bilde.
Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, fehlt es an zurei-
chenden
Gründen für die Anwendung des Ausnahmerech-
tes, das
nur zur Abhülfe gegen die Einwirkung der wirt-
Pfandllach1assverfahren. No 9.
schaftlichen Krise auf den Fremdenverkehr geschaffen
worden
ist, wobei mit Fremden nicht nur Landesfremde
gemeint sind .. Diese Voraussetzung ist aber hier seit der
langjährigen anderweitigen Vermietung des Querbaues
nicht mehr erfüllt, worin nicht nur ein vorübergehender
Zustand gesehen werden kann, wiewohl er unschwierig
jederzeit wieder
geändert werden könnte. Selbst wenn die
Einnahmen aus der Beherbergung von Passanten noch
zu den nachgewiesenen Beherbungsgungseinnahmen hinzu-
gerechnet würden, so ergäbe sich doch kaum, dass sie einen
wesentlich
in Betracht kommenden Teil der Gesamtein-
nahmen ausmachen; jedenfalls haben die Rekurrenten
nicht nachgewiesen, dass dies der Fall sei, was doch ihnen
oblag, um ihren Anspruch auf das Pfandnachlassverfahren
darzutun.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Entscheid vom 20. Februar 1936
i. S. Schweizerische Volbbank und Schweizerische
Lebensversicher'llDgs-und Bentenanstalt.
P fan d n ach 1 ass ver f a h ren gemäss Bundesbeschlüssen
vom 30. September 1932/27-. März 1934 : Die Voraussetzung
der Eröffnung, dass der Hotelier spätestens am 31. Juli 1934
der paritätischen Arbeitslosenkasse bei-
g e t r e t e n ist, kann nicht durch einen später, jedoch mit
Rückwirkung erklärten Beitritt erfüllt werden (Art. 1).
Procwure de concordat hypotMcaire (Arrete fMeral du 30 septembre
1932, rev. le 27 mars 1934). Pour pouvoir benefieier de 1a
procMure susdite, le proprietaire d 'hotel doit etre affilie a la
GauBe paritaire d'assurance chamage depuis le 31 juillet 1934
au plus tard. Il ne suffit pas qu'il y ait adhere ulMrieurement,
fUt-ce avec effet retroactif (Art. 1).
Procediura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre
1932, modifieato il 27 marzo 1934). Per esser messo si benefieio
delIs procedura suddetta, il proprietario di un albergo deve
far parte della cassa pariteties d'assieurazione contro la disoc-
Pfandnachla88verfahren. No 9. 27
eupazione alberghiera dal 31 luglio 1934 al piiI tardi. Non
basta ehe vi abbia aderito posteriamente, foss'anche con
effetto retroattivo (art. 1 ).
A. -Der Rekursgegner, dem am 10. November 1934
eine
Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt worden
war,
suchte Mitte Januar 1935 um Eröffnung des Pfand-
nachlassverfahrens nach, unter Beilage eines Schreibens
der Paritätischen Arbeitslosen-V ersicherungskasse für das
Hotelgewerbe vom 30. November 1934 lautend: Wir
kommen zurück auf unsere seinerzeitige Besprechung betr.
Ihre rückwirkende Aufnahme in unsere Kasse und können
Ihnen mitteilen, dass uns die zuständige Bundesbehörde
ermächtigt hat, Ihre Aufnahme ausnahmsweise noch rück-
wirkend zu vollziehen.
B. -Das Kantonsgericht von St. Gallen hat am 30. Ja-
nuar 1935 die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
hinsichtlich
der Hotelliegenschaften in Zürich und Amden
bewilligt und die Nachlasstundung auf vier Monate ab
10. November 1934 erstreckt. Den Entscheidungsgrüllden
ist zu entnehmen: Der Petent ist am 30. November 1934
in die paritätische Arbeitslosenkasse für das Hotelgewerbe
aufgenommen worden.
Damit ist die Voraussetzung, von
welcher Art. 1 des massgebenden Bundesbeschlusses die
Bewilligung des Pfandnachlassverfahrens
für die Hotel-
eigentümer abhängig macht, nach dem Wortlaut von
Art. 1 allerdings verspätet erfüllt worden. Da der Beitritt
aber mit Rückwirkung erfolgte und angenommen wurde,
ist der in der Tatsache, dass er erst nach dem 31. Juli 1934
erklärt wurde, liegende formelle Mangel als geheilt anzu-
sehen; denn es würde sich nicht rechtfertigen, die formellen
Erfordernisse
für die Bewilligung des Pfandnachlassver-
fahrens nach dieser Richtung zu überspannen.
G. -Diesen Entscheid haben die Pfandgläubiger
Schweizerische Lebensversicherungs-und Rentenanstalt
und Schweizerische Volksbank an das Bundesgericht wei-
tergezogen mit den Anträgen auf Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides und Verweigerung der Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens.