BGE 61 III 174
BGE 61 III 174Bge21.06.1935Originalquelle öffnen →
174 Pfandnaehlassverfahren. No 50. aus, dass der :Masse das Armenrecht deshalb gewährt werden könnte y weil ihre Passiven die Aktiven übersteigen, wie dies in sozusagen allen Konkursen der Fall ist. Demnach beschliesst das Bundesgericht:
Vom Verzicht der Masse auf die Weiterführung des Prozesses wird Vormerk genommen. 3. Das Konkursamt Basel-Stadt wird aufgefordert, innert der Frist von einem Monat von der Zustellung des vorliegenden Entscheides an dem Bundesgericht mitzu- teilen, ob einer oder mehrere Gläubiger den Prozess namens der Konkursmasse Winkler weiterführen wollen. B. Pfandnachlassverfahren. Pracedure de cancardaL hypoLhecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 50. Entscheid vom 9. November 1935 i. S. Imfeld. P fan d n ach las s ver f a h ren (BundesbeschluBB vom 21. Juni 1935, Art. 30, 41): Die Er ö ff nun g (auch auf vor dem 1. Juli 1935 eingereichtes Gesuch hin ; Erw. 1) ist abzu- lehnen, wenn der Schuldner des Schutzes nicht würdig er- scheint (Erw. 2). Kriterien der W ü r d i g k e i t (Erw. 3). Pfandnachlassverfahren. No 50. 175 Procidure de concordat kypotMcaire (arrete federal du 21 juin 1935, art. 30 et 41) : Alors meme qu'elle a eM deposoo avant le l er juillet 1935, la requete tendant a l'ouverture de la procedure da concordat hypothecaire doit etre rejetOO si le debiteur ne parait pas digne d'une aide (consid. 2). Criteres de cette appreciation (consid. 3). Procedura deZ concordato iporecario (decreto federale 21 giugno 1935, art. 30 e 41): Anche S6 venne inoltrata prima deI 1 Iuglio 1935, l'istanza volta ad ottenere l'inizio della pro- cedura deI concordato ipotecario dev'essere respinta se il debitore non sembra meritevole d'aiuto (consid. 2). Criteri di questo apprezzamento (consid. 3). Auf das vom Rekurrenten am 20. Mai 1935 eingereichte Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens hat das Bezirksgericht Aarau am 5. Juni in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 die Nachlasstundung bewilligt, dagegen den Ent- scheid über die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ausgesetzt. Am 21. August sodann hat das Bezirksgericht in Anwendung des am 1. Juli in Kraft getretenen Bundes- beschlusses vom 21. Juni 1935 das Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens abgewiesen. Diesen Ent- scheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die SchuldbetreibungB-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
176 I'fandnachlassverfahren. No 50. (Art. 67) aufgeStellt worden wäre, die indirekt die Regel bestätigt. 2. -Art. 41 des neuen Bundesbeschlusses hat Art. 40 des bisherigen dahin ergänzt, dass für die Bestätigung des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlass- vertrages in erster Linie erforderlich ist, dass der Schuldner des Schutzes würdig erscheine. Ist dieses Erfordernis zwar nicht schon für die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens aufgestellt, so ist doch auch die Eröffnung des Verfahrens zu verweigern, wenn zur Zeit der Entscheidung hierüber zweifelsfrei feststeht, dass es an diesem Erfordernis fehlt und deshalb an eine spätere Bestätigung nicht zu denken ist (gleichwie es bezüglich des Erfordernisses der Sanier- barkeit in ständiger Rechtsprechung geschehen ist; vgl. BGE 47 III S. 63). Anders wäre es nicht verständlich, dass die von Art. 30 des neuen Bundesbeschlusses neu vorge- sehene Begutachtung des Gesuches u m E r ö f f nun g des Pfandnachlassverfahrens durch die Hoteltreuhandge- sellschaft sich namentlich darüber äussern soll, ob der Schuldner des Schutzes würdig erscheine. 3. -Das neue Erfordernis der Schutzwürdigkeit des Schuldners kann nur den Sinn haben, dass es über das schon früher aufgestellte hinausgeht, welches darin be- steht, dass der Schuldner ohne eigenes Verschulden infolge der wirtschaftlichen Krise die Pfandforderungen und ihre Zinse nicht voll bezahlen kann (Art. 1 der Bundesbeschlüsse vom 30. September 1932 und 21. Juni 1935; BGE 59III 224 Erw. I). Darüber wurde von der vorberatenden Kom- mission des Ständerates, welche den Entwurf des Bundes- rates entsprechend ergänzte, ausgeführt: « Cet examen nous parait necessaire pour des motifs d' ordre moral et economique que chacun peut comprendre » (Stenographi- sches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1935, 186). Insbesondere wird danach die Wohltat des Pfand- nachlassverfahrens nicht einem Schuldner gewährt werden dürfen, der wenig Gewähr dafür bietet, dass er sich nicht zum Nachteile der Pfandgläubiger werde leichtfertige Hand- Pfandnachlassverfahren. No 50. 177 lungen zuschulden kommen lassen ; denn wenn von vorne- herein mit solchen Handlungen gerechnet werden muss, so bietet Art. 10 leg. cit., wonach die Stundung wegen solcher Handlungen widerrufen werden kann, nachdem die Pfand- gläubiger dadurch bereits benachteiligt worden sind, keinen genügenden Schutz dagegen. Indizierend für eine solche Gefahr sind am ehesten in der Vergangenheit liegende Handlungen ähnlicher Art, die übrigens auch schon für sich allein die Unwürdigkeit begründen können, selbst wenn sie für die Zahlungsunfähigkeit nicht kausal gewesen sind, wie z. B. unverhältnismässig hohe, eine angemessene Ver- gütung für die geleistete Arbeit und den erforderlichen Unterhalt weit übersteigende Privatbezüge zu einer Zeit, als der schlechte Geschäftsgang schon die alsbaldige Zahlungsunfähigkeit voraussehen liess, auch wenn letztere durch Unterbleiben der übermässigen Privatbezüge nicht hätte abgewendet und nur um weniges hinausgeschoben werden können. Solche dem Gebiete der Moral entnom- mene Unwürdigkeitsgründe wirken ihrer Natur nach abso- lut und können nicht irgendwie mit dem vorauszusehenden wirtschaftlichen Vorteil des Pfandnachlassverfahrens so- wohl für die Gläubiger als die vom Schuldner zu unterhal- tenden Personen in Zusammenhang gebracht werden, weil, wenn einmal auf die Moral abgestellt werden will, es nicht angeht, um höherer wirtschaftlicher Vorteile willen einen laxeren moralischen Masstab anzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Schutzun- würdigkeit des Schuldners in seinem unzuverlässigen Charakter gefunden. Ihre Feststellungen über die bezüg- lichen Vorkommnisse sind gemäss Art. 81 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtopflege für das Bundesgericht verbindlich, und übrigens wendet der Rekurrent auch gar nichts Triftiges dagegen ein. Danach hat der Rekurrent gegenüber der Schweizerischen Hotel- Treuhand-Gesellschaft, die sich zunächst um eine aUSBer- gerichtliche Sanierung bemühte, trotz ehrenwörtlicher gegenteiliger Versicherung gewisse Kurrentschulden ver-
178 pfandnaehlassverfahren. N0 50. schwiegen. Sirid es zwar interne Vorschriften der Hotel- treuhandgesellschaft, welche ihr infolgedessen die weitere Mitwirkung bei einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen Sanierung verboten, Vorschriften also, welche für die Nachlassbehörden nicht massgebend sind, so hat sie sich doch nicht etwa nur wegen Bagatellen in den Schmollwin- kel zurückgezogen, sondern aus dem auch unter dem Ge- sichtspunlde der Schutzwürdigkeit des Schuldners beacht- lichen Grund, dass man sich auf sein Wort nicht unbedingt verlassen kann und er daher kein Vertrauen verdient. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat es der Rekurrent überdies an der gebotenen Aufrichtigkeit gegenüber der Brauerei Feldschlösschen fehlen lassen, als er deren finan- zielle Hülfeleistung in Anspruch nahm. Endlich hat er seine ehrenwörtliche Versicherung, seinem Geschäft in Aarau kein Geld mehr für die Bedürfnisse seines Hotel- betriebes in Lungern zu entnehmen, nicht gehalten. Wenn die Vorinstanz aus alledem die Schutzwürdigkeit des Re- kurrenten verneinte, so hat sie das neu aufgestellte Er- fordernis der Würdigkeit des Schuldners nicht überspannt und die einschlägige Vorschrift des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 nicht verletzt. Kann f!omit dem Gesuch des Rekurrenten um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens schon mangels seiner Wür- digkeit nicht stattgegeben werden, so braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob"ihm die Zahlungsunfähigkeit zum Verschulden anzurechnen sei und ihm deshalb gemäss Art. 1 leg. cit. die Wohltat des Pfandnachlassverfahrens versagt werden müsse, weil er sich ohne erhebliches Eigen- kapital in den Ankauf und insbesondere in den kostspie- ligen Umbau des Aarauerhofes eingelassen hat. Übrigens müsste die Sanierbarkeit durch das amtliche Pfandnach- lassverfahren verneint werden, nachdem die Hoteltreu- handgesellschaft die Gewährung eines Hilfsdarlehens abge- lehnt hat (was, anders als die Belehnung des Amortisations- titels zur Abfindung für rückständige Hypothekarzinse, ganz in ihrem freien Belieben steht), und daher keine Mittel Pfandnaehlassverfahren. No 51. 179 für die Ausrichtung einer Nachlassdividende in Aussicht stehen. Demrw,ck erkennt die Sckuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 51. Arret du 5 dtcembre 1935 dans Ia cause Soclet6 du Grand-Hotel des Avants. Reorganisation {inaneiere de8 entrepri8es Mtelieres. Conditions relatives a l'affiliation a la cais8e paritaire d'a8surance.cMmage. Ordon. fed. du 20 fevrier 1918 sur la c01llIIlunauw des creanciers dans les emprunts par obligations. Arrew du Conseil federsl du l er octobre 1935 concernant l'application des dispositions sur la communauw des creanciers a certaines branches ooono- miques souffrant de la crise (art. 2). Arrew federal du 21 juin 1935 instituant des mesures juridiques temporaires en fav ur de l'industrie höteliere et da la broderie. Pour beneficier des dispositions de l'ordonnance federale sur Ja communauw des creanciers dans les emprunts par obligations ou de celles de l'arrew federal relatif a la procedure de concor- dat hypothecaire, il ne suffit pas que le proprietaire (ou le locataire) de l'hötel ait simplement demande son affiliation a la caisse paritaire d'assurance-chömage un an au moins avant sa requete; il faut en outre que durant ce laps de temps il se soit acquitw des charges resuItant de cette affiliation. San i e run g der Hot e I u n t ern eh m u n gen. B e _ dingungen betreffend den Beitritt zur par i t ä t i s ehe n A r bei t s los e n k ass e. Eidgenössische Verordnung betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918. Bundesratsbeschluss über die Anwendung der Gläubigergemein- schaft auf notleidende Wirtschaftszweige vom 1. Oktober 1935 (Art. 2). Bundesbeschluss über vorübergehende rechtliche Schutzmass- nahmen für die Hotel-und die Stickereiindustrie vom 21. Juni 1935. Um die Bestimmungen dieser Erlasse über Gläubigergemeinschaft und Pfandnachlassverfahren in Anspruch nehmen zu köml.en, muss der EigentÜIner (oder Pächter) des Hotels nicht nur mindestens ein Jahr vor Einreichung seines Gesuches den Beitritt zur paritätischen Arbeitslosenkasse erklärt, sondern
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