BGE 61 III 167
BGE 61 III 167Bge26.10.1935Originalquelle öffnen →
166 RdmldbetI't'ibung><. und Konkul'srecht. N0 47. in der Regel mit der Eigenschaft von Bestandteilen des Grundstückes, den rechtlichen Zusammenhang mit dem- selben überhaupt und scheiden somit auch aus der Grund- pfandhaft aus. Das gilt sogar dann, wenn in diesem Zeit- punkt bereits eine Betreibung auf Verwertung des Grund- pfandes hängig ist, aber das Verwertungsbegehren noch aussteht, sei es, dass es noch gar nicht gestellt werden kann oder dass der Pfandgläubiger damit aus irgendeinem Grunde, vielleicht aus blosser Nachlässigkeit, noch zu- wartet (Art. 155 Abs. I SchKG und 101 VZG; BGE 1934 III 50 f.). In dieser Hinsicht sind die natürlichen Früchte nicht den gleichen Regeln unterstellt wie die Miet-und Pacht€rträgnisse, auf die der Grundpfandgläubiger schon mit der Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes und nicht erst mit dem Verwertungsbe- gehren greift (Art. 806 ZGB, 152 Schlussabsatz SchKG und 91 fI. VZG). Werden freilich Früchte, solange sie noch Bestandteil des Grundstückes sind, geplandet, sei es durch Pfändung des Grundstückes oder gesondert (Art. 102 Abs. I und 94 SchKG), so fällt der Verwertungserlös vor- zugsweise den Grundpfandgläubigern zu, vorausgesetzt bloss, dass sie vor der Verwertung Betreibung auf Pfand- verwertung angehoben haben, die dann auch rechtskräftig wird (vgl. die nämlichen Bestimmungen, namentlich Art. 94 Abs. 3 SchKG, auch Art. 22 Abs. 1-3 VZG; BGE 1933111 84 oben und 193411150 f.), -womit die Pfand- haft in einer Weise verstärkt wird, dass der Verwertungs- erlös von Früchten unter Umständen Grundpfandgläubi- gern zufällt, deren eigene Betreibung für sich allein diese Früchte nicht mehr zu erfassen vermocht hätte (vgJ. JÄGER, zu Art. 94 SchKG N. 4). Auch im Konkurse muss das Vorzugsrecht der Grund- pfandgläubiger auf den Früchteerlös zur Geltung kommen, mit Ausnahme natürlich des Erlöses von Früchten, die bereits vor der KonkurseröfInung, ohne gepfandet worden zu sein, selbständige Sachen geworden waren. Die während des Konkursverfahrens zu gewinnenden Früchte fallen'aiS 167 der Pfandhaft unterliegende Grundstücksbestandteile nur ( unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes )) in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG). Es kann nicht eingewendet werden, um eben ihr Vorzugs- recht zu sichern, müssten die Pfandgläubiger so zeitig Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben und die Verwertung anbegehrt haben, dass ihnen die Kon- kurseröfInung nicht zuvorgekommen wäre. Vielmehr ist die Rechtslage für sie nach der KonkurseröfInung keine andere, als wenn eine Pfändung vorläge und dazu eine Betreibung auf Pfandverwertung getreten wäre; denn die KonkurseröfInung hat ohne weiteres die 'Wirkung eines Pfändungsbeschlages, und sie ersetzt zudem die Betreibung auf Pfandverwertung -die während des Konkurses nicht angehoben werden kann (Art. 206 SchKG), gerade weil die dem Gemeinschuldner gehörenden Pfander ohnehin im Konkurse zu verwerten sind -, ja sie ersetzt eben deshalb auch das Verwertungsbegehren der Pfandgläubiger ebenso wie das der andern Gläubiger. Demgemäss geschieht die Abtrennung und Verwertung von Früchten während des Konkursverfahrens -gleich wie dies für die Miet-und Pachterträgnisse in Art. 806 ZGB ausdrücklich geordnet ist -in erster Linie zur Deckung der darauf berechtigten Pfandgläubiger. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 48. Entscheid '10m 19. Dezember 1935 i. S. Stocker. Dem Begehren um gesonderte P f ä n dun g von F r ü c h t e u, die das kantonale Recht als G run d s t ü c k s zug e hör bezeichnet, ist zu entsprechen unter Fristansetzung zur Wider- spruchsklage an Grundpfandgläubiger, Schuldner usw. 11 y a lieu de donner suite a Ja requisition de saisir des fruitB que le droit cantonal qualifie d'acoos8oi'l'll8 du bien-fonds, mais un delai sera imparti aux creanciers gagistes, au debiteur, etc. pour la revendication.
168 SclmldbetreilJUngs- und KonkUl'8reeht_ N0 48. Si deve dar seguito alla domanda di pignoramento dei jrutti, ehe il diritto cant.male qualifica di aooeBBOri, ma un termine dovra essere impartito ai creditori ipotecaci, aI debitol'e ece., per la rivendicazione. Der Rekurrent, für den sozusagen sämtliches Vermögen des Rekursgegners gepfändet worden ist, einschliesslich dessen Bauerngut, verlangte den Vollzug einer Nachpfän- dung auf die Heu-, Emd-und Streuevorräte. Das Betrei- bungsamt Baar gab diesem Begehren keine Folge mit der Begründung: « Die Heu-, Emd-, Frucht-und Streue- vorräte sind Zugehör zur Liegenschaft (§ 92 des EG zum ZGB), sofern solche nicht schon zur Fütterung der gepfän- deten Viehhabe verwendet werden müssen. Überschüssige Futter-und Streuevorräte dürfen nicht ab der Liegenschaft abgeführt oder veräussert werden.» Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde ver- langt der Rekurrent, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Futter-, Frucht-und' Streuevorräte gesondert zu seinen Gunsten einzupfänden. Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken ist die gesonderte Pfändung der Zugehör eines Grundstückes nur mit Einverständnis des Schuldners und aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten (Grundpfandgläubiger usw.) zulässig. Ist die Zugehöreigenschaft bestritten, will sie aber der betreibende Gläubiger nicht gelten lassen, so kann ihm die gesonderte Pfändung nicht ohne weiteres verwehrt, sondern muss sie ihm unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens zuge- standen werden (BGE 55III 55; 59 III 58). Fehlt es wie hier an einer bezüglichen Grundbuchanmerkung, so soll nach dem letztangeführten Präjudiz die Partei, welcher Frist zur Klage anzusetzen ist, durch eine prima-facie-Ent- scheidung der Betreibungsbehörden über die Zugehöreigen- Schuldhetreibu!lgB' un<1 Konku1'Sl'I'eht. Xo 48. 1!l9 schaft bestimmt werden. Gelangen die Betreibungsbehör- den dabei nicht zur Überzeugung, dass die Zugehöreigen- schaft gegeben sei, so soll die verlangte Pfändung unge- säumt vollzogen, gleichzeitig aber eine zehntägige Frist zur Widerspruchsklage dem Schuldner und den Drittberech- tigten angesetzt werden. (In diesem Falle der prima-facie- Verneinung der Zugehöreigenschaft würde das Verfahren durch die von BGE 59 III 63 unten ins Auge gefasste vorausgehende Fristansetzung zur Erklärung über all- fälliges Einverständnis mit der gesonderten Pfändung nicht gefördert und soll daher eine solche unterbleiben.) Wird Klage nicht erhoben oder vom Gericht abgewiesen, so wird die gesonderte Pfändung der Zugehör endgültig, während umgekehrt die Pfändung wieder dahinfällt, wenn die Klage zugesprochen wird. Im vorliegenden Falle kann diese prima-facie-Entschei- dung nicht anders als im Sinne der Verneinung der Zuge- höreigenschaft der Gegenstände ausfallen, deren gesonderte Pfändung der Rekurrent verlangt. Freilich bestimmt § 92 litt. d des EG zum ZGB für den Kanton Zug, dass als Zugehör anzusehen seien die mit der Sense, Sichel oder landwirtschaftlichen Maschinen auf dem Grundstück ein- gesammelten oder ihrer Natur nach zur Bewirtschaftung einer Liegenschaft bestimmten Erzeugnisse. Allein dies entspricht nicht dem in Art. 644 ZGB positiv umschriebe- nen Zugehörbegriff des Bundesrechts und wird zudem von der negativen Begriffsumschreibung des Art. 645 ZGB un- missverständlich ausgeschlosse, wonach niemals solche bewegliche Sachen Zugehör sind, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen (vgl. BGE 60III 50 unten). Wer entgegen diesen den kantonalrechtlichen Vorschriften vor- gehenden bundesrechtlichen Vorschriften die Zugehör- eigenschaft geltend machen will, dem muss es überlassen bleiben, die Initiative zur Herbeiführung einer allein verbindlichen gerichtlichen Entscheidung zu ergreifen, wobei der Streit trotz allfällig geringen Wertes durch
zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Ziff. I des Ge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege bis vor Bundesgericht gebracht werden kann. Hiezu kann dem Schuldner und den an der Liegenschaft Beteiligten (vgl. BGE 59 III 64 oben) nicht anders als durch sofortige Klagefristansetzung auf die Pfändung hin Gelegenheit gegeben werden, weil ja sonst die Gefahr bestünde, dass sie bis zur Verwertung oder gar Verteilung gar nichts davon erführen, dass ihnen entzogen worden ist, was sie als Zugehör ansprechen. Selbstverständlich ist der die geson- derte Pfändung verlangende Rekurrent für die zu erlas- senden Anzeigen vorschusspflichtig und kann ihm für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses binnen zu setzender Frist die Wiederaufhebung der PIandung angedroht wer- den. Demna.ch erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Pfändungsbegehren zu entsprechen und hernach dem Schuldner und den Grundpfandgläubigern (sowie allfälligen anderen Betei- ligten) Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen. H. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES 49. Beschluss der I. Zivibbteilung vom 13. November 1935 i. S. A:Il'olter, Christen & Cie A. G. gegen Winkler und Langguth. Einer K 0 n kur s m ass e kann das Arm e n r e c h t nicht gewährt werden. Kann die Masse die Prozesskosten nicht aufbringen und werden diese von den Gläubigern nicht vorgeschossen, oder will die Schuldbetreibungs. und Konkllrsreeht (Zivilabteilllllgenl. No 49. 171 Masse den Prozess nicht führen, so ist den Gläubigern die Abtretung des Prozessführungsrechtes anzubieten. Art. 212 Og. Art. 207, 260 SchKG. Art. 63 KV. Le benefice de l'assistance iudiciaire gratuite ne saurait etre accorde a. une masse en faillite. Si la masse ne peut payer les frais du proces et que les creanciers n'en fassent pas I'avance ou si la masse ne veut pas poursuivre l'instance, Ia cession du droit de faire Ie proces doit litre offerte aux creanciers. Art. 212 OG ; 207, 260 LP ; 63 ord. fail1ite. Ad una massa fallimentare non pub essere concesso i1 beneficio deI patrocinio gratuito. Se la massa non puo sottostare aUe spese 0 se i creditori non le anticipano 0 se la massa intende rinunciare alla causa, essa offrirA ai credit{)ri la cessione deI diritt.o di promuoverla. Art. 212 OGF ; 207, 260 LEF ; 63 regolament.o sull'amminis- trazione dei fallimenti. A. -Die Klägerin hat die Beklagten Winkler und Lang- guth als Solidarschuldner aus Wechselbürgschaft auf die Bezahlung von 13,113 Fr. nebst Zinsen und Kosten belangt. Die Klage ist von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen worden. Mit der vorliegenden Berufung bean- tragt die Klägerin erneut die Gutheissung der Klage. B. -Über den Beklagten Winkler war schon am 9. Mai 1935, also schon vor dem Erlass des Appellationsent- scheides, jedoch ohne dass das Gericht davon Kenntnis hatte, der Konkurs eröffnet worden, der im summarischen Verfahren (Art. 231 SchKG) durchgeführt wird. Das Konkursamt von Basel-Stadt hat, auf die Auffor- derung hin, sich darüber zu erklären, ob die Konkursmasse des J ohann Winkler den Prozess weiterführen wolle oder nicht, mit Zuschrift vom 26. Oktober 1935 das Gesuch um Gewährung des Armenrechtes für die Masse gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aktiven der Masse ausschliesslich aus Liegenschaften bestehen. Der Erlös aus deren Verwertung werde höchstwahrscheinlich die hypothekarische Belastung nicht übersteigen. Für den Fall der Verweigerung des Armenrechtes erklärt das Kon- kursamt, auf die Weiterführung des Prozesses zu verzich- ten.
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